Zollmaßnahmen an den Außengrenzen spielen eine wesentliche Rolle beim Schutz der Bürger und des Binnenmarktes vor Sicherheitsbedrohungen und Gefahren. Vorab-Frachtinformationen und Risikoanalysen werden die frühzeitige Identifikation von Gefahren ermöglichen und den Zoll dabei unterstützen, an der geeignetsten Stelle in der Lieferkette einzugreifen.
Für den Zoll umfassen Sicherheitsbedrohungen und Gefahren eine Reihe von Problemen einschließlich Sprengstoffe in der Luftfracht, chemischen Stoffen, gefälschten Medikamenten, gefährlichem Spielzeug oder Elektroprodukten, kontaminierten Lebensmitteln, Waffen und aller Arten von organisiertem Schmuggel.
Neue Bedrohungen wie die Versendung tödlicher synthetischer Stoffe auf dem Postweg kommen hinzu. Organisierte Gruppen nutzen den Eingangspunkt im Versand und organisieren ihre Lieferketten so, dass zur Vermeidung von Entdeckungen kontinuierliche Änderungen vorgenommen werden.
Gleichzeitig steigt das Volumen der vom Zoll überwachten Sendungen aufgrund der vom E-Commerce verursachten Änderungen in den globalen Handelsmodellen. Neue Vorabdaten für Waren im Postversand bieten neue Möglichkeiten, stellen aber auch Herausforderungen dar.
ICS2 ist ein breitangelegtes Informationssystem der EU zur Unterstützung der folgenden Prozesse:
- Abgabe der Entry Summary Declaration (ENS) mit Vorab-Frachtinformationen beim Zoll;
- Sicherheits- und Risikoanalyse durch den Zoll;
- Wareneingang auf verschiedenen Verkehrswegen;
- Beschreibung der Waren für die Zollbehörden und gegebenenfalls Kontrolle der Waren durch die Zollbehörden.
ICS2 ist kein Einfuhrsystem und dient nicht zur Abwicklung der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr.
Die Einfuhr von Waren in die EU ist ein Prozess mit 5 Stufen:
- Abgabe der Entry Summary Declaration (ENS);
- Benachrichtigung über die Ankunft und Art des Verkehrsmittels (nur im See- und Luftverkehr);
- Gestellung der Waren;
- vorübergehende Verwahrung der Waren und
- Zuordnung der Waren zu einem Zollverfahren.
Der ICS2-Prozess umfasst drei von fünf Schritten: Abgabe der ENS, Benachrichtigung über die Ankunft und Art des Verkehrsmittels und die Gestellung der Waren.
.
ICS2 wird aus Gründen der Sicherheit und Risikoanalyse bei der Einfuhr von Waren in die EU über folgende Verkehrswege verwendet: See-, Luft-, Straßen-, Schienen- und Binnenwasserstraßen. Stückgut-, Kurier und Postversand werden ebenfalls von ICS2 betroffen sein.
Nein. ICS2 wird ICS1 mit einem neuen Ablaufprozess vollständig ablösen und entspricht sowohl den gesetzlichen Anforderungen des Unionszollkodex , als auch den im
Strategie- und Maßnahmenplan der EU zum Zollrisikomanagement festgelegten strategischen operativen Erfordernissen. Darüber hinaus ermöglicht ICS2 die Abgabe der teilweisen Vorab-Frachtinformationen durch verschiedene Beteiligte zur Anwendung von Artikel 127 (6) des Unionszollkodex und umfasst mehr Teilnehmer der Lieferkette und Geschäftsmodelle als Artikel 127 (4) des Unionszollkodex. Dies hat das Ziel, qualitativ bessere und zeitnahe Daten in Bezug auf die Warenlieferkette zu erhalten.
Sie werden für eine begrenzte Zeit parallel in Betrieb sein. Nach der Einführung von ICS2 Phase 3 am 1. März 2024 wird ICS1 nach einer Übergangszeit von 200 Tagen auslaufen.
Die ICS2-Übergangsstrategie und Planung sieht die Einführung des neuen Systems und somit der neuen Anforderungen für die Entry Summary Declaration (ENS) und die damit verbundenen Geschäfts- und Risikomanagementprozesse in drei operativen Phasen vor.
