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Taxation and Customs Union

Lagerung umfasst das Zolllager und Freizonen.

Lagerung ist möglich, um Wirtschaftsbeteiligten die Flexibilität zu geben, beispielsweise Nicht-Unionswaren zu kaufen und zu importieren, bevor sie entscheiden, was mit ihnen geschehen soll, im Einklang mit logistischen-, kommerziellen- oder anderen Bedingungen. In der Lagerung können Nicht-Unionswaren innerhalb des Zollgebiets der Union gelagert werden, ohne Einfuhrabgaben oder sonstigen Abgaben zu unterliegen.

Zolllagerverfahren

Zolllagerverfahren bedeutet, dass Nicht-Unionswaren in durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten („Zolllager“) gelagert werden können. Der Verbleib von Waren in der Lagerung ist zeitlich nicht begrenzt. Trotzdem, unter außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden eine Frist für die Erledigung der Lagerung setzen, insbesondere wenn die Waren nach ihrer Beschaffenheit und Art bei langfristiger Lagerung eine Bedrohung für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt darstellen. Im Zolllagerverfahren sind Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung, ohne weder Einfuhr- oder sonstigen Abgaben noch handelspolitischen Maßnahmen (z.B. Einfuhrlizenz) zu unterliegen.

„Öffentliche Zolllager“ können von jedermann zur Zolllagerung von Waren genutzt werden, wohingegen „private Zolllager“ nur vom Inhaber der Zolllagerbewilligung genutzt werden können.

Bevor über die Waren im Zolllagerverfahren in der Union uneingeschränkt verfügt werden kann, muss das Zolllagerverfahren erledigt werden und die Waren müssen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Das bedeutet die Einfuhrabgaben müssen bezahlt werden und die sonstigen Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer) umgehend (oder in dem Bestimmungsland wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat verbraucht werden) entrichtet werden. Es besteht auch die Möglichkeit die Waren in ein anderes besonderes Verfahren (z.B. Aktive Veredelung oder Endverwendung), und unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen, nach der Lagerung zu überführen. Eine Wiederausfuhr ist auch zulässig.

Eine Bewilligung von den Zollbehörden ist für die Lagerung erforderlich. Um sie zu erhalten, muss der Antragsteller alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Im Zollgebiet der Union ansässig sein;
b) die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr bieten; und
c) eine Sicherheit leisten, falls eine Zollschuld oder andere Abgabenschuld entstehen könnte.

Freizonen

Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über ihre bestehenden Freizonen. Freizonen sind einzuzäunen. Nicht-Unionswaren können in Freizonen gelagert werden, ohne weder Einfuhr- oder sonstigen Abgaben noch handelspolitischen Maßnahmen (z.B. Einfuhrlizenz) zu unterliegen. Solche Waren können in ein anderes besonderes Verfahren (z.B. Aktive Veredelung oder Endverwendung), und unter deren Voraussetzungen, nach der Lagerung übergeführt werden.

Unionswaren können auch in Freizonen gelagert, befördert, verarbeitet und verbraucht werden. Danach können solche Waren ausgeführt oder in das übrige Zollgebiet der Union verbracht werden.

Liste der Freizonen in den Mitgliedstaaten und zuständigen Zollbehörden.