CA | Zertifizierungsstellen (Certificate Authorities) |
CONF | Konformität (Conformance) |
CT | Konformitätsprüfung (Conformance testing) |
CTOD | Organisationsdokument für die Konformitätsprüfung (Conformance Testing Organisation Document) |
ENS | Summarische Eingangsanmeldung (Entry Summary Declaration) |
EO | Wirtschaftsakteur/Wirtschaftsbeteiligter (Economic Operator) |
EORI | Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators Registration and Identification number) |
EUCTP | EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte (EU Customs Trader Portal) |
GUI | Grafische Benutzeroberfläche (Graphic User Interface) |
HTI | Harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte (Harmonized Trader Interface) |
ICS1 | Einfuhrkontrollsystem 1 (Import Control System 1) |
ICS2 | Einfuhrkontrollsystem 2 (Import Control System 2) |
ITSP | IT-Dienstleister (IT Service Provider) |
ICD | Schnittstellenkontrolldokument (Interface Control Document) |
LOTL | Liste der Vertrauenslisten (List of Trusted List) |
LRN | Bezugsnummer (Local Reference Number) |
MIME | Multipurpose Internet Mail Extensions |
MPC | Partition der Nachrichtenkanäle (Message Partition Channels) |
NES | Nationales Eingangssystem (National Entry System) |
PLACI | Vorab-Frachtinformationen vor dem Versand (Pre-loading advance cargo information) |
PROD | Produktion (Production) |
STI | Gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte (Shared Trader Interface) |
STP | Gemeinsames Portal für Wirtschaftsbeteiligte (Shared Trader Portal) |
TAPAS | Zugangsportal zur Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD AS4) (DG TAXUD AS4 Access Point) |
TLS | Transport Layer Security |
UCC | Zollkodex der Union (Union Customs Code) |
UUM&DS | Einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (Uniform User Management & Digital Signature) |
Zollmaßnahmen an den Außengrenzen spielen eine wesentliche Rolle beim Schutz der Bürger und des Binnenmarktes vor Sicherheitsbedrohungen und Gefahren. Vorab-Frachtinformationen und Risikoanalysen werden die frühzeitige Identifikation von Gefahren ermöglichen und den Zoll dabei unterstützen, an der geeignetsten Stelle in der Lieferkette einzugreifen.
Für den Zoll umfassen Sicherheitsbedrohungen und Gefahren eine Reihe von Problemen einschließlich Sprengstoffe in der Luftfracht, chemischen Stoffen, gefälschten Medikamenten, gefährlichem Spielzeug oder Elektroprodukten, kontaminierten Lebensmitteln, Waffen und aller Arten von organisiertem Schmuggel.
Neue Bedrohungen wie die Versendung tödlicher synthetischer Stoffe auf dem Postweg kommen hinzu. Organisierte Gruppen nutzen den Eingangspunkt im Versand und organisieren ihre Lieferketten so, dass zur Vermeidung von Entdeckungen kontinuierliche Änderungen vorgenommen werden.
Gleichzeitig steigt das Volumen der vom Zoll überwachten Sendungen aufgrund der vom E-Commerce verursachten Änderungen in den globalen Handelsmodellen. Neue Vorabdaten für Waren im Postversand bieten neue Möglichkeiten, stellen aber auch Herausforderungen dar.
ICS2 ist ein breitangelegtes Informationssystem der EU zur Unterstützung der folgenden Prozesse:
- Abgabe der Entry Summary Declaration (ENS) mit Vorab-Frachtinformationen beim Zoll;
- Sicherheits- und Risikoanalyse durch den Zoll;
- Wareneingang auf verschiedenen Verkehrswegen;
- Beschreibung der Waren für die Zollbehörden und gegebenenfalls Kontrolle der Waren durch die Zollbehörden.
ICS2 ist kein Einfuhrsystem und dient nicht zur Abwicklung der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr.
Die Einfuhr von Waren in die EU ist ein Prozess mit 5 Stufen:
- Abgabe der Entry Summary Declaration (ENS);
- Benachrichtigung über die Ankunft und Art des Verkehrsmittels (nur im See- und Luftverkehr);
- Gestellung der Waren;
- vorübergehende Verwahrung der Waren und
- Zuordnung der Waren zu einem Zollverfahren.
Der ICS2-Prozess umfasst drei von fünf Schritten: Abgabe der ENS, Benachrichtigung über die Ankunft und Art des Verkehrsmittels und die Gestellung der Waren.
.
ICS2 wird aus Gründen der Sicherheit und Risikoanalyse bei der Einfuhr von Waren in die EU über folgende Verkehrswege verwendet: See-, Luft-, Straßen-, Schienen- und Binnenwasserstraßen. Stückgut-, Kurier und Postversand werden ebenfalls von ICS2 betroffen sein.
Nein. ICS2 wird ICS1 mit einem neuen Ablaufprozess vollständig ablösen und entspricht sowohl den gesetzlichen Anforderungen des Unionszollkodex , als auch den im
Strategie- und Maßnahmenplan der EU zum Zollrisikomanagement festgelegten strategischen operativen Erfordernissen. Darüber hinaus ermöglicht ICS2 die Abgabe der teilweisen Vorab-Frachtinformationen durch verschiedene Beteiligte zur Anwendung von Artikel 127 (6) des Unionszollkodex und umfasst mehr Teilnehmer der Lieferkette und Geschäftsmodelle als Artikel 127 (4) des Unionszollkodex. Dies hat das Ziel, qualitativ bessere und zeitnahe Daten in Bezug auf die Warenlieferkette zu erhalten.
Sie werden für eine begrenzte Zeit parallel in Betrieb sein. Nach der Einführung von ICS2 Phase 3 am 1. März 2024 wird ICS1 nach einer Übergangszeit von 200 Tagen auslaufen.
Die ICS2-Übergangsstrategie und Planung sieht die Einführung des neuen Systems und somit der neuen Anforderungen für die Entry Summary Declaration (ENS) und die damit verbundenen Geschäfts- und Risikomanagementprozesse in drei operativen Phasen vor.
- Phase 1: Anbieter von Kurierdiensten und in Europa ansässige Anbieter von Postdiensten sowie Anbieter von Postdiensten aus Drittländern, die nach Europa versenden - Vorab-Frachtinformationen vor dem Versand (PLACI) unter Verwendung eines Mindestdatensatzes von ENS-Daten.
- Phase 2: Betreiber von Postdiensten, Kurier- und Luftfrachtdiensten und Spediteure - Betreiber müssen den vollständigen ENS-Datensatz für alle im Luftverkehr beförderten Waren abgeben;
- Phase 3: Betreiber, die Waren auf See- und Binnenwasserstraßen sowie im Straßen- und Schienenverkehr befördern - Beförderer in diesen Verkehrssektoren müssen den vollständigen ENS-Datensatz für alle Waren in diesen Sektoren, einschließlich Post- und Kuriersendungen, angeben.
- Phase 1:
- Einreichung eines Mindestdatensatzes vor dem Versand (PLACI) für Kurier- und Postsendungen im Luftverkehr;
- Gestellungsprozess für Postsendungen.
- Phase 2:
- Abgabe der vollständigen ENS-Daten für alle Waren im Luftverkehr;
- Abgabe der Ankunftsanzeige im Luftverkehr;
- Gestellungsprozess für alle Kuriersendungen und Stückgutfracht im Luftverkehr.
- Phase 3:
- Einreichung der vollständigen ENS-Daten für See- und Binnenwasserstraßen sowie im Straßen- und Schienenverkehr (das umfasst Waren in Kurier- und Postsendungen, die mit diesen Verkehrsmitteln befördert werden);
- Einreichung der Wareneingangsankündigung für See- und Binnenwasserstraßen;
- Gestellungsprozess für alle Waren über alle Verkehrsträger.
Eine Kuriersendung ist eine Sendung ein einzelner Artikel, die von oder unter der Verantwortung eines Kurierdienstbetreibers befördert wird.
Ein Kurierdienst ist ein Betreiber, der integrierte Dienste für die beschleunigte/zeitlich festgelegte Abholung, den Transport, die Zollabfertigung und die Zustellung von Paketen bereitstellt, während der Aufenthaltsort dieser Sendungen während der gesamten Leistungserbringung verfolgt und kontrolliert wird.
Die Entry Summary Declaration (ENS) ist die Handlung, mit der eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.
Die Abgabe der ENS ist die teilweise oder vollständige Einreichung der ENS-Daten, die von der Gesetzgebung für das spezifische Verkehrsmittel oder den Geschäftsbereich verlangt werden.
Eine mehrfache Abgabe bedeutet, dass eine ENS aus zwei oder mehreren einzelnen ENS-Einreichungen besteht (z. B. zwei oder mehr vorgegebene Datensätze), die zusammen eine ENS-Anmeldung ausmachen.
PLACI ist eine spezifische Art der ENS-Abgabe, die den vorgeschriebenen Mindestdatensatz (‘7+1’) beinhaltet, der so früh wie möglich vor der Verladung der Waren auf ein Flugzeug in einem Drittland erfolgen sollte. Sie ist auf den Flugverkehr beschränkt und gilt für alle Waren (d. h. Stückgut, Kuriersendungen und Postsendungen).
„Vor der Verladung“ ist die Phase, bevor die Waren auf das Verkehrsmittel verladen werden, das sie in das Zollgebiet der Europäischen Union befördert.
„Vor der Ankunft“ ist die Phase, bevor das Verkehrsmittel im Zollgebiet der Europäischen Union ankommt.
Generell muss der Dienstleister selbst, der Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union verbringt, eine ENS für diese Waren abgeben [Artikel 127 (4) UZK]. Wenn der Dienstleister nicht über alle gesetzlich erforderlichen Daten der ENS verfügt, müssen diese Angaben von der Person eingereicht werden, die über diese Daten verfügt und sie bisher nicht an den Dienstleister weitergegeben hat. Danach muss der Versanddienst eine vollständige ENS einreichen [Artikel 127 (6) UZK; mehrfache Einreichung].
In Abhängigkeit des Verkehrsmittels gelten für die Einreichung der ENS die folgenden Fristen:
Beförderung auf dem Seeweg
a) Mindestens zwei Stunden vor der Ankunft des Schiffes im ersten Einreisehafen der Union bei Waren aus Grönland, den Färöern, Island, Häfen an der Ostsee, am Schwarzen Meer, im Mittelmeer oder in Marokko;
b) Die gleiche Frist von zwei Stunden gilt, wenn die Waren aus anderen Drittlandgebieten kommen und in das Zollgebiet der Union, der französischen Überseedepartements, der Azoren, Madeiras oder der Kanarischen Inseln verbracht werden und die Reisedauer des Schiffes weniger als 24 Stunden beträgt;
c) Mindestens vier Stunden vor der Ankunft des Schiffes bei Massengütern in anderen Fällen als a) oder b);
d) Für Containerfracht in anderen Fällen als a) und b) 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, das sie in das Zollgebiet der Union befördert.
Beförderung auf dem Luftweg
e) Die ENS, oder, wenn das nicht möglich ist, der Mindest-Datensatz für Luftversand, muss so früh wie möglich abgegeben werden, aber spätestens bevor die Waren in das Flugzeug, das sie in das Zollgebiet der Union befördern werden, verladen werden;
f) Wenn unter (e) nur ein Mindest-Datensatz abgegeben wurde, muss die vollständige ENS zur tatsächlichen Abflugzeit des Flugzeugs eingereicht werden, wenn die Flugzeit weniger als vier Stunden beträgt;
g) Für andere, nicht unter f) aufgeführte Flüge muss die vollständige ENS vier Stunden vor der Ankunft des Flugzeugs am ersten Flughafen des Zollgebiets der Union abgegeben werden.
Beförderung im Schienenverkehr
h) Wenn die Transportzeit ab dem letzten Rangierbahnhof außerhalb des Zollgebiets der Union bis zum ersten Eintrittspunkt in das Zollgebiet weniger als zwei Stunden beträgt, muss die ENS spätestens eine Stunde bevor der Zug am Grenzübergangspunkt der Union ankommt abgegeben werden;
i) In anderen als den unter h) aufgeführten Fällen muss die ENS mindestens zwei Stunden bevor der Zug am Grenzübergangspunkt der Union ankommt abgegeben werden;
Beförderung im Straßenverkehr
Die ENS muss spätestens eine Stunde, bevor die Waren am Eingangspunkt der Union ankommen, abgegeben werden.
Beförderung auf Binnenschifffahrtsstraßen
Die ENS muss spätestens zwei Stunden bevor die Waren am Eingangspunkt der Union ankommen abgegeben werden.
In den Fällen, in denen der Beförderer als Anmelder fungiert (indem er F20, F21, F27, F28, F29 oder F10, F11, F12 und F13 einreicht), erhält er die Benachrichtigungen über die (gegebenenfalls) eingereichten Nachrichten.
Der Wirtschaftsbeteiligte (EO) muss jedoch seinen Standard-Kommunikationspfad und seine Benachrichtigungseinstellungen über das gemeinsame Portal für Wirtschaftsbeteiligte (Shared Trader Portal = STP) einrichten. Dann erhalten sie die Benachrichtigung über S2S oder U2S, je nachdem, welchen Kanal sie im konfigurierten Standard-Kommunikationspfad verwendet haben.
- IE3R01 (Antwort auf die Registrierung der summarischen Eingangsanmeldung (ENS)) (ENS Registration Response)
- IE3N01 (Fehlerbenachrichtigung über die Validierung der Nutzungszeit für die summarische Eingangsanmeldung (ENS)) (ENS lifecycle validation error notification)
- IE3N10 (Benachrichtigung über Änderungen) (Amendment Notification)
- IE3R07 (Antwort auf die Ungültigkeitsannahme) (Invalidation Acceptance Response)
- IE3Q01 (Antrag auf „Nicht Verladen“) (Do Not Load request)
- IE3Q02 (Antrag auf zusätzliche Informationen) (Additional information request)
- IE3Q03 (Antrag auf Hochrisikofracht und Post-Screening) (High Risk Cargo & Mail screening request)
- IE3N04 (Benachrichtigung über den Antrag auf zusätzliche Informationen) (Additional information request notification)
- IE3N05 (Benachrichtigung über den Antrag auf Hochrisikofracht und Post-Screening) (High Risk Cargo & Mail screening request notification)
- IE3N07 (Benachrichtigung über die Einzelsendung in fehlerhaftem Zustand) (House consignment in incorrect state notification)
- IE3N08 (Benachrichtigung über die Kontrolle) (Control notification)
- IE3R08 (Ergebnisse der Konsultation bezüglich der summarische Eingangsanmeldung (ENS)) (ENS Consultation results)
- IE3N09 (Benachrichtigung über die Kontrolle des autorisierten Wirtschaftsbeteiligten) (Authorized Economic Operator control notification)
- IE3N99 (Fehlerbenachrichtigung) (Error notification)
Jeder Wirtschaftsbeteiligte bzw. Wirtschaftsakteur (EO) (einschließlich Beförderer), der nicht als Anmelder fungiert und Benachrichtigungen erhalten möchte, sollte seine Einstellungen und seinen Zugangspunkt „Standard-Kommunikationspfad“ über das gemeinsame Portal für Wirtschaftsbeteiligte (STP) über den Abschnitt „Einstellungen verwalten“ einrichten. Der Kanal kann auf dem gemeinsamen Portal für Wirtschaftsbeteiligte (STP) (eine entsprechende Benachrichtigung kann über die STP-Anwendung überprüft werden) oder auf S2S eingestellt werden, über den Nachrichten mit Benachrichtigungen gesendet werden.
