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Taxation and Customs Union

Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung und PEM-Übereinkommen

Das System der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung ermöglicht eine diagonale Kumulierung zwischen der EU, den EFTA-Staaten, der Türkei, den Unterzeichnerstaaten der Barcelona-Erklärung, den westlichen Balkanstaaten und den Färöern. Es stützt sich auf ein Netzwerk aus Präferenzabkommen, deren Ursprungsprotokolle gleich lautende Ursprungsregeln beinhalten. Diese Ursprungsprotokolle werden durch einen Verweis auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) ersetzt. Das Übereinkommen wird die kontinuierliche Modernisierung und Vereinfachung der PEM Ursprungsregeln erleichtern.

  • Allgemeine Veröffentlichungen
  • 20. Dezember 2023
DECISION No 1/2023 OF THE JOINT COMMITTEE OF THE REGIONAL CONVENTION ON PAN-EURO-MEDITERRANEAN PREFERENTIAL RULES OF ORIGIN

On 7 December 2023, the Joint Committee of the PEM Convention adopted a new set of rules of origin applicable as of 1 January 2025.

  • DÉCISION N° 1/2023 DU COMITÉ MIXTE DE LA CONVENTION RÉGIONALE SUR LES RÈGLES D'ORIGINE PRÉFÉRENTIELLES PANEURO-MÉDITERRANÉENNES

    Le 7 Décembre 2023, le Comité mixte de la convention régionale sur les règles d’origine préférentielles paneuro-méditerranéennes a adopté un nouvel ensemble de règles d'origine qui entrera en vigueur le 1 Janvier 2025.

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Vorübergehende Ursprungsregeln im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum (PEM)

Die EU arbeitet derzeit an der Änderung von 21 Ursprungsprotokollen im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum (PEM), indem sie bis zur Annahme des überarbeiteten Übereinkommens auf bilateraler Basis neben den Regeln des PEM-Übereinkommens eine Reihe alternativer Ursprungsregeln anwendet. Diese neuen Vorschriften, die von einer großen Mehrheit der PEM-Vertragsparteien gebilligt wurden, enthalten im Vergleich zum derzeitigen PEM-Übereinkommen zahlreiche Verbesserungen und Vereinfachungen.

Zieldatum für die Anwendung des neuen Regelen ist der 1. September 2021.

Am 1. September 2021 traten die neuen Vorschriften zunächst zwischen der EU und jedem der folgenden Partner in Kraft: Albanien (OJ L 2023/2676, 11.12.2023), Färöer Inseln (OJ L395, 09.11.2021, p.84), Georgien (OJ L381, 27.10.2021, p.78), Island (OJ L381, 27.10.2021, p.1), Jordanien (OJ L164, 10.5.2021, p.1), Palästina(footnote 1) (OJ L328, 16.9.2021, p.23), Norwegen (OJ L395, 09.11.2021, p.1) und Schweiz (OJ L404, 15.11.2021, p. 1).

Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wurden die neuen Vorschriften rückwirkend zum 1. September 2021 hinzugefügt (ABl. L 246 vom 22.09.2022, S. 133).

Am 9. September 2021 traten die neuen Vorschriften zwischen der EU und Nordmazedonien in Kraft (ABl. L406, 16.11.2021, S.1).

Am 16. November 2021 traten die neuen Vorschriften zwischen der EU und der Republik Moldau in Kraft (ABl. L27, 08.02.2022, S. 9).

Am 6. Dezember 2021 traten die neuen Vorschriften zwischen der EU und Serbien in Kraft.

Seit dem 2. Februar 2022 gelten die neuen Vorschriften zwischen der EU und Montenegro (ABl. L156, 09.06.2022, S. 72).

Der Beschluss 1/2022 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Kosovo* über die Umsetzung der Übergangsbestimmungen trat am 29. April 2022 in Kraft und gilt ab dem 15. Oktober 2022 (ABl. L252, 30.09.2022, S. 87).

Seit dem 1. Dezember 2023 gelten die neuen Vorschriften zwischen der EU und der Ukraine.

