Das System Zollentscheidungen
Die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten haben am 2. Oktober 2017 die erste Version des Zollentscheidungssystems (CDS, Customs Decision System) eingeführt, um alle neuen Antraege auf Zollentscheidungen oder Bewilligungen in elektronischer Form verfügbar zu machen.
Seit dem 1. Juli 2020 wurde in voller Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen, Verbesserungen und neuen Funktionen ein neues Hauptrelease dieses Systems in den Betrieb überführt, das mit Beteiligung und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde. Fuer genauere Einzelheiten siehe unter „Was sind die hauptsächlichen neuen Funktionen in diesem neuen Release“.
Das CDS basiert auf einer IT-Architektur aus zwei Komponenten, den nationalen und den EU-gemeinsamen Komponenten.
- Das zentrale CDS ist für alle Anträge und Entscheidungen zu verwenden, die in mehr als einem Mitgliedstaat gültig sein sollen, sowie fuer alle nachfolgenden Ereignisse, die Einfluss auf solche Antraege und Entscheidungen haben (Annullierung, Aussetzung, Widerruf oder Änderung).
- Einige Mitgliedstaaten werden das zentrale CDS auch fuer die Verwaltung ihrer nationalen Entscheidungen nutzen, während andere hierfür ein nationales CDS vorsehen.
Ein Wirtschaftsbeteiligter muss entweder das zentrale oder das nationale CDS verwenden, abhängig von der geographischen Gültigkeit und des zu zuständigen Mitgliedstaats. Für mehr Einzelheiten siehe unter „Wo muss ich beantragen?“.
Darüber hinaus wurde mit der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 2019/1026 vom 21. Juni 2019 ein rechtlicher Rahmen für die technischen Festlegungen des Systems geschaffen.
Wie wird das System Zollentscheidungen in der Praxis funktionieren?
Die Wirtschaftsbeteiligten, welche einen Antrag einreichen möchten, müssen sich im EU Unternehmer Portal (EU-Trader Portal), einer auf EU-Ebene einheitlichen und zentralen Anlaufstelle für den Zugriff auf das System Zollentscheidungen, registrieren. Es bestehen Pläne eine Integration in das EU Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte zur Verfügung zu stellen.
Das EU Unternehmer Portal wird die Authentifizierungslösungen gem. dem Projekt für einheitliche Benutzerverwaltung und digitale Unterschrift nutzen (Uniform User Management & Digital Signature - UUM&DS).
Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus ein nationales Portal anbieten. Siehe hierzu Abschnitt „Wo erfolgt die Antragstellung“.
Wirtschaftsbeteiligte müssen eine EORI-Nummer besitzen und die entsprechenden Funktionen zugewiesen haben um Zugang zum System zu erhalten. (Zollentscheidungen beratendes Profil, verwaltendes Profil, ausführendes Profil)
Um eine EORI-Nummer und eine Funktion zu erhalten müssen sich Wirtschaftsbeteiligte an die für die EORI Registrierung zuständige Behörde in dem Land wenden, in dem der Antrag auf Zollentscheidung gestellt wird.
Wo wird die Zollentscheidung gültig sein?
Nach Artikel 26 des Zollkodex der Union kann die Entscheidungen/Bewilligungen in der gesamten Union Gültigkeit haben.
Es ist wichtig für den Antragsteller zu definieren, wo die Zulassung gültig sein soll.
Es gibt es zwei Möglichkeiten:
1) Einzel-Mitgliedstaaten Entscheidungen (Single Member State Decision) oder nationale Entscheidungen werden nur in dem Mitgliedsstaat gültig, in dem der Antrag eingereicht wird und kein anderer Mitgliedstaat involviert ist. Andere Mitgliedstaaten werden davon nicht betroffen.
2) Multi-Mitgliedstaaten Entscheidungen (Multi-Member State Decision) beeinflussen möglicherweise mehrere oder alle Mitgliedstaaten und habe in mehreren oder allen Mitgliedstaaten Gültigkeit.
Der Antragsteller muss im System eine entsprechende Auswahl im Pflichtfeld "Geografischer Geltungsbereich" angeben.
- Code 1 = Antrag oder Bewilligung gültig in allen Mitgliedstaaten
- Code 2 = Antrag oder Bewilligung gültig in bestimmten Mitgliedstaaten
- Code 3 = Antrag oder Bewilligung auf einen Mitgliedstaat beschränkt
Darüber hinaus muss der Antragsteller die Mitgliedstaaten genau auflisten, in denen die Entscheidung gültig sein soll.
Wo erfolgt die Antragstellung?