(Bitte beachten Sie, dass für den Zugriff und die Nutzung des gemeinsamen Portals für Wirtschaftsbeteiligte (STP) jeder Wirtschaftsbeteiligte (EO) im einheitlichen Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) registriert sein muss).
Jeder Wirtschaftsbeteiligte (EO), der auf das gemeinsame Portal für Wirtschaftsbeteiligte (STP) zugreifen möchte, muss der Benutzer des einheitlichen Nutzermanagements und digitale Signatur (UUM&DS) sein und sich an die nationale Verwaltung wenden, die die ICS2 STP-bezogenen Rollen gewährt.
Um mehr über das einheitliche Nutzermanagement und die digitale Signatur (UUM&DS) zu erfahren, können Sie den Online-Kurs unter der folgenden URL besuchen: System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur: Ihr Pass für EU-Anträge
Folgende Rollen sind für das gemeinsame Portal für Wirtschaftsbeteiligte (STP) definiert:
- Wirtschaftsbeteiligter als Anmelder (Economic Operator Declarant (EO-DECL))
- Bevollmächtigter des Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operator Representative (EO-REP))
- Konfigurator des Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operator Configurator (EO-CONF))
- Person, die die Ankunft meldet (Person Notifying Arrival (EO-PNA))
- Zu benachrichtigende Partei (Notify Party (EO-NOP))
Bitte beachten Sie, dass der National Administrations Service Desk (NSD) Wirtschaftsbeteiligte, die Probleme mit ihrem UUM&DS-Konto oder STP-Zugriff haben, bei der Einrichtung der Systemkonfiguration und der Benachrichtigungseinstellungen unterstützen kann. Weitere Informationen finden Sie im zugehörigen Schulungsvideo in CIRCABC
Sowohl der Anmelder als auch der Beförderer (falls dem ICS2-System bekannt, d. h. wenn der Beförderer kein Anmelder ist, aber seine Einstellungen im ICS2 STP korrekt festgelegt hat) werden diese immer die DNL-Benachrichtigungen (IE3Q01) über das S2S erhalten, wenn dies der Kanal ist, über den die Einreichung erfolgt. In jedem Fall ist die DNL-Benachrichtigung auch im gemeinsamen Portal für Wirtschaftsbeteiligte (STP) sichtbar.
Das ICS2-System muss die Details des Wirtschaftsbeteiligten (EO) (in erster Linie die Partei-ID (partyID)) kennen, um zu bestimmen, wie die Nachrichten oder Benachrichtigungen versendet werden, und verwendet den Kanal, den der Anmelder verwendet, um die Nachrichten zu senden. Das bedeutet, dass ICS2 die Nachrichten und Benachrichtigungen über S2S an den Wirtschaftsbeteiligten (EO) sendet, wenn dies die Art der Einreichung war. Andernfalls werden die Benachrichtigungen über U2S gesendet, wenn der U2S der von der einzureichenden Person verwendete Kanal war.
Bei Benachrichtigungen für Wirtschaftsbeteiligte (EO), die nicht von dem Anmelder stammen, wird das System je nach den vom Wirtschaftsakteur über das gemeinsame Portal für Wirtschaftsbeteiligte (STP) festgelegten Einstellungen handeln.
Standardmäßig werden die folgenden Benachrichtigungen sowohl über den U2S- als auch den S2S-Kanal gesendet.
- IE3Q01 (Antrag auf „Nicht Verladen“) (Do Not Load request)
- IE3Q02 (Antrag auf zusätzliche Informationen) (Additional information request)
- IE3Q03 (Antrag auf Hochrisikofracht und Post-Screening) (High Risk Cargo & Mail screening request)
Das System wird je nach den vom Wirtschaftsakteur über das gemeinsame Portal für Wirtschaftsbeteiligte (STP) eingestellten Einstellungen handeln. Wenn der IT-Dienstleister (ITSP) Nachrichten im Auftrag des Wirtschaftsbeteiligten (Einzelebene und Beförderer) sendet, handelt er darüber hinaus auch als Sender und sein Kommunikationskanal ist standardmäßig auf die S2S-Schnittstelle des IT-Dienstleisters (ITSP) eingestellt.
Im Folgenden sind optionale Benachrichtigungen für Beförderer aufgeführt, die im STP eingestellt werden könnten:
- IE3N03 (Benachrichtigung darüber, dass die Bewertung abgeschlossen ist) (Assessment Complete Notification),
- IE3N04 (Benachrichtigung über den Antrag auf zusätzliche Informationen) (Additional information request notification)
- IE3N05 (Benachrichtigung über den Antrag auf Hochrisikofracht und Post-Screening) (High Risk Cargo & Mail screening request notification)
(Bitte beachten Sie, dass, wenn der Beförderer als Anmelder fungiert, diese Benachrichtigungen trotzdem gesendet werden)
Der Wirtschaftsbeteiligte (EO) sollte seine Einstellungen im Portal für Wirtschaftsbeteiligte (STP) so konfigurieren, dass er eine Benachrichtigung erhält, da das ICS2-System die Partei-ID (partyID) und den vom Wirtschaftsbeteiligten (EO) bevorzugten Kommunikationskanal kennen muss, um sie versenden zu können.
Bitte beachten Sie jedoch auch, dass im Falle der Verwendung eines IT-Dienstleisters (ITSP) oder der Verwendung eines eigenen IT-Systems durch den Wirtschaftsbeteiligten (EO) zum Senden von S2S-Nachrichten alle an den Anmelder gerichteten Benachrichtigungen standardmäßig über denselben Kanal gesendet werden. Bitte beachten Sie außerdem, dass die Standardeinstellungen für die Beförderer so sind, dass die Benachrichtigungen (IE3N03, IE3N04 und IE3N05) deaktiviert sind, daher müssen Sie sich beim gemeinsamen Portal für Wirtschaftsbeteiligte (STP) anmelden und diese aktivieren, auch wenn die Kommunikation über S2S (die ITSP-Schnittstelle) erfolgt.
