Zum Hauptinhalt
Taxation and Customs Union

Verbrauchsteuern auf Tabak

In den EU-Rechtsvorschriften über Verbrauchsteuern auf Tabakwaren wird Folgendes festgelegt:

  • die Kategorien von Tabakwaren (Zigaretten und „andere Tabakerzeugnisse“)
  • die Grundsätze für die Besteuerung
  • die anwendbaren Mindestsätze und Strukturen

Außerdem unterliegen Tabakwaren den EU-rechtlichen gemeinsamen Vorschriften für verbrauchsteuerpflichtige Waren.

Zigaretten

Gemäß der Richtlinie 2011/64/EU müssen die Mitgliedsländer einen Mindestverbrauchsteuersatz auf Zigaretten erheben.

Dieser Mindestsatz muss sich aus folgenden Komponenten zusammensetzen:

  • einer spezifischen Komponente zwischen 7,5 % und 76,5 % der Gesamtsteuerlast — ausgedrückt als fester Betrag je 1000 Zigaretten,
  • einer Ad-Valorem-Komponente (Wertzollkomponente) — ausgedrückt als Prozentsatz des Kleinverkaufshöchstpreises.

Darüber hinaus beträgt der globale Verbrauchsteuersatz:

  • mindestens 90 Euro je 1000 Zigaretten,
  • mindestens 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises.

Mitgliedsländer, die Verbrauchsteuern von mindestens 115 Euro erheben, müssen das vorstehende 60 %-Kriterium jedoch nicht einhalten.

So wird die Steuer berechnet: Rechenbeispiel für eine Schachtel mit 20 Zigaretten

Kleinverkaufspreis (ohne Steuern)

0,7 Euro

+ Verbrauchsteuer – spezifisch:

1,0 Euro

+ Verbrauchsteuer – ad valorem:

0,8 Euro (27 % des Kleinverkaufspreises)

Gesamtverbrauchsteuern:

1,8 Euro (60 % des Kleinverkaufspreises)

= Preis (ohne MwSt.)

2,5 Euro

+ 20 % MwSt.

0,5 Euro

= Kleinverkaufspreis (einschließlich aller Steuern)

3,0 Euro

Die EU-Rechtsvorschriften geben lediglich harmonisierte Mindeststeuersätze vor. Den Mitgliedsländern steht es frei, gemäß ihren nationalen Erfordernissen Verbrauchsteuersätze oberhalb dieser Mindeststeuersätze festzulegen.

Portugal kann auf die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira verbrauchten Zigaretten einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der bis zu 50 % unter dem geforderten Gesamtmindestverbrauchsteuersatz liegt.

Andere Tabakerzeugnisse

In der Richtlinie 2011/64/EU werden auch Mindestverbrauchsteuersätze für andere Tabakwaren als Zigaretten festgelegt.

Die Struktur für die Besteuerung anderer Tabakwaren als Zigaretten unterscheidet sich leicht von der Struktur für die Besteuerung von Zigaretten.

Die Mitgliedsländer können zwischen der Anwendung einer spezifischen Verbrauchsteuer, einer Ad-Valorem-Verbrauchsteuer oder einer Mischform wählen.

Andere Tabakwaren als Zigaretten werden in drei Gruppen mit eigenen Mindeststeuersätzen unterteilt.

Produktkategorie

Mindeststeuersatz

Feinschnitttabak

50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises
oder
60 Euro je Kilogramm

Zigarren und Zigarillos

5 % des Kleinverkaufspreises
oder
12 Euro je 1000 Stück oder je Kilogramm

Anderer Rauchtabak

20 % des Kleinverkaufspreises
oder
22 Euro je Kilogramm

Die geltenden EU-Vorschriften werden derzeit überprüft. Diese Überprüfung ist Teil des europäischen Plans gegen den Krebs, da die Besteuerung eine entscheidende Rolle bei der Verringerung des Tabakkonsums spielt, insbesondere wenn es darum geht, junge Menschen vom Rauchen abzuhalten.

In seinen Schlussfolgerungen vom 2. Juni 2020, schlägt der Rat vor, diese Regeln in einem umfassenden Ansatz zu prüfen, der neben der Besteuerung auch die öffentliche Gesundheit, den illegalen Handel und Umweltbelange miteinbezieht.

Hintergrundinformationen und weiterführende Links