Bis zur Veröffentlichung der übrigen angenommenen Beschlüsse im Amtsblatt der Europäischen Union könnte ein Verweis auf den Inhalt der geltenden Ursprungsregeln auf den einschlägigen Beschluss des Rates in der auf dem Registerportal des Rates veröffentlichten Fassung aufgenommen werden:

Die Annahme der Änderungen der bilateralen Ursprungsprotokolle über Ursprungsregeln mit allen anderen Partnern (Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Israel, Libanon, Türkei und Ukraine) ist im Gange und befindet sich in verschiedenen Phasen des Fortschritts.

Die GD TAXUD informiert in Echtzeit über jeden neuen Partner, der in der Lage ist, die Übergangsbestimmungen anzuwenden, und zwar sowohl auf ihrer Website als auch in Mitteilungen der Kommission, die im Amtsblatt veröffentlicht werden (letzte Mitteilung der Kommission ABI C/2023/1531 vom 13.12.2023).

Die GD TAXUD bereitete in enger Zusammenarbeit mit Sachverständigen aus der EU und der Türkei die Leitlinien zu den Übergangsregelungen der PEM vor.

  • 25. AUGUST 2024
Guidance on transitional PEM rules

Das Dokument richtet sich an die Wirtschaft, die Zollbehörden und andere interessierte Kreise, um das Verständnis für die parallele Anwendung der beiden Ursprungsregeln zu erleichtern.

Das vorrangige Ziel der EU ist nach wie vor der Abschluss der Überprüfung des PEM-Übereinkommens, damit ein einheitliches Regelwerk für den gesamten PEM-Bereich gelten kann. Aus diesem Grund bekräftigt die Kommission ihre Bereitschaft, die bilateralen und multilateralen Gespräche mit allen PEM-Vertragsparteien fortzusetzen, damit die Überprüfung des PEM-Übereinkommens so bald wie möglich abgeschlossen werden kann.

1 diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und berührt nicht die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage. 

* Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung

Die Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung innerhalb der Paneuropa-Mittelmeer-Zone stützt sich auf ein Netzwerk aus Freihandelsabkommen, deren Ursprungsprotokolle gleich lautende Ursprungsregeln beinhalten. Nähere Informationen erhalten Sie im Verzeichnis der Präferenzabkommen und in der Mitteilung der Kommission mit einer Übersichtstabelle zur Anwendung der diagonalen Kumulierung zwischen den einzelnen Ländern.

Außerdem hat die EU Erläuterungen zu den Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokollen veröffentlicht.

Über das System der Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung können Sie sich auch im Benutzerhandbuch informieren (liegt nur auf Englisch vor: User's Handbook to the rules of Preferential Origin used in the trade between the EU, other European countries and the countries participating to the Euro-Mediterranean Partnership).

Übergang zum PEM-Übereinkommen

Die Ursprungsprotokolle der Freihandelsabkommen zwischen den Parteien der Paneuropa-Mittelmeer-Zone werden durch die im Regionalen Übereinkommen über Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013) enthaltenen Ursprungsregeln ersetzt.

Die 25 Vertragsparteien des Übereinkommens sind

  • die EU,
  • die EFTA-Länder (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein),
  • die Färöer,
  • die Teilnehmer am Barcelona-Prozess (Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästina (diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt), Syrien, Tunesien und die Türkei),
  • die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assozierungsprozesses der EU (Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und das Kosovo – diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos),
  • die Republik Moldau,
  • Georgien,
  • die Ukraine.

Benachbarte Länder oder Hoheitsgebiete der Vertragsparteien können unter der Voraussetzung, dass sie ein geltendes Freihandelsabkommen samt Präferenzursprungsregeln mit mindestens einer der Vertragsparteien unterhalten, den Beitritt zum Übereinkommen beantragen. Die Republik Moldau hat im Juli 2013 einen entsprechenden Antrag gestellt und ist seit dem 1. September 2015 die 23. Vertragspartei. Georgien wurde am 1. Juli 2017 die 24. Vertragspartei und die Ukraine am 1. Februar 2018 die 25. Vertragspartei. 