- Phase 1: Anbieter von Kurierdiensten und in Europa ansässige Anbieter von Postdiensten sowie Anbieter von Postdiensten aus Drittländern, die nach Europa versenden - Vorab-Frachtinformationen vor dem Versand (PLACI) unter Verwendung eines Mindestdatensatzes von ENS-Daten.
- Phase 2: Betreiber von Postdiensten, Kurier- und Luftfrachtdiensten und Spediteure - Betreiber müssen den vollständigen ENS-Datensatz für alle im Luftverkehr beförderten Waren abgeben;
- Phase 3: Betreiber, die Waren auf See- und Binnenwasserstraßen sowie im Straßen- und Schienenverkehr befördern - Beförderer in diesen Verkehrssektoren müssen den vollständigen ENS-Datensatz für alle Waren in diesen Sektoren, einschließlich Post- und Kuriersendungen, angeben.
- Phase 1:
- Einreichung eines Mindestdatensatzes vor dem Versand (PLACI) für Kurier- und Postsendungen im Luftverkehr;
- Gestellungsprozess für Postsendungen.
- Phase 2:
- Abgabe der vollständigen ENS-Daten für alle Waren im Luftverkehr;
- Abgabe der Ankunftsanzeige im Luftverkehr;
- Gestellungsprozess für alle Kuriersendungen und Stückgutfracht im Luftverkehr.
- Phase 3:
- Einreichung der vollständigen ENS-Daten für See- und Binnenwasserstraßen sowie im Straßen- und Schienenverkehr (das umfasst Waren in Kurier- und Postsendungen, die mit diesen Verkehrsmitteln befördert werden);
- Einreichung der Wareneingangsankündigung für See- und Binnenwasserstraßen;
- Gestellungsprozess für alle Waren über alle Verkehrsträger.
Eine Kuriersendung ist eine Sendung ein einzelner Artikel, die von oder unter der Verantwortung eines Kurierdienstbetreibers befördert wird.
Ein Kurierdienst ist ein Betreiber, der integrierte Dienste für die beschleunigte/zeitlich festgelegte Abholung, den Transport, die Zollabfertigung und die Zustellung von Paketen bereitstellt, während der Aufenthaltsort dieser Sendungen während der gesamten Leistungserbringung verfolgt und kontrolliert wird.
Die Entry Summary Declaration (ENS) ist die Handlung, mit der eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.
Die Abgabe der ENS ist die teilweise oder vollständige Einreichung der ENS-Daten, die von der Gesetzgebung für das spezifische Verkehrsmittel oder den Geschäftsbereich verlangt werden.
Eine mehrfache Abgabe bedeutet, dass eine ENS aus zwei oder mehreren einzelnen ENS-Einreichungen besteht (z. B. zwei oder mehr vorgegebene Datensätze), die zusammen eine ENS-Anmeldung ausmachen.
PLACI ist eine spezifische Art der ENS-Abgabe, die den vorgeschriebenen Mindestdatensatz (‘7+1’) beinhaltet, der so früh wie möglich vor der Verladung der Waren auf ein Flugzeug in einem Drittland erfolgen sollte. Sie ist auf den Flugverkehr beschränkt und gilt für alle Waren (d. h. Stückgut, Kuriersendungen und Postsendungen).
„Vor der Verladung“ ist die Phase, bevor die Waren auf das Verkehrsmittel verladen werden, das sie in das Zollgebiet der Europäischen Union befördert.
„Vor der Ankunft“ ist die Phase, bevor das Verkehrsmittel im Zollgebiet der Europäischen Union ankommt.
Generell muss der Dienstleister selbst, der Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union verbringt, eine ENS für diese Waren abgeben [Artikel 127 (4) UZK]. Wenn der Dienstleister nicht über alle gesetzlich erforderlichen Daten der ENS verfügt, müssen diese Angaben von der Person eingereicht werden, die über diese Daten verfügt und sie bisher nicht an den Dienstleister weitergegeben hat. Danach muss der Versanddienst eine vollständige ENS einreichen [Artikel 127 (6) UZK; mehrfache Einreichung].
