In den EU-Rechtsvorschriften über Verbrauchsteuern auf Tabakwaren wird Folgendes festgelegt:
- die Kategorien von Tabakwaren (Zigaretten und „andere Tabakerzeugnisse“)
- die Grundsätze für die Besteuerung
- die anwendbaren Mindestsätze und Strukturen
Außerdem unterliegen Tabakwaren den EU-rechtlichen gemeinsamen Vorschriften für verbrauchsteuerpflichtige Waren.
Zigaretten
Gemäß der Richtlinie 2011/64/EU müssen die Mitgliedsländer einen Mindestverbrauchsteuersatz auf Zigaretten erheben.
Dieser Mindestsatz muss sich aus folgenden Komponenten zusammensetzen:
- einer spezifischen Komponente zwischen 7,5 % und 76,5 % der Gesamtsteuerlast — ausgedrückt als fester Betrag je 1000 Zigaretten,
- einer Ad-Valorem-Komponente (Wertzollkomponente) — ausgedrückt als Prozentsatz des Kleinverkaufshöchstpreises.
Darüber hinaus beträgt der globale Verbrauchsteuersatz:
- mindestens 90 Euro je 1000 Zigaretten,
- mindestens 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises.
Mitgliedsländer, die Verbrauchsteuern von mindestens 115 Euro erheben, müssen das vorstehende 60 %-Kriterium jedoch nicht einhalten.
So wird die Steuer berechnet: Rechenbeispiel für eine Schachtel mit 20 Zigaretten
Kleinverkaufspreis (ohne Steuern) | 0,7 Euro |
+ Verbrauchsteuer – spezifisch: | 1,0 Euro |
+ Verbrauchsteuer – ad valorem: | 0,8 Euro (27 % des Kleinverkaufspreises) |
Gesamtverbrauchsteuern: | 1,8 Euro (60 % des Kleinverkaufspreises) |
= Preis (ohne MwSt.) | 2,5 Euro |
+ 20 % MwSt. | 0,5 Euro |
= Kleinverkaufspreis (einschließlich aller Steuern) | 3,0 Euro |
Die EU-Rechtsvorschriften geben lediglich harmonisierte Mindeststeuersätze vor. Den Mitgliedsländern steht es frei, gemäß ihren nationalen Erfordernissen Verbrauchsteuersätze oberhalb dieser Mindeststeuersätze festzulegen.
Portugal kann auf die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira verbrauchten Zigaretten einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der bis zu 50 % unter dem geforderten Gesamtmindestverbrauchsteuersatz liegt.
Andere Tabakerzeugnisse
In der Richtlinie 2011/64/EU werden auch Mindestverbrauchsteuersätze für andere Tabakwaren als Zigaretten festgelegt.
Die Struktur für die Besteuerung anderer Tabakwaren als Zigaretten unterscheidet sich leicht von der Struktur für die Besteuerung von Zigaretten.
Die Mitgliedsländer können zwischen der Anwendung einer spezifischen Verbrauchsteuer, einer Ad-Valorem-Verbrauchsteuer oder einer Mischform wählen.
Andere Tabakwaren als Zigaretten werden in drei Gruppen mit eigenen Mindeststeuersätzen unterteilt.
Produktkategorie | Mindeststeuersatz |
Feinschnitttabak | 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises |
Zigarren und Zigarillos | 5 % des Kleinverkaufspreises |
Anderer Rauchtabak | 20 % des Kleinverkaufspreises |
Die geltenden EU-Vorschriften werden derzeit überprüft. Diese Überprüfung ist Teil des europäischen Plans gegen den Krebs, da die Besteuerung eine entscheidende Rolle bei der Verringerung des Tabakkonsums spielt, insbesondere wenn es darum geht, junge Menschen vom Rauchen abzuhalten.
In seinen Schlussfolgerungen vom 2. Juni 2020, schlägt der Rat vor, diese Regeln in einem umfassenden Ansatz zu prüfen, der neben der Besteuerung auch die öffentliche Gesundheit, den illegalen Handel und Umweltbelange miteinbezieht.
Hintergrundinformationen und weiterführende Links
- In der EU geltende Verbrauchsteuersätze – Taxes in Europe database (TEDB)
- Vollständige Liste des Verbrauchsteueraufkommens der Mitgliedstaaten
- Überführung von Zigaretten und Feinschnitttabak in den steuerrechtlich freien Verkehr (2002–2021)
- Ältere Tabellen befinden sich im Archiv auf CIRCABC
- Überarbeitung der Vorschriften für die Verbrauchsteuern auf Tabak
- Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2020 zur Struktur und den Sätzen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
- Verbrauchsteuern: gemeinsame Bestimmungen