Zwei Vertragsparteien, die das Übereinkommen ratifiziert und untereinander ein Freihandelsabkommen geschlossen haben, können das dazugehörige Protokoll über die Ursprungsregeln durch ein neues Protokoll über die Ursprungsregeln mit Verweis auf das PEM-Übereinkommen ersetzen. Dieser Tabelle auf der Website des Rates der Europäischen Union können Sie entnehmen, welche Vertragsparteien das PEM-Übereinkommen ratifiziert haben. In der Spalte „Ursprungsregel/Kumulierung“ im Verzeichnis der Präferenzabkommen sehen Sie, in welchen Freihandelsabkommen zwischen der EU und anderen Vertragsparteien im Protokoll über die Ursprungsregeln auf das PEM-Übereinkommen verwiesen wird.

Das PEM-Übereinkommen wird letztendlich das Netzwerk aus derzeit ungefähr 60 bilateralen Protokollen über die Ursprungsregeln in der Paneuropa-Mittelmeer-Zone durch ein einziges Rechtsinstrument ersetzen. Das wichtigste Ziel des Übereinkommens ist die effizientere Verwaltung des Systems der Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung. Die Vertragsparteien sollen in die Lage versetzt werden, angemessen auf die sich rasch wandelnden wirtschaftlichen Gegebenheiten zu reagieren. Ein einziges Rechtsinstrument kann leichter geändert werden als ein komplexes Netzwerk aus Protokollen und dürfte die seit langem erwartete Anpassung der Ursprungsregeln für die Paneuropa-Mittelmeerzone an derzeitige Marktbedingungen ermöglichen.

Darüber hinaus vereinfacht es auch die Integration der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU in das Paneuropa-Mittelmeer-System der Ursprungskumulierung, indem eine einzige Zone geschaffen wird, in der die diagonale Kumulierung anwendbar ist. Dieser Schritt eröffnet neue Handelsmöglichkeiten. Insbesondere ermöglicht er die Anwendung der diagonalen Kumulierung unter gleichzeitiger Beteiligung der EU, der EFTA-Länder und der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU.

Spezifische Bestimmungen

Diagonale Kumulierung

Zusätzlich zur bilateralen Kumulierung ist innerhalb der Paneuropa-Mittelmeer-Zone die diagonale Kumulierung anwendbar. Das bedeutet, dass Waren, die die Ursprungseigenschaft einer der Vertragsparteien erworben haben, in den übrigen Vertragsstaaten zur Herstellung von Ursprungswaren verwendet werden dürfen, ohne dadurch bei der Ausfuhr in ein drittes Land innerhalb der Paneuropa-Mittelmeer-Zone die Ursprungseigenschaft einzubüßen.

Die diagonale Kumulierung gilt jedoch nur, wenn alle betroffenen Vertragsparteien miteinander Freihandelsabkommen unterhalten. Dies ist die sogenannte Regel der variablen Geometrie. Dieser Tabelle können Sie entnehmen, zwischen welchen Vertragsparteien eine digitale Kumulierung möglich ist.

Die diagonale Kumulierung gilt darüber hinaus für gewerbliche Waren der HS-Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung im Fürstentum Andorra sowie für Waren mit Ursprung in der Republik San Marino.

Parallel dazu wird derzeit im Europäischen Wirtschaftsraum (der EWR umfasst die EU, Island, Liechtenstein und Norwegen) und zwischen der EU und Algerien, Marokko und Tunesien die vollständige Kumulierung angewendet. Die EWR-Länder praktizieren untereinander die vollständige Kumulierung, wobei der EWR als ein Gebiet mit einem gemeinsamen „EWR-Ursprung“ gilt. Gegenüber den übrigen Partnerländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone wenden sie die diagonale Kumulierung an. Hervorzuheben wäre außerdem, dass EWR-Mitglieder untereinander auch die diagonale paneuropäische Ursprungskumulierung anwenden können, wenn dadurch der Präferenzursprung eines EWR-Landes erworben werden kann (in diesem Fall ist als Ursprungsland das betreffende Land und nicht der EWR anzugeben).

Verbot der Zollrückvergütung
Grundsätzlich muss in der Paneuropa-Mittelmeerzone beim präferenziellen Handel das Verbot der Zollrückvergütung beachtet werden.
Gemäß den Protokollen über die Ursprungsregeln in Freihandelsabkommen zwischen der EU und Ägypten, Algerien, Jordanien, Marokko, Palästina und Tunesien ist die Zollrückvergütung im rein bilateralen Handel zulässig, das heißt, wenn keine diagonale Kumulierung stattfand und die Ware nicht Gegenstand einer Wiederausfuhr aus einem Einfuhrland in eines der Länder der Zone war.

Ursprungsnachweis
Die Ursprungseigenschaft einer Ware wird nachgewiesen durch

  • eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED, oder
  • eine Erklärung auf der Rechnung bzw. EUR-MED-Erklärung auf der Rechnung. Diese kann von einem ermächtigten Ausführer und bei Sendungen, die aus einem oder mehr als einem Packstück bestehen und Waren umfassen, deren Wert 6 000 Euro nicht überschreitet, auch von jedem anderen Ausführer abgegeben werden.

Vorschlag für überarbeitete Ursprungsregeln für das PEM-Übereinkommen

Am 27. November 2019 führte die Europäische Kommission in ihrer Eigenschaft als Sekretariat des PEM-Übereinkommens den Vorsitz in der 9. Sitzung des PEM-Gemischten Ausschusses und forderte alle Vertragsparteien auf, auf der Grundlage des im Oktober verteilten konsolidierten Textes ihren Standpunkt zur förmlichen Annahme der überarbeiteten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens darzulegen.

Angesichts der Vorbehalte einiger Vertragsparteien konnten die überarbeiteten Vorschriften, die die Flexibilität bei den produktspezifischen Vorschriften in zahlreichen Sektoren erhöhen und andere Maßnahmen zur Handelserleichterung einführen würden, im Gemischten Ausschuss jedoch nicht angenommen werden.

Das PEM-Sekretariat und die EU werden weiterhin bilaterale Gespräche mit allen Vertragsparteien führen, um mögliche Lösungen für offene Fragen/Ausnahmeregelungen und die nächsten Schritte zu prüfen, da das Hauptziel darin besteht, den Überarbeitungsprozess abzuschließen, damit die überarbeitete Ursprungsregeln des Übereinkommens von allen Vertragsparteien gebilligt werden kann.

Ergebnisse der 9. Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Überarbeitung der PEM-Geschäftsordnung

Anwendung der überarbeiteten Ursprungsregeln: nächste Schritte

Am 5. Februar 2020 fand in Brüssel eine Fachsitzung mit Vertretern der PEM-Vertragsparteien statt, die mit der übergangsweisen Anwendung der überarbeiteten Regeln beginnen möchten. Im Zuge dieser Sitzung wurde ein Verfahren eingeleitet, um diese überarbeiteten Regeln in die bilateralen Ursprungsprotokolle aufzunehmen. Derzeit sind folgende Parteien interessiert: Bosnien und Herzegowina, die Europäische Union, Georgien, Island, Israel, Jordanien, das Kosovo* , Libanon, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Schweiz, Serbien, die Türkei und die Ukraine sowie das Sekretariat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und das Sekretariat des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA).

Die betreffenden Regeln werden alternativ zu den Regeln des PEM-Übereinkommens Anwendung finden, das auch weiterhin von allen PEM-Vertragsparteien uneingeschränkt angewandt werden wird. Die Regeln werden bis zur Annahme der überarbeiteten Fassung des PEM-Übereinkommens übergangsweise angewandt und ihre Anwendung ist daher optional:

  • Je nach ihrem Bedarf und ihren Präferenzen können Wirtschaftsbeteiligte der Vertragsparteien, die die überarbeiteten Regeln in die bilateralen Protokolle aufgenommen haben, entweder die Präferenzbehandlung auf der Grundlage dieser überarbeiteten Regeln in Anspruch nehmen,
  • oder die derzeitigen Regeln des PEM-Übereinkommens anwenden.

Die Teilnehmer der Sitzung haben den Wunsch nach einem raschen Vorgehen geäußert, damit ihre Wirtschaftsbeteiligten möglichst bald von den modernisierten, flexibleren und unternehmensfreundlicheren Regeln profitieren können. Es herrscht Einverständnis darüber, dass der Abschluss dieses Prozesses die Billigung der politischen Entscheidungsträger aller betroffenen Parteien und – in Bezug auf zwei Teilnehmer (Nordmazedonien und die Türkei) – die zufriedenstellende Lösung einiger noch offener Fragen voraussetzt.