In Abhängigkeit des Verkehrsmittels gelten für die Einreichung der ENS die folgenden Fristen:
Beförderung auf dem Seeweg
a) Mindestens zwei Stunden vor der Ankunft des Schiffes im ersten Einreisehafen der Union bei Waren aus Grönland, den Färöern, Island, Häfen an der Ostsee, am Schwarzen Meer, im Mittelmeer oder in Marokko;
b) Die gleiche Frist von zwei Stunden gilt, wenn die Waren aus anderen Drittlandgebieten kommen und in das Zollgebiet der Union, der französischen Überseedepartements, der Azoren, Madeiras oder der Kanarischen Inseln verbracht werden und die Reisedauer des Schiffes weniger als 24 Stunden beträgt;
c) Mindestens vier Stunden vor der Ankunft des Schiffes bei Massengütern in anderen Fällen als a) oder b);
d) Für Containerfracht in anderen Fällen als a) und b) 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, das sie in das Zollgebiet der Union befördert.
Beförderung auf dem Luftweg
e) Die ENS, oder, wenn das nicht möglich ist, der Mindest-Datensatz für Luftversand, muss so früh wie möglich abgegeben werden, aber spätestens bevor die Waren in das Flugzeug, das sie in das Zollgebiet der Union befördern werden, verladen werden;
f) Wenn unter (e) nur ein Mindest-Datensatz abgegeben wurde, muss die vollständige ENS zur tatsächlichen Abflugzeit des Flugzeugs eingereicht werden, wenn die Flugzeit weniger als vier Stunden beträgt;
g) Für andere, nicht unter f) aufgeführte Flüge muss die vollständige ENS vier Stunden vor der Ankunft des Flugzeugs am ersten Flughafen des Zollgebiets der Union abgegeben werden.
Beförderung im Schienenverkehr
h) Wenn die Transportzeit ab dem letzten Rangierbahnhof außerhalb des Zollgebiets der Union bis zum ersten Eintrittspunkt in das Zollgebiet weniger als zwei Stunden beträgt, muss die ENS spätestens eine Stunde bevor der Zug am Grenzübergangspunkt der Union ankommt abgegeben werden;
i) In anderen als den unter h) aufgeführten Fällen muss die ENS mindestens zwei Stunden bevor der Zug am Grenzübergangspunkt der Union ankommt abgegeben werden;
Beförderung im Straßenverkehr
Die ENS muss spätestens eine Stunde, bevor die Waren am Eingangspunkt der Union ankommen, abgegeben werden.
Beförderung auf Binnenschifffahrtsstraßen
Die ENS muss spätestens zwei Stunden bevor die Waren am Eingangspunkt der Union ankommen abgegeben werden.
ICS2 introduced the role of Sender, which consists of the system actor that technically constructs and exchanges the messages with the STI in accordance with the ICS2 message specifications. To guarantee integrity, and the non-repudiation of origin and receipt, the party acting as a Sender must register a digital certificate used to seal the exchanged messages in the UUM&DS system under its EORI.
The Sender can be the declarant/representative itself or it can be an IT Service Provider (ITSP) contracted by the declarant/representative. To be noted is that in such case, the declarant/representative remains declarant/representative. The ITSP is a technical actor that is also identified by an EORI as used in the technical AS4 message header.
An ITSP is any party that delivers IT Services to a declarant/representative by operating an AS4 access point as a Sender. An ITSP must be identified (EORI & digital certificate) and registered in UUM&DS to be authorized to exchanges messages with the Shared Trader Interface (STI).
Therefore, a party that provides a Software as a Service (SaaS) platform to an ITSP, or to a declarant/representative, is not an ITSP. It only provides technical components that require additional specific operational configuration to properly function as a Sender. This configuration occurs under the responsibility of the ITSP or declarant/representative that procured the SaaS services. (ICS2 requirements for this configuration are documented in ICS2 Interface Control document)
No. Only parties that operate an AS4 access point as a technical ‘Sender’ of ENS filings must register a digital certificate in UUM&DS. A Sender is understood as a system actor in the context of the ICS2 system and is authenticated and authorized from the system security point of view to exchange messages with the STI. The declarant/representative that uses an IT Service Provider (ITSP) doesn’t need a digital certificate registered in UUM&DS. Only the declarant/representative EORI included in the business payload of the messages needs it.
