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Taxation and Customs Union

Beitreibung von Steuern

Fragen und Antworten zur Steuerbeitreibung in anderen Mitgliedstaaten

Wer ist betroffen?
Welche Arten von Steuern sind betroffen?
Wie werde ich über in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuern informiert?
Was passiert, wenn ich nicht freiwillig zahle?
Was passiert, wenn ich den Bescheid anfechte?

Wer ist betroffen?

Personen, die ins Ausland ziehen, schulden gegebenenfalls weiter in ihrem Herkunftsland Steuern. Auch andere Personen haben gegebenenfalls Steuerschulden in einem anderen Mitgliedstaat, etwa wenn sie dort ein Zweithaus oder eine Zweitwohnung erwerben.

Wenn Sie Ihre in einem anderen Mitgliedstaat anfallenden Steuern nicht zahlen, kann dieser Mitgliedstaat mit den Behörden des Staates, in dem Sie ansässig sind, Kontakt aufnehmen, damit dort Beitreibungsmaßnahmen ergriffen werden.

Möglicherweise haften Sie auch für von einer anderen Person geschuldete Steuern, wenn dies in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der um Amtshilfe bei der Beitreibung ersucht, vorgesehen ist.
Zudem können auch andere Personen betroffen sein, sofern sie Vermögenswerte des Steuerschuldners halten oder ihm gegenüber Verbindlichkeiten haben. Wenn Sie beispielsweise in einem Mitgliedstaat leben und in einem anderen arbeiten, könnte Ihr Lohn oder Gehalt bei Ihrem Arbeitgeber in dem anderen Mitgliedstaat beschlagnahmt werden, wenn Sie Ihre im Wohnsitzstaat geschuldeten Steuern nicht zahlen.

Welche Arten von Steuern sind betroffen?

Die Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen den Mitgliedstaaten der EU gilt für alle Arten von Steuern.

Wie werde ich über in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuern informiert?

In der Regel informiert Sie der die Steuer erhebende Mitgliedstaat über den zu entrichtenden Betrag. (Bestimmte Steuern werden auch aufgrund eigener Angaben in einer Steuererklärung geschuldet.) Die Zustellung der eigentlichen Forderung oder des ursprünglichen Vollstreckungstitels in diesem Staat erfolgt dann gemäß den nationalen Zustellungsvorschriften.

Erfolgt die Zustellung durch die Behörden Ihres Wohnsitzstaats auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats, wird sie gemäß den Vorschriften Ihres Wohnsitzstaats durchgeführt. In diesem Fall wird den zugestellten Unterlagen ein Standardformblatt beigefügt, das einheitliche Zustellungsformblatt. Das einheitliche Zustellungsformblatt enthält Informationen über die zugestellten Unterlagen. Sie können dieses Formblatt in der Amtssprache (oder einer der Amtssprachen) Ihres Wohnsitzstaats erhalten. Darin wird auch die Stelle angegeben, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

Was passiert, wenn ich nicht freiwillig zahle?

Wenn Sie Ihre Steuern nicht zahlen, kann der ersuchte Mitgliedstaat Beitreibungsmaßnahmen ergreifen; hierzu verwendet er den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat. Dieser beruht auf dem ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem Mitgliedstaat, in dem die Steuer geschuldet wird. Der einheitliche Vollstreckungstitel wird für alle Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung gemäß der Richtlinie 2010/24/EU des Rates verwendet. Aufgrund seiner einheitlichen Struktur und der Übersetzung in die Amtssprache (oder eine der Amtssprachen) des ersuchten Mitgliedstaats kann er von den ersuchten Behörden leicht bearbeitet werden. In dem Dokument wird auch die Stelle angegeben, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

Was passiert, wenn ich den Bescheid anfechte?

Streitigkeiten in Bezug auf die eigentliche Forderung, auf den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaats (Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates). Dasselbe gilt für Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats. In Bezug auf Fristen und sonstige Bedingungen gelten für Anfechtungen die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats.