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Taxation and Customs Union

Einleitende Anmerkungen zur Tabelle der Listenregeln

In der Tabelle sind Regeln zur Bestimmung des Ursprungslandes einer Ware für den Fall aufgeführt, dass der Ursprung der Ware nicht gemäß Artikel 23 des Zollkodex der Gemeinschaft bestimmt wird.

Es gelten die in Anhang 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission festgelegten Grundsätze und Definitionen.

1. Definitionen:

1.1 Der Begriff "Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" bezeichnet Materialen, die ihren gemäß diesen Regeln ermittelten Ursprung in dem Land haben, in dem die Materialien bei der Herstellung einer Ware verwendet werden.

1.2 Der Begriff "Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft" bezeichnet Materialen, die ihren gemäß diesen Regeln ermittelten Ursprung nicht in dem Land haben, in dem die Materialien bei der Herstellung einer Ware verwendet werden.

1.3 Der Begriff "X %-Wertzuwachs-Regel" bezieht sich auf das Herstellen, bei dem der Wertzuwachs, der durch die Be- oder Verarbeitung und gegebenenfalls durch die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland entstanden ist, mindestens X v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses beträgt. "X" steht für den Prozentsatz für die jeweilige Position.

1.4 Der Begriff "austauschbare Materialien" bezeichnet Materialien der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden.

2. Anwendung der Regeln in der Tabelle der "Listenregeln"

2.1 Die in der Tabelle aufgeführten Regeln sind auf die Waren auf Grundlage ihrer Einreihung in das Harmonisierte System und gegebenenfalls in zusätzliche Untergliederung , die für die Zwecke dieser Tabelle angelegt wurden (im Folgenden als "Teilposition" oder "Teilunterposition" bezeichnet), anzuwenden.
Wenn die "Teilpositionen" und "Teilunterpositionen" im Rahmen des Harmonisierungsprogramms angelegt wurden, sind sie durch die Buchstaben (a), (b) usw. gekennzeichnet; wenn sie speziell für diese Tabelle angelegt wurden, tragen sie die Buchstaben (A), (B) usw.

Der Begriff "Harmonisiertes System" (auch "HS") steht für das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren in der zuletzt geänderten und in der EU geltenden Fassung.

Die Einreihung von Waren in Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems erfolgt nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS und der jeweiligen Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS. Die Einreihung von Waren in Teilpositionen oder Teilunterpositionen erfolgt ebenfalls nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS und der jeweiligen Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS, soweit im vorliegenden Anhang nichts anderes bestimmt ist.

2.2 Bezugnahmen auf eine Änderung der zolltariflichen Einreihung in den Primärregeln gelten nur für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

2.3 Erfordern die Primärregeln eine Änderung der Einreihung, so werden die folgenden Einreihungsänderungen bei der Bestimmung des Warenursprungs nicht berücksichtigt:

  • Änderungen, die sich aus dem Zerlegen in Einzelteile ergeben;
  • Änderungen, die sich aus dem Verpacken oder Umpacken der Ware ergeben;
  • Änderungen, die sich allein aus der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung des HS in Bezug auf Sammlungen von Teilen, die als zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Ware gestellt werden, ergeben;
  • Änderungen, die sich allein aus der Zusammenstellung von Waren ergeben.

Diese Änderungen schließen jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass einer Ware die Ursprungseigenschaft aufgrund anderer Behandlungen verliehen wird.

2.4 Vormaterialien, die in einem Land Ursprungseigenschaft erworben haben, gelten als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft dieses Landes, wenn es darum geht, den Ursprung einer Ware, in der diese Vormaterialen verarbeitet wurden, oder einer Ware, die mittels Weiterverarbeitung oder Veredelung aus solchen Vormaterialien hergestellt wurde, zu ermitteln.

2.5 Wenn eine getrennte Lagerung von untereinander austauschbaren Vormaterialien bzw. Waren, die ihren Ursprung in unterschiedlichen Ländern haben, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, kann das Ursprungsland vermischter Vormaterialien bzw. Waren auf Grundlage eines Lagerverwaltungsverfahrens bestimmt werden, das in dem Land anerkannt ist, in dem die Vormaterialien bzw. Waren vermischt wurden.

2.6 Für die Zwecke der Anwendung der Primärregeln auf Grundlage einer Änderung der zolltariflichen Einreihung bleiben Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Primärregel nicht erfüllen, unberücksichtigt, sofern der Gesamtwert dieser Vormaterialien 10 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht übersteigt und sofern im betreffenden Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

2.7 Primärregeln auf Kapitelebene und die Primärregel auf Untergliederungsebene sind gleichrangig und können alternativ angewandt werden. Sind also für ein Erzeugnis zwei unterschiedliche Regeln angegeben (z. B. CTH und Wertzuwachs-Regel), so können sie nach Wahl des Anmelders alternativ angewandt werden.

3. Ursprungsbestimmung

Das Ursprungsland wird gemäß den folgenden Vorschriften ermittelt, die nacheinander anzuwenden sind:

Primärregeln

(a) Das Ursprungsland einer Ware ist das Land, das in der anzuwendenden Primärregel in der Tabelle der "Listenregeln" als solches bezeichnet wird.

(b) Das Ursprungsland einer Ware ist das letzte Land der Herstellung, sofern eine für die Ware geltende Primärregel (siehe Tabelle der "Listenregeln") in diesem Land erfüllt wurde.

Restregeln:

(c) Wird eine Ware durch Veredelung eines Erzeugnisses hergestellt, das in der Untergliederung an derselben Stelle eingereiht ist, wie die hergestellte Ware, so gilt als Ursprungsland der Ware das Land, in dem dieses Erzeugnis seinen Ursprung hatte.

(d) Das Ursprungsland der Ware wird gemäß der auf Kapitelebene festgelegten geltenden Restregel bestimmt.

(e) Wird die Ware aus Vormaterialien hergestellt, die alle ihren Ursprung in einem einzigen Land haben, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem diese Vormaterialen ihren Ursprung haben.

(f) Wird die Ware aus Vormaterialien (mit oder ohne Ursprungseigenschaft) hergestellt, die aus verschiedenen Ländern stammen, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der – gemessen am Wert – größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat, es sei denn, eine Anmerkung zum betreffenden Kapitel sieht etwas anderes vor.

Der Begriff "Kapitel" bezeichnet die ersten beiden Ziffern der Klassifizierung des Harmonisierten Systems (HS).

Der Begriff "Position" bezeichnet die ersten vier Ziffern der Klassifizierung des Harmonisierten Systems (HS).

Der Begriff "Unterposition" bezeichnet die ersten sechs Ziffern der Klassifizierung des Harmonisierten Systems (HS).

Das Kürzel "CC" (Kapitelwechsel) bezeichnet den Wechsel von irgendeinem Kapitel.

Das Kürzel "CTH" (Positionswechsel) bezeichnet den Wechsel von irgendeiner Position.

Das Kürzel "CTSH" ( Unterpositionswechsel) bezeichnet den Wechsel von irgendeiner Unterposition.

Das Kürzel "CTHS" bezeichnet den Wechsel in diese Teilposition von irgendeiner Teilposition oder irgendeiner anderen Position;

Das Kürzel "CTSHS" bezeichnet den Wechsel in diese Teilunterposition von irgendeiner Teilunterposition dieser Position oder von irgendeiner Unterposition oder Position.