Zollmaßnahmen an den Außengrenzen spielen eine wesentliche Rolle beim Schutz der Bürger und des Binnenmarktes vor Sicherheitsbedrohungen und Gefahren. Vorab-Frachtinformationen und Risikoanalysen werden die frühzeitige Identifikation von Gefahren ermöglichen und den Zoll dabei unterstützen, an der geeignetsten Stelle in der Lieferkette einzugreifen.
Für den Zoll umfassen Sicherheitsbedrohungen und Gefahren eine Reihe von Problemen einschließlich Sprengstoffe in der Luftfracht, chemischen Stoffen, gefälschten Medikamenten, gefährlichem Spielzeug oder Elektroprodukten, kontaminierten Lebensmitteln, Waffen und aller Arten von organisiertem Schmuggel.
Neue Bedrohungen wie die Versendung tödlicher synthetischer Stoffe auf dem Postweg kommen hinzu. Organisierte Gruppen nutzen den Eingangspunkt im Versand und organisieren ihre Lieferketten so, dass zur Vermeidung von Entdeckungen kontinuierliche Änderungen vorgenommen werden.
Gleichzeitig steigt das Volumen der vom Zoll überwachten Sendungen aufgrund der vom E-Commerce verursachten Änderungen in den globalen Handelsmodellen. Neue Vorabdaten für Waren im Postversand bieten neue Möglichkeiten, stellen aber auch Herausforderungen dar.
ICS2 ist ein breitangelegtes Informationssystem der EU zur Unterstützung der folgenden Prozesse:
- Abgabe der Entry Summary Declaration (ENS) mit Vorab-Frachtinformationen beim Zoll;
- Sicherheits- und Risikoanalyse durch den Zoll;
- Wareneingang auf verschiedenen Verkehrswegen;
- Beschreibung der Waren für die Zollbehörden und gegebenenfalls Kontrolle der Waren durch die Zollbehörden.
ICS2 ist kein Einfuhrsystem und dient nicht zur Abwicklung der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr.
Die Einfuhr von Waren in die EU ist ein Prozess mit 5 Stufen:
- Abgabe der Entry Summary Declaration (ENS);
- Benachrichtigung über die Ankunft und Art des Verkehrsmittels (nur im See- und Luftverkehr);
- Gestellung der Waren;
- vorübergehende Verwahrung der Waren und
- Zuordnung der Waren zu einem Zollverfahren.
Der ICS2-Prozess umfasst drei von fünf Schritten: Abgabe der ENS, Benachrichtigung über die Ankunft und Art des Verkehrsmittels und die Gestellung der Waren.
.
ICS2 wird aus Gründen der Sicherheit und Risikoanalyse bei der Einfuhr von Waren in die EU über folgende Verkehrswege verwendet: See-, Luft-, Straßen-, Schienen- und Binnenwasserstraßen. Stückgut-, Kurier und Postversand werden ebenfalls von ICS2 betroffen sein.
Nein. ICS2 wird ICS1 mit einem neuen Ablaufprozess vollständig ablösen und entspricht sowohl den gesetzlichen Anforderungen des Unionszollkodex , als auch den im
Strategie- und Maßnahmenplan der EU zum Zollrisikomanagement festgelegten strategischen operativen Erfordernissen. Darüber hinaus ermöglicht ICS2 die Abgabe der teilweisen Vorab-Frachtinformationen durch verschiedene Beteiligte zur Anwendung von Artikel 127 (6) des Unionszollkodex und umfasst mehr Teilnehmer der Lieferkette und Geschäftsmodelle als Artikel 127 (4) des Unionszollkodex. Dies hat das Ziel, qualitativ bessere und zeitnahe Daten in Bezug auf die Warenlieferkette zu erhalten.
Sie werden für eine begrenzte Zeit parallel in Betrieb sein. Nach der Einführung von ICS2 Phase 3 am 1. März 2024 wird ICS1 nach einer Übergangszeit von 200 Tagen auslaufen.
Die ICS2-Übergangsstrategie und Planung sieht die Einführung des neuen Systems und somit der neuen Anforderungen für die Entry Summary Declaration (ENS) und die damit verbundenen Geschäfts- und Risikomanagementprozesse in drei operativen Phasen vor.