Die für die Antragstellung zuständige Zollbehörde, sollte diejenige an dem Ort sein, wo die Hauptkonten für Zollzwecke des Antragstellers geführt werden.
Mitgliedstaaten können einen der verschiedenen Systemarchitekturansätze wählen.
In Abhängigkeit der betroffenen Mitgliedstaaten und des geografischen Geltungsbereichs muss ein Wirtschaftsbeteiligter entweder auf das EU Unternehmer Portal oder auf das nationale Unternehmer Portal zugreifen. Je nach ausgewählter Option läuft der Prozess zum Erhalt einer Bewilligung dann entweder im zentralen System Zollentscheidungen oder im jeweiligen nationalen System ab. Die IT-Architektur besteht aus drei verschiedenen Systemtypen:
- Zentrales System: Der Wirtschaftsbeteiligte muss für alle Entscheidungen auf das EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte zugreifen;
- Zentrales und nationales System: Der Wirtschaftsbeteiligte muss für Entscheidungen mit beabsichtigter Gültigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat auf das EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte zugreifen und für Entscheidungen mit beabsichtigter Gültigkeit in nur einem Mitgliedstaat auf das jeweilige nationale Portal zugreifen.
- Hybrid: Der Wirtschaftsbeteiligte kann für Entscheidungen mit beabsichtigter Gültigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat entweder auf das EU-Zollportal oder auf das nationale Portal des zuständigen Mitgliedstaats zugreifen. Fuer Entscheidungen mit beabsichtigter Gültigkeit in nur einem Mitgliedstaat, ist auf das nationale Portal des zuständigen Mitgliedstaats zuzugreifen.
Zentrales System |
Zentrales System + nationales System |
Kombination |
|
Österreich |
X |
||
Belgien |
X |
||
Bulgarien |
X |
||
Kroatien |
X |
||
Zypern |
X |
||
Tschechische Republik |
X |
||
Dänemark |
X |
||
Estland |
X |
||
Finnland |
X |
||
Frankreich |
X |
||
Deutschland |
X |
||
Griechenland |
X |
||
Ungarn |
X |
||
Irland |
X |
||
Italien |
X |
||
Lettland |
X |
||
Litauen |
X |
||
Luxemburg |
X |
||
Malta |
X |
||
Niederlande |
X |
||
Polen |
X |
||
Portugal |
X |
||
Rumänien |
X |
||
Spanien |
X |
||
Slowakei |
X |
||
Slowenien |
X |
||
Schweden |
X |
||
Vereinigtes Königreich |
X |
Der Wirtschaftsbeteiligte sollte für weitere Kommunikation oder Änderungen des Antrags oder der Entscheidung/Bewilligung dasselbe Portal wie für den ursprünglichen Antrag nutzen.
Wie sind andere Mitgliedstaaten beteiligt?
Für die übrigen Bewilligungen ist die Konsultation optional/obligatorisch. Daher wurde das Konsultationsverfahren in zwei unterschiedlichen Arten organisiert:
a) Typ I: Wo das Konsultationsverfahren die Erfüllung der erforderlichen Bedingungen und Voraussetzungen fuer eine begünstigende Entscheidung betrifft (ACP, AWB, CVA, DPO, EIR, ETD*, RSS*, SAS, SDE, TRD);
b) Typ II: Wo das Konsultationsverfahren die Uebersendung eines Entwurfs der Bewilligung an die zu konsultierenden Mitgliedstaaten vorsieht (CCL*, CGU, CW, EUS, IPO, OPO, TEA, TST*).
Die maximale Frist für das Konsultationsverfahren und die Frist für das Erreichen einer Übereinkunft sind je nach Bewilligungsart unterschiedlich und können im Übungsmaterial oder Benutzerhandbücher in Erfahrung gebracht werden.
Welche Arten von Anträgen oder Bewilligungen werden im System Zollentscheidungen verwaltet?
Das CDS verwaltet 22 Arten von Antraegen/Bewilligungen. Alle anderen Anträge auf eine zollrechtliche Entscheidung/Bewilligung fallen nicht in den Anwendungsbereich des Systems Zollentscheidungen und müssen außerhalb des Systems erfolgen.
Daten zu den oben aufgeführten Anträgen und Bewilligungen werden im System Zollentscheidungen verarbeitet und von den Beamten der zuständigen nationalen Zollbehörden für die Bearbeitung des Antrags sowie im Entscheidungsfindungsprozess genutzt. Außerdem werden sie für die Verwaltung der Laufzeit der Entscheidungen/Bewilligungen verwendet. Wirtschaftsbeteiligte (und ihre Vertreter) nutzen diesen Daten um Anträge zu stellen, zusätzliche Informationen zu hinterlegen und den Status ihres Antrags abzufragen.