An den Anmelder werden immer folgende Nachrichten gesendet, wenn zutreffend:
- IE3R01 (Antwort auf die Registrierung der summarischen Eingangsanmeldung (ENS)) (ENS Registration Response)
- IE3N01 (Fehlerbenachrichtigung über die Validierung der Nutzungszeit für die summarische Eingangsanmeldung (ENS)) (ENS lifecycle validation error notification)
- IE3N10 (Benachrichtigung über Änderungen) (Amendment Notification)
- IE3R07 (Antwort auf die Ungültigkeitsannahme) (Invalidation Acceptance Response)
- IE3Q01 (Antrag auf „Nicht Verladen“) (Do Not Load request)
- IE3Q02 (Antrag auf zusätzliche Informationen) (Additional information request)
- IE3Q03 (Antrag auf Hochrisikofracht und Post-Screening) (High Risk Cargo & Mail screening request)
- IE3N07 (Benachrichtigung über die Einzelsendung in fehlerhaftem Zustand) (House consignment in incorrect state notification)
- IE3N08 (Benachrichtigung über die Kontrolle) (Control notification)
- IE3N09 (Benachrichtigung über die Kontrolle des autorisierten Wirtschaftsbeteiligten) (Authorized Economic Operator control notification)
- IE3R08 (Ergebnisse der Konsultation bezüglich der summarische Eingangsanmeldung (ENS)) (ENS Consultation results)
- IE3N99 (Fehlerbenachrichtigung) (Error notification)
ICS2 hat die Rolle des Senders eingeführt, der aus dem Systemakteur besteht, der die Nachrichten gemäß den ICS2-Nachrichtenspezifikationen technisch konstruiert und über die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte (STI) austauscht. Um die Integrität und die Anerkennung von Ursprung und Empfang zu gewährleisten, muss die als Sender handelnde Partei ein digitales Zertifikat registrieren, das verwendet wird, um die ausgetauschten Nachrichten im UUM&DS-System unter ihrer Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI) zu versiegeln.
Der Sender kann der Anmelder/Vertreter selbst oder ein vom Anmelder/Vertreter beauftragter IT-Dienstleister (ITSP) sein. Zu beachten ist, dass in diesem Fall der Anmelder/Vertreter nach wie vor der Anmelder/Vertreter bleibt. Der IT-Dienstleister (ITSP) ist ein technischer Akteur, der auch durch eine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI) identifiziert wird, wie sie im technischen AS4-Nachrichtenkopfelement verwendet wird.
Ein IT-Dienstleister (ITSP) ist jede Partei, die einem Anmelder/Vertreter IT-Dienste bereitstellt, indem sie einen AS4-Zugangspunkt als Sender betreibt. Ein IT-Dienstleister (ITSP) muss identifiziert (Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI) und digitales Zertifikat) und im einheitlichen Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) registriert sein, um berechtigt zu sein, Nachrichten über die gemeinsamen Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte (Shared Trader Interface (STI)) auszutauschen.
Daher ist eine Partei, die einem IT-Dienstleister (ITSP) oder einem Anmelder/Vertreter eine Software as a Service (SaaS)-Plattform zur Verfügung stellt, kein IT-Dienstleister (ITSP). Sie stellt nur technische Komponenten bereit, die eine zusätzliche spezifische Betriebskonfiguration erfordern, um als Sender ordnungsgemäß zu funktionieren. Diese Konfiguration erfolgt unter der Verantwortung des IT-Dienstleisters (ITSP) oder Anmelders/Vertreters, der die SaaS-Dienste beschafft hat. (Die ICS2-Anforderungen für diese Konfiguration sind im ICS2-Schnittstellenkontrolldokument dokumentiert)
ICS2 ist kein Einfuhrsystem und dient nicht zur Abwicklung der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr.
Nein. ICS2 wird ICS1 mit einem neuen Ablaufprozess vollständig ablösen und entspricht sowohl den gesetzlichen Anforderungen des Unionszollkodex , als auch den im
Strategie- und Maßnahmenplan der EU zum Zollrisikomanagement festgelegten strategischen operativen Erfordernissen. Darüber hinaus ermöglicht ICS2 die Abgabe der teilweisen Vorab-Frachtinformationen durch verschiedene Beteiligte zur Anwendung von Artikel 127 (6) des Unionszollkodex und umfasst mehr Teilnehmer der Lieferkette und Geschäftsmodelle als Artikel 127 (4) des Unionszollkodex. Dies hat das Ziel, qualitativ bessere und zeitnahe Daten in Bezug auf die Warenlieferkette zu erhalten.
- In den an das Zugangsportal zur Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAPAS) gesendeten Nachrichten schließen die meisten Wirtschaftsbeteiligten/IT-Dienstleister fälschlicherweise das Blattzertifikat anstelle der vollständigen Zertifikatskette ein (siehe Abschnitt 4.6.2 aus dem ICS2 HTI - ICD (CTSS EO for R3 - SD-ICS2-HTI-Interface Control Document-SfA-v3.30.pdf), das unter ICS2 Release 2 - Library (europa.eu)) verfügbar ist.
- Die von einem Wirtschaftsbeteiligten (EO) an das Zugangsportal zur Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAPAS) gesendeten Empfangsbestätigungsnachrichten sind falsch signiert (der leere SOAP-Körper ist nicht Teil der Signatur). Die Empfangsbestätigungsnachricht tritt auf, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter (EO) eine Benutzernachricht vom Zugangsportal zur Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAPAS) erhält. Dann antwortet der Wirtschaftsbeteiligte (EO) mit einer Empfangsbestätigungsnachricht, die angibt, dass er die Benutzernachricht vom Zugangsportal zur Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAPAS) erfolgreich empfangen hat. Der SOAP-Körper dieser Empfangsbestätigungsnachricht sollte signiert sein, da das Zugangsportal zur Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAPAS) andernfalls die empfangenen Empfangsbestätigungsnachrichten nicht validiert und schließlich davon ausgeht, dass die ursprüngliche Benutzernachricht nie an den Wirtschaftsbeteiligten gesendet wurde.
- Der Wirtschaftsbeteiligte hat zwar ein digitales Zertifikat erhalten und es im einheitlichen Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DSS) registriert, jedoch sind die ausgewählten Sicherheitsparameter falsch, entweder die Hashfunktion/der Signierungsalgorithmus oder AgreementRef („AgreementRef“ ist der Parameter, der definiert, welche Version von Nachrichten verwendet wird, für Phase 1/Phase 2). Das ICS2-Schnittstellenkontrolldokument (Interface Control Document = ICD) erfordert die Verwendung der Hashfunktion sha256 und des Signierungsalgorithmus rsa-sha256. Siehe ICD-Abschnitt Anhang 2 Abschnitt 6. Für „AgreementRef“ wird „EU-ICS2-TI-V2“ für Nachrichten der ICS2 Phase 2 und „EU-ICS2-TI-V1.0“ für Nachrichten der Phase 1 verwendet.
- Falls ein Wirtschaftsbeteiligter seinen eigenen Zugangspunkt implementiert, hat der Wirtschaftsbeteiligte sowohl die Rolle des Senders als auch die des Anmelders und sollte seine eindeutige EORI-Nummer verwenden, um sein Zertifikat zu registrieren und es auch in den funktionalen Nutzinformationen (Einreichung der summarischen Eingangsanmeldung (ENS)) zu verwenden.
- Falls ein Wirtschaftsbeteiligter die Dienste eines IT-Dienstleisters nutzt, hat der IT-Dienstleister die Rolle des Senders und sollte ein Zertifikat mit seiner eigenen EORI-Nummer registrieren. Der Wirtschaftsbeteiligte hat jedoch weiterhin die Rolle des Anmelders inne und sollte seine eigene EORI-Nummer für die Einreichung der Einreichung der summarischen Eingangsanmeldung (ENS) verwenden.
Ein Wirtschaftsbeteiligter (EO) sollte Anhang II P-MODES SUMMARY aus ICS2 HTI - ICD folgen.