In einem nächsten Schritt wird die Kommission dem Rat Vorschläge zur Änderung der in den bilateralen Vereinbarungen zwischen der EU und den betroffenen Ländern enthaltenen Ursprungsprotokolle vorlegen, die der Rat voraussichtlich bis zum Sommer annehmen wird. Die gemäß den bilateralen Abkommen zuständigen Stellen sollten dann die überarbeiteten Protokolle annehmen, sobald die betreffenden Vertragsparteien die für ihre Zustimmung erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen haben.

Vor dem Inkrafttreten der überarbeiteten Regeln wird die Kommission detaillierte Leitlinien für ihre Anwendung veröffentlichen und für Wirtschaftsbeteiligte und Zollbehörden Seminare zu ihrer Funktionsweise veranstalten. Die überarbeiteten Regeln werden unternehmensfreundlicher sein und den aktuellen Geschäfts- und Handelserfordernissen besser entsprechen; zudem werden sie den Regeln der jüngsten Handelsabkommen der EU besser angepasst. Die wichtigsten Verbesserungen sind folgende:

  • Die regionale Ursprungskumulierung wird flexibler (Einführung der „vollständigen“ Kumulierung für die meisten Erzeugnisse)
  • Möglichkeit der Zollrückvergütung für die meisten Erzeugnisse
  • Flexiblere und einfachere Erzeugnisregeln, wie z. B. die Streichung kumulativer Anforderungen, niedrigere Schwellenwerte für die lokale Wertschöpfung, neue zweifache Verarbeitung für Textilien (mehr Veredelungsvorgänge verleihen die Ursprungseigenschaft), Multiple-Choice-Regel für chemische Stoffe (chemische Reaktionen sind ursprungsverleihend)
  • Die Toleranz (Schwellenwerte für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft) wurde von 10 % auf 15 % erhöht.
  • Die Regel der unmittelbaren Beförderung wurde durch eine Nichtmanipulationsregel ersetzt
  • Flexiblere Regeln für die buchmäßige Trennung
  • Künftig und die Zustimmung der Vertragsparteien vorausgesetzt können Ursprungszeugnisse durch von registrierten Ausführern abgegebene Ursprungserklärungen ersetzt sowie elektronische Ursprungszeugnisse ausgestellt werden.

Mit diesen Regeln wird daher ein neuer Standard für die zwischen der EU und ihren Pan-Europa-Mittelmeer-Handelspartnern geltenden Ursprungsregeln festgelegt. Außerdem werden sie die Weiterentwicklung integrierter Lieferketten und des Handels innerhalb der Region ermöglichen, auf die 60 % des Präferenzverkehrs der EU entfallen, was den Unternehmen und der wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Raum zugutekommen wird. Der Wortlaut des überarbeiteten Übereinkommens ist dem Anhang des Beschlusses des Rates vom 25. November 2019 zu entnehmen, mit dem der überarbeitete Text des PEM-Übereinkommens gebilligt wurde.

Hintergrund

Das System der paneuropäischen Ursprungskumulierung wurde 1997 geschaffen und umfasste die EG; die EFTA-Länder, die Länder Mittel- und Osteuropas sowie die baltischen Staaten. Anschließend wurde es auf Slowenien und auf gewerbliche Waren mit Ursprung in der Türkei (1999) ausgeweitet, später auch auf die Färöer.

Im Jahr 2005 stießen die Teilnehmer des Barcelona-Prozesses hinzu, was zur Einrichtung einer Ursprungskumulierungszone Paneuropa-Mittelmeer führte (IP/05/1256).

Die Einführung des PEM-Übereinkommens als Instrument zur Förderung der regionalen Integration wurde auf der Euro-Med-Handelsministertagung am 21. Oktober 2007 in Lissabon befürwortet.

Es erstreckt sich nun auf die oben genannten Partnerländer und die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden westlichen Balkanstaaten sowie Georgien, Moldau und die Ukraine.

Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.