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Taxation and Customs Union

Internationale Entwicklungen

Zusammenarbeit der EU mit europäischen Drittländern und einigen abhängigen und assoziierten Gebieten der Mitgliedstaaten

Durch die Richtlinie 2014/107/EU wird ein von der OECD mit aktiver Beteiligung der EU und ihrer Mitgliedstaaten entwickelter einheitlicher globaler Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten gesetzt. Dieser Standard wurde von der OECD im Juli 2014 verabschiedet und von den Finanzministern der G20 im September 2014 zur weltweiten Anwendung angenommen. Die bestehenden Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen mit 5 europäischen Drittstaaten (Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Schweiz) wurden aktualisiert, um dem automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten auf Grundlage des weltweiten Standards Rechnung zu tragen. Diese Entwicklung ist für die Europäische Union ein bedeutender Fortschritt im Kampf gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Außerdem schafft sie gleiche Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in diesen europäischen Drittstaaten und Finanzinstitute in der EU, die die Richtlinie 2014/107/EU anwenden müssen. Ein gemeinsames Merkmal der fünf geänderten Abkommen ist das Prinzip der Gegenseitigkeit, das im ursprünglichen Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen nicht vorgesehen war.

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über den Stand dieser aktualisierten Abkommen.

Staat

Unterzeichnungsdatum des Abkommens

Inkrafttreten des Abkommens

(einschließlich Sorgfaltsprüfung (Due Diligence))

Änderungsprotokoll und Beschlüsse des Rates

Fürstentum Andorra

12.2.2016

1.1.2017

Beschluss (EU) 2016/1751 des Rates über den Abschluss des Änderungsprotokolls zum Abkommen (ABl. L268/2016)

Fürstentum Liechtenstein

28.10.2015

1.1.2016

Beschluss (EU) 2015/2453 des Rates über den Abschluss des Änderungsprotokolls zum Abkommen (ABl. L339/2015)

Monaco

12/07/2016

1.1.2017 (vorläufige Anwendung bis zum Abschluss des Abkommens – trat formell in Kraft am 1.2.2017)

Beschluss (EU) 2016/1392 des Rates über den Abschluss des Änderungsprotokolls zum Abkommen zur Unterzeichung und vorläufigen Anwendung (ABl; L225/2016). Beschluss (EU) 2016/1830 des Rates über den Abschluss erlassen am 11.10.2016 (ABl. L280/2016)

Republik San Marino

8.12.2015

1.1.2016 (vorläufige Anwendung bis zum Abschluss des Abkommens– trat formell in Kraft am 1.6.2017)

Beschluss (EU) 2015/2469 des Rates über den Abschluss des Änderungsprotokolls zum Abkommen zur Unterzeichung und vorläufigen Anwendung (ABl. L346/2015).
Beschluss (EU) 2016/828 des Rates über den Abschluss, erlassen am 21.4.2016 (ABl. L140/2016)

Schweizerische Eidgenossenschaft

27.5.2015

1.1.2017

Beschluss (EU) 2015/2400 des Rates über den Abschluss des Änderungsprotokolls zum Abkommen (ABl. L333/2015)

Dokumente und Links

  • Pressemitteilung zum Abkommen EU-Schweiz über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
  • Pressemitteilung zum Abkommen EU-Liechtenstein über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
  • Pressemitteilung zum Abkommen EU-San Marino über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
  • Pressemitteilung zum Abkommen EU-Andorra über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
  • Pressemitteilung zum Abkommen EU-Monaco über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und abhängigen oder assoziierten Gebieten

Anlässlich der Tagung des Europäischen Rates in Santa Maria de Feira (Portugal) am 19. und 20. Juni 2000 haben alle Mitgliedstaaten einstimmig die Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates gebilligt, denen zufolge sich die betroffenen Mitgliedstaaten (diejenigen mit abhängigen oder assoziierten Gebieten) verpflichtet haben, in allen relevanten abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Insel Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik)“ die gleichen Kooperationsmaßnahmen zu fördern, die in der Europäischen Union mit dem Ziel anzuwenden sind, die Besteuerung von Einkünften aus Finanzkonten von Steuerpflichtigen außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaats zu ermöglichen.

Da alle diese Gebiete und alle EU-Mitgliedstaaten Vertragsparteien der multilateralen Instrumente auf Ebene der OECD und des Globalen Forums für die Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten sind, bestehen die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit im Steuerbereich.

Das am 17. Februar 2014 zwischen der Europäischen Union und Frankreich, im Namen von Saint-Barthélemy, geschlossene Abkommen stellt sicher, dass die Insel die derzeit geltenden und künftigen EU-Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Zinserträgen weiterhin anwendet und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung fortführt.

Mit einem vom Europäischen Rat am 27. Oktober 2010 erlassenen Beschluss hat die Europäische Union den in der Beziehung zu Frankreich geänderten institutionellen Status der Insel Saint-Barthélemy auch gegenüber der Europäischen Union anerkannt. Seit dem 1. Januar 2012 zählt die Insel nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage der Union und erhält stattdessen den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets Frankreichs. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gilt für die Insel mit denselben Einschränkungen wie für die anderen in Anhang II des Vertrags genannten überseeischen Gebiete. Das am 17. Februar 2014 zwischen der Europäischen Union und Frankreich, im Namen von Saint-Barthélemy, geschlossene Abkommen stellt sicher, dass die Insel die derzeit geltenden und künftigen EU-Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Zinserträgen weiterhin anwendet und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung fortführt.