Einleitung - Europäische Kommission
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Einleitung

Zusammenfassung:

Die Präferenzursprungseigenschaft wird Waren aus bestimmten Ländern verliehen, die bestimmte Kriterien erfüllen und somit eine Vorzugsbehandlung in Form von Präferenzzollsätzen genießen.

Die Präferenzursprungseigenschaft wird Waren aus einzelnen Ländern verliehen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Im Allgemeinen verlangen diese Kriterien, dass die Waren in dem betreffenden Land vollständig gewonnen oder hergestellt bzw. einer besonderen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.

Aufgrund der Präferenzursprungseigenschaft werden den Waren bestimmte tarifäre Vergünstigungen (abgabenbegünstigte oder zollfreie Einfuhr) gewährt, wenn die betreffenden Länder ein entsprechendes Abkommen geschlossen haben, oder ein Land entsprechende Maßnahmen einseitig (autonom) gewährt.

Für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen die Waren die Voraussetzungen erfüllen, die in den Ursprungsprotokollen zu den jeweiligen Abkommen oder in der autonomen Präferenzregelung festgelegt sind.

Konkret bedeutet dies, dass die Waren entweder (1) aus Vormaterialien hergestellt worden sein müssen, die vollständig in dem begünstigten Land gewonnen oder hergestellt wurden oder falls dies nicht der Fall ist, (2) in dem betreffenden Land zumindest ein gewisses Maß an Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Erst dann gelten die Waren als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes.

In allen Fällen ist in einer Liste der Be- oder Verarbeitungen festgelegt, welchen Be- oder Verarbeitungen ein aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestelltes Erzeugnis unterzogen worden sein muss, um die Ursprungseigenschaft zu erwerben. Diese Regeln werden auch "Listenregeln" bezeichnet. Sie bestimmen, in welchem Umfang die Vormaterialien ohne Ursprungeigenschaft be- oder verarbeitet werden müssen, damit die aus ihnen hergestellten Waren die Ursprungseigenschaft erlangen. Darüber hinausgehende Be- und Verarbeitungen sind zulässig und für die erworbene Ursprungseigenschaft ohne Folgen.

Im Aufbau folgt die Liste der Be- und Verarbeitungen der Struktur des HS . Bevor festgestellt werden kann, wie ein bestimmtes Erzeugnis be- oder verarbeitet worden sein muss, muss zunächst dessen HS-Position bekannt sein. Nähere Angaben zur zolltariflichen Einreihung siehe unter zolltarifliche Aspekte .