(CTSS EO for R3 - SD-ICS2-HTI-Interface Control Document-SfA-v3.30.pdf), das unter ICS2 Release 2 - Library (europa.eu) verfügbar ist.
Insbesondere Anhang II enthält alle erforderlichen P-Mode-Konfigurationsparameter. Darüber hinaus sollte ein Wirtschaftsbeteiligter Abschnitt 4.6.3 derselben Dokumentation konsultieren, der eine bestimmte Konfiguration zum Umgang mit den TLS-Zertifikaten beschreibt, die nicht als P-Mode-Parameter ausgedrückt werden kann, aber dennoch ein AS4-Konfigurationselement ist.
Die Kopfzeilen-ID-Nummer der technischen Nachricht sollte für jede von einem Wirtschaftsbeteiligten gesendete Nachricht eindeutig sein. Die LRN-Nummer sollte auch eindeutig sein, andernfalls wird die Nachricht mit einer IE3N99-Nachricht abgelehnt. Es ist erforderlich, dass das Beförderungspapier (Empfängerebene) mindestens 1 Jahr lang eindeutig ist. Was das Beförderungspapier (Einzelebene) angeht, wird empfohlen, dass es eindeutig ist, dies ist aber nicht obligatorisch. Innerhalb der gleichen Einzelebene sollte sich die Nummer des Beförderungspapiers (Einzelebene) bei der Einreichung der summarischen Eingangsanmeldung (ENS) nicht wiederholen. In F32-Nachrichten sollte die Kombination von Beförderungspapier (Einzelebene) und Referenznummer/UCR für mindestens ein Jahr eindeutig sein.
In der gemeinsamen Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte (STI) wird sie mit der Regel R3006 validiert, wenn der Kommunikationstyp „TE“ ist.
Das Muster, das die Regel prüft, ist folgendes:
ITU_E123_PATTERN = "^\\+(?:[0-9] ?){6,14}[0-9]$”
Das Muster ^\+(?:[[0-9]] ?){6,14}[[0-9]]$ lässt sich in drei Teilen erklären:
- Ein String, in dem das erste Zeichen „+“ sein muss (Musterteil: \+).
- Dann kann eine Ziffer von 0-9 gefolgt von einem Leerzeichen mindestens 6-mal und maximal 14-mal wiederholt werden (Musterteil: (?:[[0-9]]?){6,14}).
Beachten Sie, dass das Leerzeichen nach einer Ziffer nicht obligatorisch ist und nur einmal erscheinen darf.
- Danach ist eine Ziffer von 0-9 erforderlich (Musterteil: [[0-9]]).
Nachfolgend finden Sie einige gültige und ungültige Beispiele:
+3067493493 gültig
+30 67493493 gültig
+3 0 5 6 7 8 3 gültig
+ 30 67493493 ungültig (Leerzeichen nach „+“)
+30 6743 ungültig (die Ziffern nach „+“ sind 5 und nicht 6, das Leerzeichen wird als eine Wiederholung mit Ziffer 0 gezählt)
+30 1234567891011123 ungültig (die Zeichen nach „+“ sind 17, die maximale Länge wurde überschritten)
Allgemeiner Hinweis: Unabhängig vom Muster hat eine gültige internationale Telefonnummer das folgende Format: +XX NNN XXXXXXX, wobei XX = die Landesvorwahl, NNN = die Stadtvorwahl, XXXXXXX = die Telefonnummer ist.
ICS2 ist ein breitangelegtes Informationssystem der EU zur Unterstützung der folgenden Prozesse:
- Abgabe der Entry Summary Declaration (ENS) mit Vorab-Frachtinformationen beim Zoll;
- Sicherheits- und Risikoanalyse durch den Zoll;
- Wareneingang auf verschiedenen Verkehrswegen;
- Beschreibung der Waren für die Zollbehörden und gegebenenfalls Kontrolle der Waren durch die Zollbehörden.
Für alle Elemente, die einen Zeitstempel enthalten, sollten die Werte im UTC-Format angegeben werden. Diese Angabe ist die GMT-Zone gefolgt von dem Buchstaben „z“. In dieser Angabe sollten keine lokalen Zeitzonen oder die mitteleuropäische Zeit verwendet werden. Eine alternative Möglichkeit könnte sein, die lokale Zeit zu verwenden, gefolgt von einer Aufrechnung (die den Unterschied dieser lokalen Zeit von der GMT anzeigt). Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 4.2.1 aus dem ICS2 HTI - ICD (CTSS EO for R3 - SD-ICS2-HTI-Interface Control Document-SfA-v3.30.pdf), das unter ICS2 Release 2 - Library (europa.eu) verfügbar ist.
MSs’ user on behalf of EOs user, could configure the following information via the MON&BS:
- Trader information;
- Notification preferences;
- System configuration, which contains the trader’s AS4 AP preferences (if information is configured for the trader);
- Default communication path.
This is recommended in the scenario that EOs have issues in UUM&DS or with STP access.
Die Einfuhr von Waren in die EU ist ein Prozess mit 5 Stufen:
- Abgabe der Entry Summary Declaration (ENS);
- Benachrichtigung über die Ankunft und Art des Verkehrsmittels (nur im See- und Luftverkehr);
- Gestellung der Waren;
- vorübergehende Verwahrung der Waren und
- Zuordnung der Waren zu einem Zollverfahren.
Der ICS2-Prozess umfasst drei von fünf Schritten: Abgabe der ENS, Benachrichtigung über die Ankunft und Art des Verkehrsmittels und die Gestellung der Waren.
.
Die TAPAS-Zentralseite verwendet die IP-Adresse 147.67.18.4 zum Senden von Nachrichten von der TAPAS- zur EO-Seite. Der Datenverkehr von dieser IP muss über die Firewalls des Wirtschaftsbeteiligten (EO) zugelassen werden, um Nachrichten von der zentralen Seite des Zugangsportals zur Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAPAS) EMPFANGEN zu können.
Gemäß ICS2 HTI – ICD (CTSS EO for R3 - SD-ICS2-HTI-Interface Control Document-SfA-v3.30.pdf), das unter ICS2 Release 2 - Library (europa.eu) Abschnitt 4.1.3.3 verfügbar ist, sollte das Attribut @mpc für eine eingehende Benutzernachricht nicht angegeben werden. Somit ergibt sich daraus die Verwendung der Standard-MPC.
Eine solche eindeutige Kennung ist eb:MessageId + die Content-Id des Teils (in AS4-Begriffen: der Elementwert eb:MessageId + der Attributwert eb:PartInfo@href des angegebenen Teils).
Zollmaßnahmen an den Außengrenzen spielen eine wesentliche Rolle beim Schutz der Bürger und des Binnenmarktes vor Sicherheitsbedrohungen und Gefahren. Vorab-Frachtinformationen und Risikoanalysen werden die frühzeitige Identifikation von Gefahren ermöglichen und den Zoll dabei unterstützen, an der geeignetsten Stelle in der Lieferkette einzugreifen.
Für den Zoll umfassen Sicherheitsbedrohungen und Gefahren eine Reihe von Problemen einschließlich Sprengstoffe in der Luftfracht, chemischen Stoffen, gefälschten Medikamenten, gefährlichem Spielzeug oder Elektroprodukten, kontaminierten Lebensmitteln, Waffen und aller Arten von organisiertem Schmuggel.
