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Taxation and Customs Union

Besteuerung von Dividendeneinkünften natürlicher Personen

Die Kommission hat 2004 eine Mitteilung herausgegeben, die den Mitgliedstaaten Orientierungshilfe dafür dienen soll, wie sie ihre Regelungen zur Besteuerung von Dividendeneinkünften natürlicher Personen mit dem EG-Vertrag in Einklang bringen können. Diese Mitteilung fordert die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf, um schnell Ergebnisse in diesem Bereich zu erzielen. Falls sich die Mitgliedstaaten nicht auf koordinierte Lösungen einigen können, so die Mitteilung, sei die Kommission verpflichtet, rechtlich gegen diejenigen Mitgliedstaaten vorzugehen, deren Vorschriften über die Dividendenbesteuerung nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar seien.

Die Mitgliedstaaten wenden für die Besteuerung von Dividenden natürlicher Personen verschiedene Systeme an. Eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung (aufgrund der Erhebung von Körperschaftsteuer und Einkommensteuer auf dieselben Dividendeneinkünfte) wird in den meisten Mitgliedstaaten vermieden oder verringert durch Anwendung entweder:

  • eines Anrechnungssystems oder
  • eines Schedulensystems .

Sehen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihrer Systeme eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von inländischen Dividenden und Dividenden aus dem Ausland vor, so kann dies eine Beschränkung grenzübergreifender Investitionen darstellen und zu einer Fragmentierung der Kapitalmärkte in der EU führen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seiner Rechtsprechung zu dieser Frage auf die Bestimmungen zum freien Kapitalverkehr gestützt. So wurde entschieden, dass eine Maßnahme, die eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von inländischen und ausländischen Dividenden vorsieht, mit den Bestimmungen zum freien Kapitalverkehr grundsätzlich nicht vereinbar ist.

Aus einer Analyse der Rechtsprechung ergeben sich bestimmte Schlussfolgerungen für die Ausgestaltung der Dividendenbesteuerungssysteme. Die Mitgliedstaaten dürfen :

  • Dividenden aus anderen EU-Ländern nicht höher besteuern als inländische Dividenden, und
  • Dividendenzahlungen in andere EU-Länder nicht höher besteuern als inländische Dividenden.

Auf jeden Fall muss die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge die notwendigen Maßnahmen ergreifen , um die Einhaltung des Vertrags sicherzustellen, und dazu gegebenenfalls auch auf der Grundlage von Artikel 226 EG-Vertrag den Europäischen Gerichtshof anrufen. Siehe Vertragsverletzungen.

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