Zusammenfassung: Diese Seite gibt einen Überblick über die spezifischen Vorschriften für den Handel zwischen der EU und Ceuta und Melilla sowie zwischen Ceuta und Melilla und anderen Ländern, mit denen ein Freihandelsabkommen mit der EU besteht. |
Ceuta und Melilla gehören nicht zum Zollgebiet der EU.
Jedoch durch Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 zur Akte des Beitritts Spaniens zur EG gilt für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr in das Zollgebiet der EU und für Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Union nach Ceuta und Melilla Zollbefreiung. Die präferenziellen Ursprungsregeln für Ceuta und Melilla sind in der Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 festgelegt (ABl. L 20, S. 20.01.2001).
Darüber hinaus sieht die Mehrzahl der wechselseitigen Freihandelsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten vor, dass Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Ländern bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung genießen, wie Erzeugnisse mit Ursprung der EU und und dass diese Länder im Gegenzug Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr genauso behandeln wie EU-Waren.
Schließlich gelten für den Handel zwischen dem Zollgebiet der Europäischen Union und Ceuta und Melilla die meisten Kumulierungssysteme gemäß der wechselseitigen Freihandelsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten (Art. 3 und 4 der VO 82/2001). Ein wesentlicher Punkt dabei ist, dass nur ein Kumulierungssystem für jedes Erzeugnis zur Anwendung kommen kann: z. B. für ein in Melilla hergestelltes Erzeugnis, das aus Vormaterialien aus der Schweiz und aus Mexiko hergestellt wurde, wird entweder die paneuropäische Kumulierung zwischen der EU und der Schweiz oder die bilaterale Kumulierung zwischen der EU und Mexiko angewendet.