Welches sind die wesentlichen neuen Funktionen in diesem neuen Release?
Der Konsultationsmechanismus wurde im System geändert und besser an die Funktionalität der verschiedenen Bewilligungsarten angepasst.
Eine weitere Änderung betrifft das Systemverhalten und die Geschäftsprozessabfolge fuer die Konsultation und das Recht auf Gehör im Falle geringfügiger Änderungen an Bewilligungen, die Konsultation bei Änderung des geographischen Gültigkeitsbereichs und dem Fall das eine Änderung der Bewilligung durch die Zollbehörden veranlasst wird.
Weitere wesentliche Änderungen beinhalten: Die Verifizierung der EORI-Nummer eines Vertreters ist nun im System verfügbar, eine Möglichkeit der Beschränkung von Anlaufhäfen für einen Antrag/ eine Bewilligung und die Möglichkeit eine Neubewertung zu begründen.
Wie kann ich auf das System zugreifen?
Wirtschaftsbeteiligte und ihre delegierten Nutzenden, welche einen einzelnen gültigen Zugang zum nationalen System in einem einzelnen Mitgliedstaat haben, können bei der Zollbehörde eines Mitgliedstaates, die zuständig für die Verwaltung der Wirtschaftsbeteiligten ist, ein Benutzerkonto anfragen, um die für den Zugang zum EU-Trader-Portal des Zollentscheidungssystems erforderlichen Berechtigungen und Funktionen zu erhalten.
Der Zugang zum EU-Trader-Portal des Zollentscheidungssystems wird geprüft und verwaltet durch das einheitliche Benutzerverwaltungs- und digitale Unterschriftensystem (UUM&DS).
Das UUM&DS-System verwirklicht einen Identitätsverbund zwischen der Kommission und den Identitäten aller Mitgliedstaaten sowie Zugangsverwaltungssysteme, die einen sicheren und autorisierten Zugang zu den elektronischen Zollsystemen der EU für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen sicherstellt.
Das UUM&DS-System kann von Wirtschaftsbeteiligten ebenfalls für die Verwaltung der Berechtigungsübertragungen (Delegation) an ihre delegierten Nutzenden genutzt werden, wie:
- Delegation – erste Ebene: Vertretungen der Zollbehörden für die Wirtschaftsbeteiligten oder Angestellte der Wirtschaftsbeteiligten
- Delegation – zweite Ebene: Angestellte einer Vertretung der Zollbehörden für einen Wirtschaftsbeteiligten
für die Mitgliedstaaten, die den zentralen Delegationsdienst ausgewählt haben. In der folgenden Tabelle sehen Sie die Delegationsarten und die Art der Identitäts- und Zugangsverwaltung pro Mitgliedstaat:
Mitgliedstaat |
Delegationsart |
Art der Identitäts- und Zugangsverwaltung |
Österreich |
Lokal |
A |
Belgien |
Zentral |
A |
Bulgarien |
Lokal |
A |
Kroatien |
Lokal |
C |
Zypern |
Zentral |
C |
Tschechische Republik |
Zentral |
D |
Dänemark |
Lokal |
C |
Estland |
Lokal |
A |
Finnland |
Lokal |
B |
Frankreich |
Lokal |
A |
Deutschland |
Zentral |
A |
Griechenland |
Zentral |
B |
Ungarn |
Lokal |
A |
Irland |
Zentral |
A |
Italien |
Lokal |
A |
Lettland |
Lokal |
A |
Litauen |
Lokal |
A |
Luxemburg |
Zentral |
D |
Malta |
Zentral |
D |
Niederlande |
Lokal |
C |
Polen |
Lokal |
C |
Portugal |
Zentral |
D |
Rumänien |
Zentral |
D |
Spanien |
Lokal |
A |
Slowakei |
Lokal |
A |
Slowenien |
Lokal |
A |
Schweden |
Keine Delegation |
A |
Nordirland |
Zentral |
D |
Typ A: Die Identitäts- und Zugangsverwaltung des Mitgliedstaats im Zollbereich ist ein konsolidiertes System für die Authentifizierung und Autorisierung von Nutzenden, die direkt mit dem UUM&DS-System verbunden werden kann.
Typ B: Die Identitäts- und Zugangsverwaltung des Mitgliedstaats im Zollbereich umfasst zwei Systeme, eines für die Authentifizierung und ein weiteres für zusätzliche Funktionen. Die UUM&DS fordert Informationen zur Authentifizierung und Autorisierung an und ruft diese über die einzige Anlaufstelle aus einem System in dem Mitgliedstaat ab.