- Phase 1: Anbieter von Kurierdiensten und in Europa ansässige Anbieter von Postdiensten sowie Anbieter von Postdiensten aus Drittländern, die nach Europa versenden - Vorab-Frachtinformationen vor dem Versand (PLACI) unter Verwendung eines Mindestdatensatzes von ENS-Daten.
- Phase 2: Betreiber von Postdiensten, Kurier- und Luftfrachtdiensten und Spediteure - Betreiber müssen den vollständigen ENS-Datensatz für alle im Luftverkehr beförderten Waren abgeben;
- Phase 3: Betreiber, die Waren auf See- und Binnenwasserstraßen sowie im Straßen- und Schienenverkehr befördern - Beförderer in diesen Verkehrssektoren müssen den vollständigen ENS-Datensatz für alle Waren in diesen Sektoren, einschließlich Post- und Kuriersendungen, angeben.
- Phase 1:
- Einreichung eines Mindestdatensatzes vor dem Versand (PLACI) für Kurier- und Postsendungen im Luftverkehr;
- Gestellungsprozess für Postsendungen.
- Phase 2:
- Abgabe der vollständigen ENS-Daten für alle Waren im Luftverkehr;
- Abgabe der Ankunftsanzeige im Luftverkehr;
- Gestellungsprozess für alle Kuriersendungen und Stückgutfracht im Luftverkehr.
- Phase 3:
- Einreichung der vollständigen ENS-Daten für See- und Binnenwasserstraßen sowie im Straßen- und Schienenverkehr (das umfasst Waren in Kurier- und Postsendungen, die mit diesen Verkehrsmitteln befördert werden);
- Einreichung der Wareneingangsankündigung für See- und Binnenwasserstraßen;
- Gestellungsprozess für alle Waren über alle Verkehrsträger.
Eine Kuriersendung ist eine Sendung ein einzelner Artikel, die von oder unter der Verantwortung eines Kurierdienstbetreibers befördert wird.
Ein Kurierdienst ist ein Betreiber, der integrierte Dienste für die beschleunigte/zeitlich festgelegte Abholung, den Transport, die Zollabfertigung und die Zustellung von Paketen bereitstellt, während der Aufenthaltsort dieser Sendungen während der gesamten Leistungserbringung verfolgt und kontrolliert wird.
Die Entry Summary Declaration (ENS) ist die Handlung, mit der eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.
Die Abgabe der ENS ist die teilweise oder vollständige Einreichung der ENS-Daten, die von der Gesetzgebung für das spezifische Verkehrsmittel oder den Geschäftsbereich verlangt werden.
Eine mehrfache Abgabe bedeutet, dass eine ENS aus zwei oder mehreren einzelnen ENS-Einreichungen besteht (z. B. zwei oder mehr vorgegebene Datensätze), die zusammen eine ENS-Anmeldung ausmachen.
PLACI ist eine spezifische Art der ENS-Abgabe, die den vorgeschriebenen Mindestdatensatz (‘7+1’) beinhaltet, der so früh wie möglich vor der Verladung der Waren auf ein Flugzeug in einem Drittland erfolgen sollte. Sie ist auf den Flugverkehr beschränkt und gilt für alle Waren (d. h. Stückgut, Kuriersendungen und Postsendungen).
„Vor der Verladung“ ist die Phase, bevor die Waren auf das Verkehrsmittel verladen werden, das sie in das Zollgebiet der Europäischen Union befördert.
„Vor der Ankunft“ ist die Phase, bevor das Verkehrsmittel im Zollgebiet der Europäischen Union ankommt.
Generell muss der Dienstleister selbst, der Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union verbringt, eine ENS für diese Waren abgeben [Artikel 127 (4) UZK]. Wenn der Dienstleister nicht über alle gesetzlich erforderlichen Daten der ENS verfügt, müssen diese Angaben von der Person eingereicht werden, die über diese Daten verfügt und sie bisher nicht an den Dienstleister weitergegeben hat. Danach muss der Versanddienst eine vollständige ENS einreichen [Artikel 127 (6) UZK; mehrfache Einreichung].
