"Einfuhr" bedeutet in der Regel die Verbringung von Waren in ein Zollgebiet. Dieser Begriff bezeichnet also nicht das Zollverfahren für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren.
Das Zollverfahren, das zu erfüllen ist, damit Drittlandswaren in der Gemeinschaft genauso frei befördert werden können wie in der Gemeinschaft hergestellte Waren (Gemeinschaftswaren) heißt Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Zollrechtlich bedeutet die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einen Statuswechsel: Nichtgemeinschaftswaren werden Gemeinschaftswaren; dafür sind alle Einfuhrformalitäten zu erfüllen.