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Taxation and Customs Union

Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der (direkten) Besteuerung

Einer der Vorteile des Binnenmarkts besteht darin, dass Einzelpersonen und Unternehmen in der EU die Freiheit haben, über nationale Grenzen hinweg mobil zu sein, zu arbeiten und zu investieren. Da die direkte Besteuerung jedoch nicht EU-weit harmonisiert ist, kann diese Freiheit dazu führen, dass es einigen Steuerpflichtigen gelingt, Steuern in ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat, der gemäß den bilateralen Steuerabkommen in der Regel berechtigt ist, das weltweite Einkommen und Vermögen zu besteuern, selbst wenn das Einkommen oder Vermögen im anderen Land besteuert wird, zu vermeiden oder zu umgehen. Natürlich sollte es keine Doppelbesteuerung geben, und es gibt Abkommen, um dies zu vermeiden – in jedem betroffenen Land muss jedoch der korrekte Steuerbetrag entrichtet werden. Die Steuerbehörden in der EU haben daher vereinbart, enger zusammenzuarbeiten, damit sie ihre Steuerpflichtigen korrekt besteuern und Steuervermeidung und Steuerhinterziehung bekämpfen können.

Die Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Besteuerung trägt dazu bei, dass alle Steuerpflichtigen ihren fairen Teil der Steuerlast tragen, unabhängig davon, wo sie arbeiten, ihren Ruhestand verbringen, ein Bankkonto besitzen, investieren oder Geschäfte tätigen. Grundlage hierfür ist die Richtlinie 2011/16/EU des Rates, in der alle notwendigen Verfahren und die Struktur für eine sichere Plattform für die Zusammenarbeit festgelegt sind.

Aktuelles

Von der Richtlinie erfasste Bereiche

Geltungsbereich: Die Richtlinie gilt für Steuern aller Art, jedoch nicht für die Mehrwertsteuer, Zölle, Verbrauchsteuern und Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die bereits in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden erfasst sind. Auch die Beitreibung von Steuerforderungen ist in eigenen Rechtsvorschriften geregelt.

Der vom Austausch bestimmter Informationen betroffene Personenkreis hängt vom Gegenstand des Informationsaustauschs ab. Die Richtlinie gilt für natürliche Personen (d. h. Einzelpersonen), juristische Personen (d. h. Unternehmen) sowie alle anderen Rechtsvereinbarungen wie Trusts und Stiftungen, die in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten ansässig sind.

Informationsaustausch: Die Richtlinie sieht den Austausch bestimmter Informationen in drei Formen vor: spontan, automatisch und auf Ersuchen.

  • Zum spontanen Austausch von Informationen kommt es, wenn ein Land auf Informationen über einen möglichen Fall von Steuerhinterziehung stößt, die für ein anderes Land, welches entweder das Land der Einkommensquelle oder der Ansässigkeitsmitgliedstaat ist, von Bedeutung sind.
  • Der Austausch von Informationen auf Ersuchen kommt zum Einsatz, wenn zusätzliche Informationen für Steuerzwecke von einem anderen Land benötigt werden.
  • Der automatische Austausch von Informationen erfolgt bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem anderen Land als dem Ansässigkeitsmitgliedstaat tätig ist. In solchen Fällen übermitteln die Steuerbehörden dem Ansässigkeitsmitgliedstaat Steuerinformationen automatisch in elektronischer Form in regelmäßigen Abständen. In der Richtlinie ist der verpflichtende Austausch von fünf Kategorien von Einkünften und Vermögen vorgesehen: Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit, Ruhegehälter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus sowie Lebensversicherungsprodukte. Der Umfang wurde später auf Informationen über Finanzkonten, grenzüberschreitende Steuervorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die länderbezogene Berichterstattung und Steuerplanungsmodelle ausgeweitet. Diese Änderungen zur Ausweitung der Anwendung der ursprünglichen Richtlinie sind an die gemeinsamen globalen Standards angelehnt, die von Steuerverwaltungen auf internationaler Ebene, insbesondere auf Ebene der OECD, vereinbart wurden. Sie gehen jedoch manchmal weiter und sind vor allem legislativer Art, im Gegensatz zu politischen Vereinbarungen ohne Rechtswirkung. Die Richtlinie bietet einen praktischen Rahmen für den Informationsaustausch, d. h. Standardformblätter für den spontanen Austausch und den Austausch von Informationen auf Ersuchen sowie elektronische Formate für den automatischen Informationsaustausch – sichere elektronische Kanäle für den Informationsaustausch und ein Zentralverzeichnis für Speicherung und Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Steuervorbescheide, Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen („Steuerplanungsmodelle“). Die Mitgliedstaaten sind außerdem verpflichtet, sich gegenseitig Rückmeldung zur Verwendung der erhaltenen Informationen zu geben und zusammen mit der Kommission zu prüfen, inwieweit die Richtlinie die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden unterstützt.
  • Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit: In der Richtlinie sind andere Formen der Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen, wie die Anwesenheit von Beamten eines Mitgliedstaats in den Amtsräumen der Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaats oder bei dort durchgeführten behördlichen Ermittlungen. Darunter fallen auch gleichzeitige Prüfungen, bei denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitige Prüfungen einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchführen, sowie Ersuchen um Zustellung steuerlicher Akte und Entscheidungen der Behörde eines anderen Mitgliedstaats

