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Taxation and Customs Union

Überblick

Bei den Verbrauchsteuern handelt es sich um indirekte Steuern auf den Verkauf oder die Nutzung bestimmter Erzeugnisse. Sie werden in der Regel als Betrag je Erzeugnismenge erhoben, z. B. pro kg, pro hl, pro Grad Alkohol, je 1000 Stück usw.
Alle Einnahmen aus den Verbrauchsteuern fließen in vollem Umfang den Mitgliedsländern zu.

Die EU-Rechtsvorschriften über Verbrauchsteuern gehen vor allem auf die Vollendung des Binnenmarktes im Jahr 1993 zurück. Mit der Abschaffung der Steuerkontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedsländern wurden gemeinsame Regeln zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels mit bestimmten Erzeugnissen und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich.
So wurden EU-Rechtsvorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass die Verbrauchsteuern auf bestimmte Erzeugnisse im gesamten Binnenmarkt in der gleichen Weise und für die gleichen Erzeugnisse erhoben werden und dass die Mitgliedsländer einen bestimmten Verbrauchsteuermindestsatz anwenden.

Die Mitgliedsländer der EU müssen Verbrauchsteuern auf die folgenden Erzeugnisse erheben:

Näheres zu den für die einzelnen Erzeugnisse jeweils geltenden Regelungen erfahren Sie durch Anklicken der vorstehenden Links.
Außerdem sind im EU-Recht gemeinsame Bestimmungen festgelegt, die für alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten. Dazu gehören insbesondere die Regelungen zur Einrichtung des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS). Dabei handelt es sich um ein rechnergestütztes System zur Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der EU.

Die EU-Rechtsvorschriften über Verbrauchsteuern umfassen:

  • Definitionen der Warenkategorien und Methoden der Steuererhebung,
  • Festlegungen zu den anzuwendenden Mindestsätzen,
  • Bestimmungen zum Umfang möglicher Ausnahmeregelungen,
  • allgemeine Vorschriften für die Erzeugung, Lagerung und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der gesamten EU.