Neue Bedrohungen wie die Versendung tödlicher synthetischer Stoffe auf dem Postweg kommen hinzu. Organisierte Gruppen nutzen den Eingangspunkt im Versand und organisieren ihre Lieferketten so, dass zur Vermeidung von Entdeckungen kontinuierliche Änderungen vorgenommen werden.
Gleichzeitig steigt das Volumen der vom Zoll überwachten Sendungen aufgrund der vom E-Commerce verursachten Änderungen in den globalen Handelsmodellen. Neue Vorabdaten für Waren im Postversand bieten neue Möglichkeiten, stellen aber auch Herausforderungen dar.
Da die ICS2-Interaktionen mit den Wirtschaftsbeteiligten asynchron sind, kann die Validierung einer eingehenden Nachricht dazu führen, dass nach dem Empfang Funktionsfehler erkannt werden. In diesem Fall wird eine funktionale Fehlermeldung asynchron an den Sender gesendet. Diese Nachricht wird als IE3N99 für einen allgemeinen Validierungsfehler definiert.
Aus Sicherheitsgründen sind nur die Netzwerkports 80, 443, 9443, 9444, 9445, 8443, 4443, 8445, 9081, 9082 und 9003 zulässig.
Wenn von den Wirtschaftsbeteiligten andere Ports verwendet werden müssen, sollte das zentrale Service Desk benachrichtigt werden, um eine Änderung zu implementieren und den Datenverkehr auf diesem Port über die zentrale Firewall zuzulassen.
Nein. Nur Parteien, die einen AS4-Zugangspunkt als technischen „Sender“ von ENS-Anmeldungen betreiben, müssen ein digitales Zertifikat im einheitlichen Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) registrieren. Ein Sender wird im Rahmen des ICS2-Systems als Systemakteur verstanden und ist aus Sicht der Systemsicherheit authentifiziert und autorisiert, Nachrichten über die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte (STI) auszutauschen. Der Anmelder/Vertreter, der einen IT-Dienstleister (ITSP) verwendet, benötigt kein im einheitlichen Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) registriertes digitales Zertifikat. Nur der Anmelder/Vertreter mit der Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI), der in den geschäftlichen Nutzinformationen der Nachrichten enthalten ist, benötigt es.
Die ICS2-Übergangsstrategie und Planung sieht die Einführung des neuen Systems und somit der neuen Anforderungen für die Entry Summary Declaration (ENS) und die damit verbundenen Geschäfts- und Risikomanagementprozesse in drei operativen Phasen vor.
- Phase 1: Anbieter von Kurierdiensten und in Europa ansässige Anbieter von Postdiensten sowie Anbieter von Postdiensten aus Drittländern, die nach Europa versenden - Vorab-Frachtinformationen vor dem Versand (PLACI) unter Verwendung eines Mindestdatensatzes von ENS-Daten.
- Phase 2: Betreiber von Postdiensten, Kurier- und Luftfrachtdiensten und Spediteure - Betreiber müssen den vollständigen ENS-Datensatz für alle im Luftverkehr beförderten Waren abgeben;
- Phase 3: Betreiber, die Waren auf See- und Binnenwasserstraßen sowie im Straßen- und Schienenverkehr befördern - Beförderer in diesen Verkehrssektoren müssen den vollständigen ENS-Datensatz für alle Waren in diesen Sektoren, einschließlich Post- und Kuriersendungen, angeben.
„Vor der Verladung“ ist die Phase, bevor die Waren auf das Verkehrsmittel verladen werden, das sie in das Zollgebiet der Europäischen Union befördert.
Eine Kuriersendung ist eine Sendung ein einzelner Artikel, die von oder unter der Verantwortung eines Kurierdienstbetreibers befördert wird.
PLACI ist eine spezifische Art der ENS-Abgabe, die den vorgeschriebenen Mindestdatensatz (‘7+1’) beinhaltet, der so früh wie möglich vor der Verladung der Waren auf ein Flugzeug in einem Drittland erfolgen sollte. Sie ist auf den Flugverkehr beschränkt und gilt für alle Waren (d. h. Stückgut, Kuriersendungen und Postsendungen).
- Phase 1:
- Einreichung eines Mindestdatensatzes vor dem Versand (PLACI) für Kurier- und Postsendungen im Luftverkehr;
- Gestellungsprozess für Postsendungen.
- Phase 2:
- Abgabe der vollständigen ENS-Daten für alle Waren im Luftverkehr;
- Abgabe der Ankunftsanzeige im Luftverkehr;
- Gestellungsprozess für alle Kuriersendungen und Stückgutfracht im Luftverkehr.
- Phase 3:
- Einreichung der vollständigen ENS-Daten für See- und Binnenwasserstraßen sowie im Straßen- und Schienenverkehr (das umfasst Waren in Kurier- und Postsendungen, die mit diesen Verkehrsmitteln befördert werden);
- Einreichung der Wareneingangsankündigung für See- und Binnenwasserstraßen;
- Gestellungsprozess für alle Waren über alle Verkehrsträger.
Die Entry Summary Declaration (ENS) ist die Handlung, mit der eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.
Jeder Wirtschaftsbeteiligte (EO) sollte sein Versiegelungszertifikat in der nationalen UUM&DS-Anwendung seines Mitgliedstaats registrieren. Liegt kein nationaler UUM&DS-Antrag vor, sollte der Mitgliedstaat entscheiden, ob der zentrale UUM&DS-Antrag verwendet werden soll. Der Prozess für den letzteren Fall ist im Handbuch UUM&DS Central Certificate Registration Manual for EOs beschrieben.
Generell muss der Dienstleister selbst, der Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union verbringt, eine ENS für diese Waren abgeben [Artikel 127 (4) UZK]. Wenn der Dienstleister nicht über alle gesetzlich erforderlichen Daten der ENS verfügt, müssen diese Angaben von der Person eingereicht werden, die über diese Daten verfügt und sie bisher nicht an den Dienstleister weitergegeben hat. Danach muss der Versanddienst eine vollständige ENS einreichen [Artikel 127 (6) UZK; mehrfache Einreichung].
In Abhängigkeit des Verkehrsmittels gelten für die Einreichung der ENS die folgenden Fristen:
Beförderung auf dem Seeweg
a) Mindestens zwei Stunden vor der Ankunft des Schiffes im ersten Einreisehafen der Union bei Waren aus Grönland, den Färöern, Island, Häfen an der Ostsee, am Schwarzen Meer, im Mittelmeer oder in Marokko;
b) Die gleiche Frist von zwei Stunden gilt, wenn die Waren aus anderen Drittlandgebieten kommen und in das Zollgebiet der Union, der französischen Überseedepartements, der Azoren, Madeiras oder der Kanarischen Inseln verbracht werden und die Reisedauer des Schiffes weniger als 24 Stunden beträgt;
c) Mindestens vier Stunden vor der Ankunft des Schiffes bei Massengütern in anderen Fällen als a) oder b);
d) Für Containerfracht in anderen Fällen als a) und b) 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, das sie in das Zollgebiet der Union befördert.
Beförderung auf dem Luftweg
e) Die ENS, oder, wenn das nicht möglich ist, der Mindest-Datensatz für Luftversand, muss so früh wie möglich abgegeben werden, aber spätestens bevor die Waren in das Flugzeug, das sie in das Zollgebiet der Union befördern werden, verladen werden;
f) Wenn unter (e) nur ein Mindest-Datensatz abgegeben wurde, muss die vollständige ENS zur tatsächlichen Abflugzeit des Flugzeugs eingereicht werden, wenn die Flugzeit weniger als vier Stunden beträgt;
g) Für andere, nicht unter f) aufgeführte Flüge muss die vollständige ENS vier Stunden vor der Ankunft des Flugzeugs am ersten Flughafen des Zollgebiets der Union abgegeben werden.
