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Taxation and Customs Union

Mehrwertsteuererstattung

Hier geht es nur um die Mehrwertsteuererstattung bei grenzübergreifenden Umsätzen, d. h. Fälle, in denen Mehrwertsteuer von nicht im betreffenden Land ansässigen Personen oder Unternehmen entrichtet wurde.

Die „Standardsituation“ der Vorsteuererstattung, bei der Käufer und Verkäufer im gleichen Land ansässig sind, wird hier nicht behandelt.

Bei Erstattungen sind drei verschiedene Fälle zu unterscheiden:

Grenzübergreifende Mehrwertsteuererstattung an EU-Unternehmen

Die meisten Unternehmen, die bei ihren Geschäftstätigkeiten in einem EU-Land, in dem sie üblicherweise keine Waren oder Dienstleistungen absetzen (und daher nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sein müssen), Mehrwertsteuer entrichten, sind nach Artikel 170-171a der Mehrwertsteuerrichtlinie zu deren Abzug berechtigt.
Dieser Abzug erfolgt in Form einer Erstattung von dem EU-Land, in dem sie die Mehrwertsteuer gezahlt haben.

So erhalten Sie eine Mehrwertsteuererstattung
Zur Vermeidung von Verständigungsproblemen reichen Sie einen elektronischen Erstattungsantrag bei den Steuerbehörden Ihres Landes ein, die diesen dann (nach Überprüfung Ihrer Identität und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer sowie der Fundiertheit des Antrags) an das EU-Land weiterleiten, in dem Sie die MwSt. entrichtet haben.

Bei verspäteter Erstattung haben Sie Anspruch auf Zinsen.

Vorgehensweise
Zusammenfassung des Verfahrens der Mehrwertsteuererstattung (mit Zuständigkeit nationaler Steuerbehörden in den einzelnen Phasen)

Sämtliche Vorschriften – Richtlinie 2008/9/EG

Durchführungsverordnung 79/2012von der erstattenden Behörde ggf. benötigte Zusatzinformationen zu Ihrer Geschäftstätigkeit und der Art der gelieferten Waren/Dienstleistungen

Wer kann eine Mehrwertsteuererstattung erhalten?
Um nach diesem Verfahren eine Mehrwertsteuererstattung erhalten zu können, dürfen Unternehmen im Erstattungszeitraum NICHT

  • im erstattenden EU-Land ansässig gewesen sein oder
  • dort Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben – mit Ausnahme von
    • mehrwertsteuerbefreiten Beförderungs- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Artikel 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 oder 160 der Mehrwertsteuerrichtlinie) oder
    • Lieferungen an Kunden, die in Umkehrung der Steuerschuldnerschaft die Mehrwertsteuer schulden (Artikel 194–197 oder 199 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Ihr Wohnsitzland wird Ihre Forderung allerdings nicht an das erstattende Land weiterleiten, wenn Sie

  • für Zwecke der Mehrwertsteuer kein Steuerpflichtiger sind
  • nur mehrwertsteuerbefreite Lieferungen ohne Recht auf Abzug vornehmen
  • unter die Sonderregelung für kleine Unternehmen fallen
  • die gemeinsame Pauschalregelung für Landwirte in Anspruch nehmen.

Länderspezifische Informationen

Diese Unterlagen wurden von den nationalen Steuerbehörden der im Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vertretenden EU-Länder gebilligt und liegen nur auf Englisch vor.
Sie dienen lediglich zur Orientierung. Die vollständigen aktuellen Regeln erfahren Sie von den nationalen Steuerbehörden.

Weitere Leitfäden

Mehrwertsteuererstattung an Nicht-EU-Unternehmen

Nicht in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmen, die bei ihren Geschäftstätigkeiten in einem EU-Land, in dem sie üblicherweise keine Waren oder Dienstleistungen absetzen (und daher nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sein müssen), Mehrwertsteuer entrichten, sind zu deren Abzug berechtigt.
Dieser Abzug erfolgt in Form einer Erstattung von dem EU-Land, in dem sie die Mehrwertsteuer gezahlt haben.

So erhalten Sie eine Mehrwertsteuererstattung
Richten Sie Ihren Erstattungsantrag an die nationalen Steuerbehörden in dem EU-Land, in dem die Mehrwertsteuer anfiel – siehe Mehrwertsteuererstattung – Länderleitfaden.

Vorgehensweise
Sämtliche Vorschriften – Richtlinie 86/560/EWG

Wer kann eine Mehrwertsteuererstattung erhalten?
Um nach diesem Verfahren (sieheArtikel 1 der Richtlinie 86/560/EWG) eine Mehrwertsteuererstattung erhalten zu können, dürfen Unternehmen im Erstattungszeitraum NICHT

  • in einem EU-Land oder auf EU-Gebiet ansässig gewesen sein oder
  • in dem EU-Land, in dem die Mehrwertsteuer anfiel, Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben – mit Ausnahme von
  • mehrwertsteuerbefreiten Beförderungs- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Artikel 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 oder 160 der Mehrwertsteuerrichtlinie) oder
  • Dienstleistungen an Kunden, die in Umkehrung der Steuerschuldnerschaft allein die Mehrwertsteuer schulden (Artikel 194, 196 oder 199 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Länderspezifische Bedingungen
Jedes EU-Land kann

  • die Erstattung der Mehrwertsteuer in dieser Weise ablehnen, wenn das Land/Gebiet des Antragstellers nicht seinerseits den Unternehmen mit Sitz im vorgenannten EU-Land entsprechende MwSt.-Erstattungsansprüche einräumt
  • die Art der erstattungsfähigen Ausgaben beschränken
  • auf Benennung eines Steuervertreters für den Antragsteller bestehen.

Mehrwertsteuerstattungen an Reisende aus Nicht-EU-Ländern

Einzelhandelsunternehmen in der EU können die Mehrwertsteuer auf an Reisende aus Nicht-EU-Ländern verkaufte Waren, die zur Ausfuhr aus der EU bestimmt sind, erstatten. Diese Regel gilt insbesondere für

  • Reisende, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt (laut Reisepass oder anderem anerkannten Ausweis) nicht in der EU liegt
  • außerhalb der EU lebende EU-Bürger (die mit einer Aufenthaltsgenehmigung ö. A. einen entsprechenden Nachweis erbringen).

Bedingungen

  • Reisende müssen einen Wohnsitznachweis erbringen (z. B. Reisepass oder Wohnsitzbescheinigung eines Nicht-EU-Landes).
  • Die erworbenen Waren müssen innerhalb von drei Monaten nach Erwerb das EU-Gebiet verlassen. Dies ist von den Reisenden durch ein abgestempeltes Erstattungsformular nachzuweisen.
  • Der Warenwert muss über einer (von den einzelnen EU-Ländern festgelegten) Mindestschwelle liegen.
  • Einzelhändler können die Mehrwertsteuer entweder direkt oder über einen Vermittler erstatten. Dabei kann der Händler oder der Vermittler eine Gebühr erheben, die vom MwSt.-Erstattungsbetrag abgezogen wird.

Mehr zu Mehrwertsteuerstattungen an Reisende aus Nicht-EU-Ländern