Passive Veredelung bedeutet, dass Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden können. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird gewährt, wenn die vorübergehend ausgeführten Waren kostenlos aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers ausgebessert wurden. In anderen Fällen der passiven Veredelung wird der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb der Union vorgenommenen Veredelungsvorgang berechnet.
Die passive Veredelung soll es Unternehmen ermöglichen, von niedrigen Lohnkosten oder technischem Know-how außerhalb des Zollgebiets der Union zu profitieren.
Eine Bewilligung von den Zollbehörden ist für die passive Veredelung nötig. Die Zollbehörden müssen die Frist für die Erledigung festsetzen. Die Bewilligung kann es Unternehmen erlauben, zuerst die aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse einzuführen und anschließend die Unionswaren, die ersetzt wurden, auszuführen. Diese Möglichkeit besteht nur für nicht-landwirtschaftliche Waren. Um die Bewilligung zu erhalten müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen sein:
- Der Antragsteller muss im Zollgebiet der Union ansässig sein;
- Er muss die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr bieten.