In Abhängigkeit des Verkehrsmittels gelten für die Einreichung der ENS die folgenden Fristen:
Beförderung auf dem Seeweg
a) Mindestens zwei Stunden vor der Ankunft des Schiffes im ersten Einreisehafen der Union bei Waren aus Grönland, den Färöern, Island, Häfen an der Ostsee, am Schwarzen Meer, im Mittelmeer oder in Marokko;
b) Die gleiche Frist von zwei Stunden gilt, wenn die Waren aus anderen Drittlandgebieten kommen und in das Zollgebiet der Union, der französischen Überseedepartements, der Azoren, Madeiras oder der Kanarischen Inseln verbracht werden und die Reisedauer des Schiffes weniger als 24 Stunden beträgt;
c) Mindestens vier Stunden vor der Ankunft des Schiffes bei Massengütern in anderen Fällen als a) oder b);
d) Für Containerfracht in anderen Fällen als a) und b) 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, das sie in das Zollgebiet der Union befördert.
Beförderung auf dem Luftweg
e) Die ENS, oder, wenn das nicht möglich ist, der Mindest-Datensatz für Luftversand, muss so früh wie möglich abgegeben werden, aber spätestens bevor die Waren in das Flugzeug, das sie in das Zollgebiet der Union befördern werden, verladen werden;
f) Wenn unter (e) nur ein Mindest-Datensatz abgegeben wurde, muss die vollständige ENS zur tatsächlichen Abflugzeit des Flugzeugs eingereicht werden, wenn die Flugzeit weniger als vier Stunden beträgt;
g) Für andere, nicht unter f) aufgeführte Flüge muss die vollständige ENS vier Stunden vor der Ankunft des Flugzeugs am ersten Flughafen des Zollgebiets der Union abgegeben werden.
Beförderung im Schienenverkehr
h) Wenn die Transportzeit ab dem letzten Rangierbahnhof außerhalb des Zollgebiets der Union bis zum ersten Eintrittspunkt in das Zollgebiet weniger als zwei Stunden beträgt, muss die ENS spätestens eine Stunde bevor der Zug am Grenzübergangspunkt der Union ankommt abgegeben werden;
i) In anderen als den unter h) aufgeführten Fällen muss die ENS mindestens zwei Stunden bevor der Zug am Grenzübergangspunkt der Union ankommt abgegeben werden;
Beförderung im Straßenverkehr
Die ENS muss spätestens eine Stunde, bevor die Waren am Eingangspunkt der Union ankommen, abgegeben werden.
Beförderung auf Binnenschifffahrtsstraßen
Die ENS muss spätestens zwei Stunden bevor die Waren am Eingangspunkt der Union ankommen abgegeben werden.
- In case that an Economic Operator implements its own access point, then the Economic Operator holds both Sender and Declarant roles and should use its unique EORI number, in order to register its certificate and also use it in the functional payload (ENS filing);
- In case that an Economic Operator uses IT Service Provider services, then the IT Service Provider holds the Sender role and should register a certificate with its own EORI number. However, the Economic Operator still holds the Declarant role and should use its own EORI number for the ENS filing.
An EO should follow Annex II P-MODES SUMMARY from ICS2 HTI – ICD,
(CTSS EO for R3 - SD-ICS2-HTI-Interface Control Document-SfA-v3.30.pdf), available at ICS2 Release 2 - Library (europa.eu)
Specifically, Annex II includes all the required P-Mode configuration parameters. In addition, an Economic Operator should consult section 4.6.3 of the same documentation, which describes a particular configuration on the handling of the TLS certificates that cannot be expressed as a P-Mode parameter but is nevertheless an AS4 configuration element.
Such unique identifier is the eb:MessageId + the Content-Id of the part (In AS4 terms: eb:MessageId element value + eb:PartInfo@href attribute value of the given part).
According to ICS2 HTI – ICD (CTSS EO for R3 - SD-ICS2-HTI-Interface Control Document-SfA-v3.30.pdf), available at ICS2 Release 2 - Library (europa.eu) section 4.1.3.3, for an incoming user message the @mpc attribute should not be specified, thus, this results in the usage of the default MPC.