Entwicklung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Mit der Richtlinie 2011/16/EU wurde die Richtlinie 77/799/EWG, mit der erstmals eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung geschaffen wurde, aufgehoben und ersetzt. Die allerersten Erfahrungen mit dem automatischen Informationsaustausch zwischen EU-Mitgliedstaaten gehen auf die Richtlinie 2003/48/EG – die Zinsbesteuerungsrichtlinie – zurück, die aufgehoben wurde, weil sie durch Teile der Richtlinie 2014/107/EU ersetzt wurde.

Die ursprüngliche Richtlinie 2011/16/EU wurde seit ihrem Erlass fünfmal geändert, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken.

  1. Durch die Richtlinie 2014/107/EU wurde der automatische Austausch vonInformationen über Finanzkonteneingeführt.
  2. Richtlinie (EU) 2015/2376 zum automatischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltungeingeführt.
  3. Richtlinie (EU) 2016/881 über den automatischen Austausch von Informationen über die länderbezogenen Berichte
  4. Die Richtlinie (EU) 2016/2258 stellt sicher, dass die Steuerbehörden Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer erhalten, die gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche erhoben werden.
  5. Richtlinie (EU) 2018/822 über den automatischen Austausch von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen und über die Funktionsweise der Richtlinie

Die EU hatAbkommenmit fünf europäischen Drittländern (Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Schweiz) unterzeichnet, die mit der Richtlinie 2014/107/EU über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vergleichbar sind.

Inoffizielle konsolidierte Fassung der ursprünglichen Richtlinie und der ersten vier Änderungsrichtlinien. (Die fünfte Änderungsrichtlinie folgt).

Am 12. Februar 2020 hat die Kommission eine Kodifizierung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der direkten Besteuerung und ihrer Änderungen vorgeschlagen.

Anwendung der Richtlinie

Die nachstehende Tabelle zeigt, wann die Richtlinien in Kraft getreten sind und wann der in der Richtlinie vorgesehene Austausch begonnen hat bzw. beginnen wird. Die Abkürzung AEOI steht für den automatischen Austausch von Informationen.

directive on administrative cooperation dac

Berichterstattung

Nach Artikel 27 der Richtlinie muss alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 ein Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorgelegt werden. Der erste Bericht wurde im Dezember 2017 zusammen mit einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellenvorgelegt.

Ein zweiterBerichtgemäß Artikel 8b der Richtlinie über den automatischen Informationsaustausch wurde im Dezember 2018 veröffentlicht. Der Bericht enthält einen Überblick und eine Bewertung der nach Artikel 8b Absatz 1 erhaltenen Statistiken und Informationen. Er basiert auf von den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten und jährlichen Bewertungen des automatischen Austauschs von Informationen gemäß den Artikeln 8 und 8a zu Fragen wie den administrativen und sonstigen Kosten und dem Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie damit zusammenhängenden praktischen Aspekten.

Die ersteBewertung der Richtlinie wurde im September 2019 veröffentlicht. Sie enthält die Ansichten der Kommissionsdienststellen zur Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern in Bezug auf ihre Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und den Europäische Union-Mehrwert. Die Zusammenfassung der Bewertung ist in Englisch, Französisch und Deutsch verfügbar. Die Bewertung wurde vom Regulatory Scrutiny Board positiv bewertet. Die Studie, die die Bewertung und die Zusammenfassung in englischer Sprache unterstützt, wurde ebenfalls im September 2019 veröffentlicht.

Zeitplan für die Richtlinien und Durchführungsverordnungen

Zeitplan für die Richtlinien und Durchführungsverordnungen