Zum Hauptinhalt
Taxation and Customs Union

Mehrwertsteuersätze

Warum gibt es in der EU unterschiedliche Mehrwertsteuersätze?
Rechtsakte der EU im Bereich Steuern müssen einstimmig angenommen werden. Die derzeitigen Bestimmungen zu den Mehrwertsteuersätzen sind somit das Ergebnis verschiedener Kompromisse, auf die sich die Finanzminister aller EU-Länder geeinigt haben.

Die Mehrwertsteuerrichtlinie gibt den Rahmen für die Mehrwertsteuersätze in der EU vor, überlässt den Regierungen der EU-Länder jedoch die Entscheidung über Anzahl und Höhe der Steuersätze, sofern zwei Grundregeln eingehalten werden:

Erste Grundregel: Der Mehrwertsteuer-Normalsatz gilt für alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen.

Zweite Grundregel: Die EU-Länder können einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, jedoch nur auf in der Mehrwertsteuerrichtlinie genannte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen.

Mehrwertsteuer-Normalsatz

Der Mehrwertsteuer-Normalsatz ist der Satz, den die EU-Länder auf alle nicht befreiten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden müssen (Artikel 96 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Der Normalsatz muss mindestens 15% betragen, ein Höchstsatz ist dagegen nicht vorgesehen (Artikel 97 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2015 (siehe Richtlinie 2010/88/EU) .

Ermäßigte Mehrwertsteuersätze

Die EU-Länder haben darüber hinaus die Möglichkeit, einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anzuwenden (Artikel 98 Absatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie). Diese

  • sind nur auf in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie genannte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, jedoch nicht auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen, anwendbar (Artikel 98 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie);
  • müssen mindestens 5% betragen (Artikel 99 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Ausnahmeregelungen – „Sondersteuersätze“

Mit „Sondersteuersätzen“ sind die zahlreichen Ausnahmeregelungen zu den allgemeinen Bestimmungen gemeint. Vielen (in manchen Fällen den meisten) EU-Ländern ist es meist aus historischen Gründen unter bestimmten Bedingungen erlaubt, für einen Übergangszeitraum von den allgemeinen Bestimmungen abzuweichen. Dies soll ihnen bis zur endgültigen Annahme einer von allen EU-Ländern gebilligten Mehrwertsteuerregelung die schrittweise Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an die Mehrwertsteuerrichtlinie ermöglichen.

Auf diese Weise können die EU-Länder „Sondersteuersätze“ beibehalten - also ermäßigte Steuersätze unter 5 % (einschließlich Nullsätze) und ermäßigte Sätze für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht in der Richtlinie genannt sind (Artikel 102 bis 128 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

ANMERKUNG
Der für die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines EU-Landes geltende Steuersatz ist auch bei der Einfuhr und beim EU-internen Erwerb gleicher Gegenstände anzuwenden (Artikel 94 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Weitere Informationen zu Mehrwertsteuersätzen