Beförderung im Schienenverkehr
h) Wenn die Transportzeit ab dem letzten Rangierbahnhof außerhalb des Zollgebiets der Union bis zum ersten Eintrittspunkt in das Zollgebiet weniger als zwei Stunden beträgt, muss die ENS spätestens eine Stunde bevor der Zug am Grenzübergangspunkt der Union ankommt abgegeben werden;
i) In anderen als den unter h) aufgeführten Fällen muss die ENS mindestens zwei Stunden bevor der Zug am Grenzübergangspunkt der Union ankommt abgegeben werden;
Beförderung im Straßenverkehr
Die ENS muss spätestens eine Stunde, bevor die Waren am Eingangspunkt der Union ankommen, abgegeben werden.
Beförderung auf Binnenschifffahrtsstraßen
Die ENS muss spätestens zwei Stunden bevor die Waren am Eingangspunkt der Union ankommen abgegeben werden.
Eine mehrfache Abgabe bedeutet, dass eine ENS aus zwei oder mehreren einzelnen ENS-Einreichungen besteht (z. B. zwei oder mehr vorgegebene Datensätze), die zusammen eine ENS-Anmeldung ausmachen.
Ein Kurierdienst ist ein Betreiber, der integrierte Dienste für die beschleunigte/zeitlich festgelegte Abholung, den Transport, die Zollabfertigung und die Zustellung von Paketen bereitstellt, während der Aufenthaltsort dieser Sendungen während der gesamten Leistungserbringung verfolgt und kontrolliert wird.
Ein Wirtschaftsbeteiligter (EO) sollte Anhang II P-MODES SUMMARY aus ICS2 HTI - ICD folgen.
(CTSS EO for R3 - SD-ICS2-HTI-Interface Control Document-SfA-v3.30.pdf), das unter ICS2 Release 2 - Library (europa.eu) verfügbar ist.
Insbesondere Anhang II enthält alle erforderlichen P-Mode-Konfigurationsparameter. Darüber hinaus sollte ein Wirtschaftsbeteiligter Abschnitt 4.6.3 derselben Dokumentation konsultieren, der eine bestimmte Konfiguration zum Umgang mit den TLS-Zertifikaten beschreibt, die nicht als P-Mode-Parameter ausgedrückt werden kann, aber dennoch ein AS4-Konfigurationselement ist.
„Vor der Ankunft“ ist die Phase, bevor das Verkehrsmittel im Zollgebiet der Europäischen Union ankommt.
Die Abgabe der ENS ist die teilweise oder vollständige Einreichung der ENS-Daten, die von der Gesetzgebung für das spezifische Verkehrsmittel oder den Geschäftsbereich verlangt werden.
Sie werden für eine begrenzte Zeit parallel in Betrieb sein. Nach der Einführung von ICS2 Phase 3 am 1. März 2024 wird ICS1 nach einer Übergangszeit von 200 Tagen auslaufen.
ICS2 wird aus Gründen der Sicherheit und Risikoanalyse bei der Einfuhr von Waren in die EU über folgende Verkehrswege verwendet: See-, Luft-, Straßen-, Schienen- und Binnenwasserstraßen. Stückgut-, Kurier und Postversand werden ebenfalls von ICS2 betroffen sein.
Ja. In diesem Fall müssen die an die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte (STI) gesendeten Nachrichten mit dem digitalen Zertifikat des IT-Dienstleisters (ITSP) versiegelt werden, das im einheitlichen Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) registriert ist. (Es ist nicht notwendig, Zertifikate von Luftfahrtgesellschaften oder die UUM&DS-Delegierungsfunktion zu verwenden).
Falls ein Wirtschaftsbeteiligter (EO) (z. B. der Kunde einer Luftfahrtgesellschaft des IT-Dienstleisters (ITSP)) kein Sender ist und der Wirtschaftsbeteiligte (EO) die Dienste eines IT-Dienstleisters (ITSP) nutzt, muss dieser Wirtschaftsbeteiligte (EO) dieses Zertifikat nicht registrieren, da dies von seinem IT-Dienstleister (ITSP) durchgeführt wird.
Die EORI-Nummer der Wirtschaftsbeteiligten (Luftfahrtgesellschaften) darf nur in den geschäftlichen Nutzinformationen der Nachrichten verwendet werden.
Falls ein IT-Dienstleister (ITSP) seine Dienste mehreren Parteien zur Verfügung stellt, kann er mehrere EORI-Nummern in den geschäftlichen Nutzinformationen verwenden, wobei jedes Mal die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI) der Partei (des Anmelders), in deren Namen Nachrichten gesendet werden, verwendet werden sollte.
Wenn ein IT-Dienstleister (ITSP) seine Dienste mehreren Wirtschaftsbeteiligten derselben Unternehmensrolle anbietet, muss er während der Selbstkonformitätsprüfung nur eine Aktion durchführen, nicht eine separate Aktion für jeden Wirtschaftsbeteiligten (EO).
Entsprechende Informationen finden Sie auch hier
Ein Wirtschaftsbeteiligter (EO) kann zwei separate IT-Dienstleister (ITSPs) verwenden, um die Anforderungen von ICS2 Phase 2 zu erfüllen. Zum Beispiel einen für die Post und einen anderen für den Frachttransport. Ein Wirtschaftsbeteiligter (EO) hat die Möglichkeit, die Konformitätsprüfung jederzeit innerhalb des Zeitrahmens der Ausführung und so oft wie nötig entweder unabhängig oder über den IT-Dienstleister (ITSP) seiner Wahl durchführen zu lassen.
Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter (EO) für seine Konformitätsprüfung (CT) eine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI) verwenden muss, die in EOS/CRS nicht vorhanden ist, sollte er sich an seinen verantwortlichen MS wenden (Details dazu finden Sie hier: Economic Operators Registration and Identification number (EORI) (europa.eu). Der MS kann die EORI-Nummern in EOS erstellen, die dann in CRS repliziert werden. In beiden Umgebungen, Konformität und Produktion, sind die EOS/CRS- und ICS2-Systeme integriert. Konformität und Produktion sind jedoch getrennte Umgebungen. Wenn für die Konformitätsprüfung (CT) eine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI) benötigt wird, sollte die EORI-Nummer in Konformität protokolliert werden. Wenn sie in Produktion benötigt wird, sollte die Kodierung in Produktion erfolgen. In einem etwaigen Szenario, dass die MS es nicht schaffen, die EORI-Nummern auf ihrer Seite aus irgendeinem Grund zu kodieren (z. B. Zugriffsrechte oder ein vorübergehendes Problem), könnten sie letztendlich ein Ticket an das zentrale Service Desk protokollieren.
The EO who wants to receive notifications will have to perform specific actions in STP (please bear in mind that to access and use the STP, any EO needs to be registered in UUM&DS ) depending on both, its role on the ICS2 business process and the IT tool used for ICS2.
The main cases are described in the table below.
For example:
- If the EO is acting as a person filing and uses the EO system (system developed and maintained by EO itself) to lodge the ENS, the EO will have to access STP to configure its access point. For the person filing all the notifications will be sent by default. To disable some / all notifications the user should manage its notifications preferences by switching off the related buttons via the STP Manage preferences menu – Notifications section.