- In the messages sent to TAPAS, most EOs/ITSPs erroneously include the leaf certificate instead of the full certificate chain, (please check section 4.6.2 from the ICS2 HTI – ICD (CTSS EO for R3 - SD-ICS2-HTI-Interface Control Document-SfA-v3.30.pdf) available at ICS2 Release 2 - Library (europa.eu)).
- The receipt messages sent from an EO to TAPAS are wrongly signed (the empty SOAP body is not part of the signature). The receipt message occurs when an EO receives a user message from TAPAS. Then, the EO responds back with a receipt message indicating that it has successfully received the user message from TAPAS. The SOAP Body of this receipt message should be signed, otherwise TAPAS fails to validate the receipt messages received back and finally considers that the initial user message was never sent to the Economic Operator.
- The Economic Operator obtained a digital certificate and registered it in UUM&DS, however the selected security parameters are wrong, either hash function / signing algorithm or AgreementRef (“AgreementRef” is the parameter which defines which version of messages is used, for Release 1/ Release 2). ICS2 Interface Control Document (ICD) requires the use of the following hash function sha256 and signing algorithm rsa-sha256. See ICD section Annex 2 Section 6. Concerning “AgreementRef”, “EU-ICS2-TI-V2” is used for ICS2 Release 2 messages and “EU-ICS2-TI-V1.0” is used for Release 1 messages.
The Technical Message header ID number should be unique per declarant for each message sent by an Economic Operator. The LRN number should be unique too, otherwise the message will be rejected with an IE3N99. There is a requirement for Transport document (master level) to be unique for at least 1 year. For Transport document (house level) it is advised to be unique but it is not mandatory. Within the same house level ENS filing there should not be repetitive Transport document (house level) number. In F32 messages combination of Transport document (house level) and Reference number/UCR should be unique for at least one year.
In the STI, when the communication type is “TE”, it is validated against rule R3006.
The pattern, which the rule is checking is the following one:
ITU_E123_PATTERN = "^\\+(?:[0-9] ?){6,14}[0-9]$”
The pattern ^\+(?:[[0-9]] ?){6,14}[[0-9]]$ can be explained as three parts:
- A string is required in which the first character must be '+' (pattern part: \+);
- Then, a digit from 0-9 followed by a space character can be repeated minimum 6 times and maximum 14 times (pattern part: (?:[[0-9]] ?){6,14}).
Note that space character after a digit is not mandatory and can appear only one time.
- After that, a digit from 0-9 is required (pattern part: [[0-9]]).
Please find below some valid and invalid examples:
+3067493493 valid
+30 67493493 valid
+3 0 5 6 7 8 3 valid
+ 30 67493493 invalid (space character after '+')
+30 6743 invalid (digits after '+' are 5 and not 6, space is counted as one repetition with digit 0)
+30 1234567891011123 invalid (characters after '+' are 17, maximum length exceeded)
General note: Regardless the pattern, a valid international phone has the following format: +XX NNN XXXXXXX where XX = country code, NNN = city code, XXXXXXX = number.
As the ICS2 interactions with traders are asynchronous, validation of an incoming message can result in functional errors being detected after the reception. In that case, a functional error message is asynchronously sent to the sender. This message is defined as IE3N99 for a general validation error.
For all elements that contain timestamps, the values should be expressed in UTC format. This expression is the GMT zone followed by letter “z”. No local time zones or central European time should be used in that expression. An alternative way could be to use the local time followed by an offset (which points out the difference of that local time from the GMT). For more information, please refer to section of 4.2.1 of ICS2 HTI – ICD (CTSS EO for R3 - SD-ICS2-HTI-Interface Control Document-SfA-v3.30.pdf) available at ICS2 Release 2 - Library (europa.eu).
Structural issues with the system of the Economic Operator should be addressed to the National Service Desk where the Economic Operator has registered its EORI number.
The issues that are related with the certificates of an Economic Operator should be addressed in the National Service Desk where the certificates were registered. This will be in the majority of cases, the National Administration where the EORI number was registered but can differ from that sometimes, in particular when an IT Service Provider for operating an ICS2 access point is used for the submission of messages by the Economic Operator.
The National Service Desk is responsible for resolving any issue/incident that occurred or dispatch them to Central Service Desk. The responsible National Administration will share the information of the relevant tickets (that are registered in SYNERGIA ESS) with the Economic Operator.