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Taxation and Customs Union

Verbrauchsteuern: Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen für alle nach EU-Recht verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind in der Richtlinie 2008/118/EG des Rates festgelegt. Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 13. Februar 2023 durch die Richtlinie (EU) 2020/262 (Neufassung) aufgehoben und durch diese ersetzt. Diese Neufassung der Richtlinie enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Straffung und Vereinfachung der Verfahren für die Aus- und Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, und den Verkehr solcher Waren in der EU vor.
Sie zielt darauf ab, die Verbrauchsteuer- und Zollverfahren der EU zu koordinieren, um die Verkehrsfreiheit von  in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Binnenmarkt zu verbessern und dabei zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die richtige Steuer erheben.

Diese horizontalen Bestimmungen regeln unter anderem

  • die Produktkategorien, auf die die Mitgliedsländer Verbrauchsteuern erheben müssen,
  • wem die Verbrauchsteuereinnahmen zufließen,
  • die Erzeugung, Lagerung und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Herstellung und Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Verbrauchsteuerpflichtige Waren müssen in einem Steuerlager hergestellt werden.

Danach können sie auch in diesen Steuerlagern unter Steueraussetzung eingelagert werden.

Die Zulassung von Steuerlagern erfolgt durch die einzelstaatlichen Behörden nach eigens von der EU festgelegten Grundsätzen. Diese Grundsätze sind in der Empfehlung 2000/789/EG dargelegt. Die Bewilligungen können in der SEED Datenbank eingesehen werden. In der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 612/2013 können Sie mehr über das Funktionieren von SEED erfahren.

Sobald diese Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, ist die Verbrauchsteuer zu entrichten.

Wo sind die Abgaben zu entrichten?

  • Bei gewerbsmäßigem Warenhandel ist die Verbrauchsteuer in der Regel in dem Mitgliedsland zu entrichten, in dem der Verbrauch erfolgt. Um dies zu erleichtern, können verbrauchsteuerpflichtige Waren bis zum Erreichen ihres Bestimmungslandes unter Steueraussetzung von einem Mitgliedsland in ein anderes befördert werden.
  • Wenn gewerbliche Sendungen bereits in einem Mitgliedsland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind (und somit in diesem Land Verbrauchsteuern entrichtet wurden) und anschließend in ein anderes Mitgliedsland verbracht werden, greift ein Erstattungssystem zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung.
  • Die Verbrauchsteuern auf verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse, die Privatpersonen für den Eigenbedarf erwerben, werden im Ursprungsmitgliedsland entrichtet, also in dem Land, in dem die Erzeugnisse erworben wurden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Privatpersonen erworbene Erzeugnisse in ein anderes Mitgliedsland mitnehmen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter „Reisen in Europa“.
  • Für Fernverkäufe (Verkäufe an eine Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat) gilt das Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat. Deshalb müssen die Verbrauchsteuern für die Waren, die schon in einem Mitgliedstaat in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und die in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, im Bestimmungsmitgliedstaat bezahlt werden. Der Verkäufer muss diese Verbrauchsteuer bezahlen. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, sieht die Richtlinie 2008/118/EU ein Rückerstattungssystem für Verbrauchsteuern, die im ersten Mitgliedstaat gezahlt wurden, vor. Die Bedingungen für eine Rückerstattung werden von diesem Mitgliedstaat festgelegt.
    • Für Käufer: Versichern Sie sich, dass der Verkäufer die Verbrauchsteuern in "Ihrem" Mitgliedstaat in den Verkaufspreis mit einbezieht. Wenn der Verkäufer die Bedingungen gemäß Artikel 36(4) der Richtlinie 2001/118/EU nicht erfüllt, kann es sein, dass Sie aufgefordert werden, gemäß Artikel 36(3) an seiner Stelle zu zahlen. Versichern Sie sich auch, dass die Beförderungskosten im Kaufpreis enthalten sind. Wenn Sie akzeptieren, die Beförderung separat zu organisieren, müssen Sie die Verbrauchsteuern in "Ihrem" Mitglied zahlen.
    • Für Verkäufer: Beachten Sie, dass die meisten Mitgliedstaaten einen Steuervertreter gemäß Artikel 36(3) der Richtlinie 2008/118/EU verlangen. Das bedeutet, dass Sie keine Verbrauchsteuerwaren an eine Privatperson verschicken dürfen, ohne einen Steuervertreter im Bestimmungsmitgliedstaat bestimmt zu haben. Prüfen Sie die nationalen Verbrauchsteuervorschriften, bevor Sie Verbrauchsteuerwaren an Privatpersonen verschicken.

Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Alternativ dazu kann ein zugelassener Lagerinhaber (oder registrierter Versender) verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung von einem Steuerlager (oder dem Ort der Einfuhr in die EU) versenden an:

  • ein anderes Steuerlager,
  • einen registrierten Empfänger,
  • einen Ausfuhrort aus der EU (Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG ),
  • einen der in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten, von der Entrichtung der Verbrauchsteuer befreiten Empfänger (siehe Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv).

Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen Mitgliedsländern müssen vorgeschriebene Begleitdokumente verwendet werden:

  • elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) für Waren, die unter Steueraussetzung befördert werden,
  • vereinfachtes Begleitdokument (VBD) für Waren, für die die Verbrauchsteuer im Abgangsmitgliedsland entrichtet worden ist.

Der zugelassene Lagerinhaber im Abgangsmitgliedsland muss für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die er unter Steueraussetzung in ein anderes Mitgliedsland versendet, eine Sicherheitsleistung erbringen, bis die verbrauchsteuerrechtliche Erfassung im Bestimmungsmitgliedsland erfolgt ist (bis die Eingangsmeldung vorliegt).

Das elektronische System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) ist ein hoch entwickeltes System, mit dem die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung innerhalb der EU nachverfolgt wird.

Nützliche Links

Richtlinie 2008/118/EG des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG

Evaluierung aktueller Regelungen zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr

Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission) zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedslandes befinden

Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung

Empfehlung 2000/789/EG der Kommission über Leitlinien für die Zulassung von Lagerinhabern