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Taxation and Customs Union

WTO Harmonisierung

Zusammenfassung:

Die WTO-Mitglieder haben sich auf eine Harmonisierung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln verständigt. Zu diesem Zweck wurde mit dem 1994 in Marrakesch geschlossenen Übereinkommen über Ursprungsregeln ein entsprechendes Harmonisierungsprogramm aufgestellt.

Allgemeine Einleitung

In der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen einigten sich die WTO-Mitglieder auf eine Harmonisierung der nichtpräferentiellen Ursprungsregeln. Mit dem 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommen über Ursprungsregeln wurde das diesbezügliche Arbeitsprogramm geschaffen. Bei den Verhandlungen über die Harmonisierung geht es darum, für jede Unterposition des Harmonisierten Systems der WZO eine Regel über die letzte wesentliche Be -oder Verarbeitung der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aufzustellen. Ist die Regel erfüllt, so wird dem betreffenden Erzeugnis die Ursprungseigenschaft verliehen. Ist die Regel nicht erfüllt, so müssen zur Ermittlung des Warenursprungs sogenannte Restregeln herangezogen werden, die entweder allgemein oder nur für bestimmte Kapitel und Positionen gültig sind.

Diese Regeln können auf der WTO-Website unter "Integrated Negotiation Text documents" abgerufen werden. Sobald unter allen Mitgliedern Einigung über eine Regel erzielt ist, wird ihr der Status "genehmigt" verliehen. In den Fällen, in denen noch keine Einigung über eine Regel erzielt wurde, können die unterschiedlichen Standpunkte der Mitglieder zu den betreffenden Unterpositionen in den entsprechenden Dokumenten abgerufen werden.

Letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung

Artikel 24 ZK bildet die Grundlage für die Ermittlung des nichtpräferentiellen Ursprungs von Waren, die nicht in einem einzigen Land vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Bei Textilien und einigen anderen Waren wird ein bestimmter Be-oder Verarbeitungsvorgang gemäß den Anhängen 10 und 11 der ZK-DVO als maßgebliches Kriterium zugrunde gelegt. Für die meisten Waren wurde jedoch nicht genau festgelegt, was unter "letzter wesentlicher Be- oder Verarbeitung" zu verstehen ist. Für die Ermittlung des nichtpräferentiellen Ursprungs dieser Waren gilt daher Folgendes.

Im Rahmen der Harmonisierungsarbeit hat die EG nach ausgiebigen Verhandlungen zu allen Waren der HS-Nomenklatur Stellung genommen. Außer bei Textilien des Abschnitts XI und einigen spezifischen Waren gemäß Anhang 11 ZK-DVO gelten diese Stellungnahmen als Grundlage für die Auslegung der Kriterien des Artikels 24 ZK, und zwar insbesondere des Kriteriums der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung.

Sobald die Harmonisierungsarbeit abgeschlossen ist und die WTO-Mitglieder die Ergebnisse angenommen haben, müssen die harmonisierten Regeln in einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die Ermittlung des nichtpräferentiellen Warenursprungs umgesetzt werden.

Zusammenfassung:

Die WTO-Mitglieder haben sich auf die Harmonisierung der nichtpräferentiellen Ursprungsregeln verständigt. Mit dem 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommen über Ursprungsregeln wurde das diesbezügliche Arbeitsprogramm geschaffen.