- If the EO is acting as a carrier not being in role of person filing (e.g. carrier that has been indicated by house level filer in house ENS filing as carrier) and uses the EO system (S2S) to get notifications, the carrier will have to access STP to configure its access point and default communication path to specify to which system the notifications are sent (EO system or STP). In this case, the notifications will not be sent by default. Hence, in order to receive some / all notifications the user should switch on all needed notification(s) via STP Manage preferences menu - Notifications section.
- If the EO is acting as a carrier not being in role of person filing and makes use of an ITSP (IT service provider – technical sender of ICS2 messages), the user of ITSP will have to access STP to configure its access point (register his partyID to ICS2). After that, the user of the carrier (not being in role of person filing) will need to login in to STP and set the Default Communication path. The Default Communication path will be used to specify to which system the notifications are sent. In particular:
- to get notifications in the ITSP system in Default Communication path the user of the carrier has to configured S2S for that specific business domain. When the user of the carrier configures the Default Communication path, the party ID of the ITSP will have to be specified.
- to get notifications in the STP in Default Communication path the user of the carrier has configured U2S for that specific business domain. In this case no party ID will be requested.
In both cases chosen notification(s) should be switched on in STP Manage preferences menu - Notifications section
Default Communication path should be configured for each business domain.
Please keep in mind that for the person filing (PF) notifications, the notification will be routed to the sender access point without considering the default communication path (ICD-HTI section 3.3.2.3 ICS2 Release 2 - Library (europa.eu). The default communication path is for other EOs notifications only (carriers not being in role person filing, supplementary declarants, notified parties etc.)
Type of person/role in ICS2 business process | IT tool used for ICS2 to exchange messages | Configuration via STP | Notifications in EO/ITSP system | Notifications in STP |
Person filing / person notifying arrival | EO system – S2S |
| No further actions required – notifications delivered to EO system. | No further actions required – by default EO will get optional duplicate notifications via STP. |
ITSP system – S2S |
| No further actions required – notifications delivered to ITSP system. | No further actions required – by default EO will get optional duplicate notifications via STP. | |
STP – U2S |
| Not applicable – all the notifications will be sent only to STP. | No further actions required – all the notifications are sent only to STP. | |
Carrier not being in role person filing / notify party / supplementary declarant / person that has not filed yet / … | EO system – S2S |
| Will get notifications in EO system if in default communication path EO has configured S2S for that specific business domain. | Will get notifications in STP if in default communication path EO has configured U2S for that specific business domain. |
ITSP system – S2S |
| When EO configures default communication path, the party ID of the ITSP will have to be specified. | Will get notifications in STP if in default communication path EO has configured U2S for that specific business domain. | |
STP – U2S |
| Not applicable – all the notifications will be sent only to STP.
| Will get notifications in STP if in default communication path carrier has configured U2S for that specific business domain. |
- IE3R01 (ENS Registration Response);
- IE3R07 (Invalidation Acceptance Response);
- IE3R08 (ENS Consultation results);
- IE3N01 (ENS lifecycle validation error notification);
- IE3N02 (ENS not complete notification);
- IE3N03 (Assessment complete);
- IE3N07 (House consignment in incorrect state notification) – as of ICS2 Release 3 (applicable only to maritime);
- IE3N08 (Control notification) – as of ICS2 Release 3 (applicable only to maritime);
- IE3N09 (Authorized Economic Operator control notification);
- IE3N10 (Amendment Notification);
- IE3N99 (Error notification);
- IE3Q01 (Do Not Load request);
- IE3Q02 (Additional information request);
- IE3Q03 (High Risk Cargo & Mail screening request).
A carrier not acting as person filing, who wants to receive notifications, should set up its “notifications preferences”, “Default Communication Path” and “access point configurations” through the STP, via “manage preferences” section. The notifications can be received via STP or via S2S depending on configuration done in STP for Default Communication Path.
- The following notifications will be received:IE3R01 (ENS Registration Response);
- IE3R08 (ENS Consultation results);
- IE3N03 (Assessment complete);
- IE3N04 (Additional information request notification);
- IE3N05 (High Risk Cargo & Mail screening request notification);
- IE3N09 (Authorised Economic Operator control notification);
- IE3Q01 (Do Not Load request).
Any EO that wants to access the STP, needs to be user of UUM&DS and needs to contact the National Service Desk who grants ICS2 STP related roles.
To learn more about UUM&DS, it is possible to attend the online course by accessing the following URL: UUM&DS system: Your passport to EU applications, Topic: en (europa.eu)
Following roles are defined for STP:
- Economic Operator Declarant (EO-DECL);
- Economic Operator Representative (EO-REP);
- Economic Operator Configurator (EO-CONF);
- Person Notifying Arrival (EO-PNA);
- Notify Party (EO-NOP).
Please bear in mind that the National Service Desk (NSD) will support EOs who are having issues with their UUM&DS account or STP access for the setup of system configuration and notification preferences.
For the additional information please check related training video in CIRCA
Both the person filing and the carrier (if known to ICS2 system, meaning, if carrier is not person filing but has their preferences correctly set in the ICS2 STP). will always receive the DNL notifications (IE3Q01). Person filing will get DNL via the channel it has used to lodge the ENS filing and the DNL duplicate notification will also be visible in STP while carrier not acting as person filing can choose where to get those notifications as per description under (What actions should be performed by an EO in order to receive notifications?)
ICS2 system needs to know the details of the EO to determine where to dispatch the messages or notifications. Person filing and person notifying the arrival by default will get the notifications via the channel that was used to lodge ENS filing or arrival notification. E.g. ICS2 will dispatch the messages and notifications to the EO via S2S if that was the way the ENS filing was lodged. Otherwise, will send the notifications via U2S if the U2S was the channel used by EO to lodge ENS filing.
For notifications for EO that are not the person filing, the system will act depending on the preferences set by the actor via the STP.
By default, following notifications are send to person filing via U2S:
- IE3Q01 (Do Not Load request);
- IE3Q02 (Additional information request);
- IE3Q03 (High Risk Cargo & Mail screening request).
The system will act depending on the preferences set by the EO via the STP. If an ITSP sends messages on behalf of EO (House and/or Master ENS filer) then it is acting as a technical sender of ENS filings, and its communication channel is set by default to S2S interface of ITSP. Duplicate notifications can be received via STP as well. In order an ITSP could receive notifications addressed e.g., to carrier that is not acting as person filing, that carrier should configure its default communication path in STP by indicating the PartyID of ITSP.
The EO should configure its preferences in STP to receive any notification via ITSP system, as the ICS2 system needs to know the partyID and the communication channel preferred by the EO in order to dispatch them.
The following messages will be sent to the person filing, when applicable:
- IE3R01 (ENS Registration Response);
- IE3R07 (Invalidation Acceptance Response);
- IE3R08 (ENS Consultation results);
- IE3N01 (ENS lifecycle validation error notification);
- IE3N02 (ENS not complete notification);
- IE3N03 (Assessment complete);
- IE3N07 (House consignment in incorrect state notification);
- IE3N08 (Control notification) – as of ICS2 Release 3 (applicable only to maritime);
- IE3N09 (Authorized Economic Operator control notification);
- IE3N10 (Amendment Notification);
- IE3N11 (ENS pending notification);
- IE3N99 (Error notification);
- IE3Q01 (Do Not Load request);
- IE3Q02 (Additional information request);
- IE3Q03 (High Risk Cargo & Mail screening request).