Typ C: Die Identitäts- und Zugangsverwaltung des Mitgliedstaats im Zollbereich besteht aus mehreren IAM für die Authentifizierung und Autorisierung von Nutzenden. Die Mitgliedstaaten richten eine einheitliche Identitäts- und Zugangsverwaltung mit einem gemeinsamen Authentifizierungsportal ein, um die Verbindung mit dem UUM&DS-System herzustellen.
Typ D: Der Mitgliedstaat verfügt über keine Identitäts- und Zugangsverwaltung, die mit UUM&DS föderiert werden kann. Er gibt daher Identitäten und Autorisierungen in das zentrale UUM&DS-System ein.
Was ist mein Vorteil?
Zollverfahren in der Zollunion wurden durch die Festlegung EU harmonisierter Vorschriften und Anforderungen (einschließlich der Prozess- und Datenanforderungen) und durch die schrittweise Durchführung und Integration der transeuropäischen IT-Systeme modernisiert, um Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze in der EU zu schaffen.
Neue Systeme wie das System Zollentscheidungen, von dem das EU Unternehmer Portal (EU Trader Portal) ein Teil ist, werden die Effizienz der Prozesse für alle Beteiligten (Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligte) erhöhen.
Das System Zollentscheidungen ist ein wesentliches Instrument um Anträge und Entscheidungen mit unionsweiter Geltung zu bearbeiten und zu verwalten. Die Bewilligungen, wenn erteilt, werden Wirtschaftsbeteiligte mit Vereinfachungen dabei unterstützen, ihre Geschäfte EU weit durchzuführen. Zusammen mit dem EU Unternehmer Portal bietet es angemessene Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Wirtschaftsbeteiligten in der EU, kleine und große, und stellt sicher, dass die europäische Wirtschaft weiterhin wettbewerbsfähig ist und der Globalisierung standhalten kann.
Das System Zollentscheidungen wird außerdem die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zum einen bei der ordnungsgemäßen Verwaltung der Anträge und Entscheidungen sowie zum anderen beim Schutz von finanziellen Interessen unterstützen, indem es automatische Kontrollen im Zollanmeldungssystem ermöglicht.
Relevantes Hintergrundmaterial
Verwenden Sie einen der unterstützten Browser (Microsoft Edge, Google Chrome oder Mozilla Firefox), um eine Verbindung herzustellen.
Internetadressen zu den Systemen
- EU Trader Portal – EU Unternehmer Portal - in dem die Wirtschaftsbeteiligten in den Mitgliedstaaten ihre Anträge registrieren; die Authentifizierung wird von UUM&DS durchgeführt.
- Central Uniform User Management and Digital Signature System – UUM&DS – wo die Wirtschaftsbeteiligten der Mitgliedstaaten Ihre Berechtigungsübertragungen (Delegationen) verwalten können.
- Central Data Dissemination System for Economic Operators - DDS2-EO – wo Wirtschaftsbeteiligte die Gültigkeit Ihrer Zollentscheidungen/Bewillingung überprüfen können.
Dokumentation über die Systeme:
- Business User Guide: Beschreibt die allgemeine Funktionalität des Systems
- български
- español
- čeština
- dansk
- eesti
- ελληνικά
- English
- français
- hrvatski
- italiano
- latviešu
- lietuvių
- magyar
- Malti
- Nederlands
- polski
- português
- română
- slovenčina
- slovenščina
- suomi
- svenska
- End-User Guide: Stellt detaillierte Erläuterungen zu den spezifischen Datenfeldern sowie den Regeln und Bedingungen zur Verfügung
- UUM&DS Handbuch für Wirtschaftsbeteiligte:
- Handbuch zum EU Trader Portal
- System Zollentscheidungen – E-Learning-Modul
- System Zollentscheidungen Merkblatt:
- System Zollentscheidungen Kursunterlagen:
- Kontaktstellen der nationalen Servicestellen:
- Vorlagen für den Sammelupload von Waren in Anträgen und Bewilligungen – diese sind nun im System selbst verfügbar. Bitte die Vorlagen der Version 1 nicht mehr verwenden.
- Frequently Asked Questions: praktische Fälle mit eine Lösung für Fragen, die von einem Benutzer gestellt werden (Wirtschaftsbeteiligten, Vetreter oder Zollbeambter) – nur Englische Version
- Ein Hinweis zum Urheberrecht sowie Bestimmungen zum Schutz persönlicher Daten und zur Verwendung des EU-Emblems durch Drittparteien.