Vor der Antragstellung
Vor der Antragstellung können Sie sich an die Zollbehörden wenden, um allgemeine Informationen oder Beratung zu den geltenden Rechtsvorschriften einzuholen, zum Beispiel hinsichtlich der Einreihung von Waren. Diese Informationen sind jedoch für die Zollbehörden nicht bindend.
Rechtsverbindliche Informationen erhalten Sie nur über eine vZTA-Entscheidung.
So geht's
- Lesen Sie die Allgemeinen Hinweise für Anträge auf Erteilung einer vZTA.
- Stellen Sie eine zum elektronischen Händlerportal her
- Füllen Sie ein vZTA-Antragsformular aus und senden Sie es an die Zollbehörden in dem EU-Land,
- in dem Sie Ihren rechtmäßigen Sitz haben
oder - in das Sie Ihre Waren einführen oder ausführen möchten.
- in dem Sie Ihren rechtmäßigen Sitz haben
Eine vZTA-Entscheidung darf nur für Waren verwendet werden, für die die Zollförmlichkeiten nach dem Beginn der Gültigkeit der Entscheidung abgeschlossen werden.
Wichtige VoraussetzungenSie müssen
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Ab dem 1. Oktober 2019 erfolgen der gesamte vZTA-Schriftverkehr zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und der Zollbehörde über das Trader-Portal. Dazu gehören u. a. Anträge von Wirtschaftsbeteiligten auf vZTA-Entscheidungen, Ersuchen der Zollbehörde um weitere Informationen zwecks Einreihung der Ware sowie die entsprechenden Antworten der Wirtschaftsbeteiligten.
Je nach Mitgliedstaat muss ein Wirtschaftsbeteiligter entweder das EU-Trader-Portal oder das nationale Trader-Portal aufrufen.
Die Mitgliedstaaten mit einem nationalen vZTA-System (DE, ES, FR, GB, HR und PL) stellen ein nationales Trader-Portal zur Verfügung.
Mitgliedstaaten | URL |
Croatia | https://e-carina.carina.hr/ |
France | https://pro.douane.gouv.fr/ |
Germany | www.zoll-portal.de |
Poland | https://puesc.gov.pl/web/puesc/e-wit |
Spain | https://www.agenciatributaria.gob.es/AEAT.sede/procedimientoini/DD02.sh… |
United Kingdom ((link to the UK national portal during the transitional period) | https://secure.hmce.gov.uk/ecom/login/index.html |
Wirtschaftsbeteiligte in diesen Mitgliedstaaten oder Wirtschaftsbeteiligte, die bei den Behörden dieser Mitgliedstaaten einen vZTA-Antrag einreichen möchten, müssen ihre vZTA-Anträge über das nationale Trader-Portal dieses Mitgliedstaats einreichen.
Je nach der gewählten Option wird das Verfahren zur Erteilung einer vZTA-Entscheidung entweder im zentralen oder im nationalen vZTA-System durchgeführt.
Weitere Informationen für Mitgliedstaaten, die das EU-Trader-Portal nutzen, finden Sie unter 'Wie kann ich auf das EU-Trader-Portal zugreifen?’.
Links zum Thema
- Allgemeine Informationen
- Zollbehörden, die vZTA ausstellen
- Eine vZTA beantragen
- Allgemeine Informationen zu vZTA-Anträgen
- vZTA-Antragsformular
- Geltungsdauer von vTZA-Entscheidungen
- EvZTA-System
- Rechtsgrundlage
- Verwaltungsleitlinien für das Verfahren der Entscheidung über europäische verbindliche Zolltarifauskünfte
- E-Learning-Modul zu vZTA
- Einreihung von Waren
- Wie kann ich auf das EU-Trade Portal zugreifen?
- System für einheitliche Benutzerverwaltung und digitale Unterschrift (Uniform User Management & Digital Signature – UUM&DS)