Zum Hauptinhalt
Taxation and Customs Union

Überarbeitung der zollrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Barmitteln, die in die EU oder aus der EU verbracht werden

Thema
Öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden
Politikbereich(e)

Der Vorschlag betrifft mehrere Politikbereiche, insbesondere Zoll, Steuern, Handel, Inneres, Justiz und Binnenmarkt.

Zielgruppe(n)

Öffentliche Behörden, Organisationen (einschließlich KMU) und Bürger (sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union).

Konsultationszeitraum
27.2.2015 bis 1.6.2015
Ziel der Konsultation

Ziel dieser Konsultation ist das Einholen von Stellungnahmen interessierter Kreise und der breiten Öffentlichkeit zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden.

Diese Verordnung trat 2007 in Kraft. Sie schafft einen Rahmen im Einklang mit der FATF-Empfehlung 32 zum Thema „Geldkuriere“. Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass natürliche Personen, die in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen und Barmittel oder Barmitteläquivalente in Höhe von 10 000 Euro oder mehr mit sich führen, eine Erklärung bei den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden abgeben müssen. Sie ermöglicht es den zuständigen Behörden, Barmittel im Falle der Nichtanmeldung oder Falschanmeldung bis zum Abschluss weiterer Ermittlungen und einer etwaigen Beschlagnahme/Einziehung infolge justizieller Maßnahmen vorübergehend einzubehalten. Daneben sieht sie unter bestimmten Umständen die Möglichkeit des Austauschs von Informationen mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, mit der Kommission oder mit Drittländern vor. Und schließlich verpflichtet die Verordnung die Mitgliedstaaten, Sanktionen für den Fall der Nichtanmeldung vorzusehen, selbst wenn die Ermittlungen keine Indizien für illegale Aktivitäten ergeben. Die Verordnung Nr. 1889/2005 gilt nicht für natürliche Personen, die Barmittel oder Barmitteläquivalente zwischen zwei EU-Ländern verbringen.

2010 hat die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vorgelegt. Dieser ergab, dass die Verordnung ihren Zweck erfüllt und die FATF-Empfehlung 32 angemessen in Unionsrecht umsetzt. Allerdings wies er auf mögliche Verbesserungen in mehreren Bereichen hin.
Mit nationalen Experten für die Barmittelüberwachung geführte Beratungen über die Durchführung der Verordnung und internationale Entwicklungen festigten auf Seiten der Kommission den Eindruck, dass der ordnungspolitische Rahmen und/oder die Durchführung der Verfahren verbessert werden können.

Um die Zweckmäßigkeit möglicher Maßnahmen und politischer Optionen einschätzen zu können und neue Erkenntnisse zu erhalten, würden die Kommissionsdienststellen gerne die Ansichten der Interessengruppen zu den möglichen Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Mängel erfahren.

Einreichen eines Beitrags

Das Konsultationspapier ist eine Online-Umfrage.

Im Interesse der Transparenz sollten Organisationen wie etwa NRO, Handelsverbände und Unternehmen bestimmte Informationen über sich offenlegen, indem sie sich beim Transparenzregister anmelden und den zugehörigen Verhaltenskodex anerkennen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Abschnitt im Fragebogen.

Alle eingehenden Beiträge werden im Internet veröffentlicht. Bitte lesen Sie die für diese Konsultation geltende spezielle Datenschutzerklärung, die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Behandlung der Beiträge enthält.

Konsultationsdokument einsehen

Der vollständige Fragebogen liegt auch als PDF-Datei vor . Bitte beachten Sie jedoch, dass die tatsächliche Konsultation auf dem EU-Umfragemodell beruht und dynamisch ist, d. h. die angezeigten Optionen und Felder variieren in Abhängigkeit von den zuvor gegebenen Antworten und entsprechen daher nur auszugsweise dem Inhalt der PDF-Datei.

Referenzdokumente und andere Konsultationen in diesem Bereich

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden.

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, nach Artikel 10 dieser Verordnung.

Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Taskforce – FATF), insbesondere FATF-Empfehlung 32 und die zugehörige Auslegungsnote.

Kontaktangaben
Zuständiger Dienst

Europäische Kommission
Generaldirektion Steuern und Zollunion

Referat TAXUD-B 1

E-Mail TAXUD-B1-CASHCONSULTatec [dot] europa [dot] eu (TAXUD-B1-CASHCONSULT[at]ec[dot]europa[dot]eu)
Postanschrift

Rue de Luxembourg 40, Büro 2/48, B-1049 Brüssel, Belgien

Beiträge einsehen

Die öffentliche Konsultation wurde am 1. Juni 2015 abgeschlossen. Eine Zusammenfassung der Konsultationsergebnisse können Sie in englischer Sprache unter diesem Link einsehen.

Die Generaldirektion Steuern und Zollunion bedankt sich bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Die einzelnen Beiträge sind entweder nachstehend in PDF-Format oder über die für veröffentlichte Ergebnisse von EU-Konsultationen eingerichtete Website abrufbar.

Ein einziger Teilnehmer hat der Veröffentlichung seines/ihres Beitrags nicht zugestimmt. Deshalb weichen die von der Anwendung „EU-Survey“ generierten Statistiken leicht von denjenigen in der Zusammenfassung ab. Die Zusammenfassung berücksichtigt alle gültigen Beiträge.

Gemäß den Wünschen der Einsender wurden die einzelnen Beiträge redaktionell bearbeitet, und zwar in folgender Weise:

– In allen Fällen: Löschen personenbezogener Kontaktangaben (E-Mail, Telefonnummer) – Wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin angab, nicht identifizierbar sein zu wollen: Löschen des Namens und bei öffentlichen Behörden Löschen des Namens des Landes, von dem aus der Beitrag abgeschickt wurde.

Ergebnisse der Konsultation

Zusammenfassung

Folgende Schritte

Beiträge und Zusammenfassung
Schutz personenbezogener Daten Spezielle Datenschutzerklärung

"Einreichen eines Beitrags" was betrifft Organisationen

Im Interesse der Transparenz sind die Organisationen (zum Beispiel Nichtregierungsorganisationen, Branchenverbände und Unternehmen) gehalten, bestimmte Informationen über sich öffentlich zu machen, indem sie sich beim Register der Interessenvertreter anmelden, und ferner den dafür geltenden Verhaltenskodex zu übernehmen.

Wenn Sie eine registrierte Organisation vertreten, geben Sie bitte auf der ersten Seite Ihres Beitrags Namen und Adresse Ihrer Organisation und die Registriernummer an. Es wird davon ausgegangen, dass der betreffende Beitrag die Auffassung Ihrer Organisation widerspiegelt.

TAXUD-B1-IPRCUSTOMS-organisationsatec [dot] europa [dot] eu (Beitrag einreichen)TAXUD-B1-IPRCUSTOMS-organisationsatec [dot] europa [dot] eu (.)

Wenn Ihre Organisation noch nicht registriert ist, können Sie sie jetzt anmelden.

Kehren Sie anschließend zu dieser Seite zurück, um Ihren Beitrag im Namen einer registrierten Organisation einzureichen.

Antworten von nicht registrierten Organisationen werden getrennt veröffentlicht. Wenn Sie eine nicht registrierte Organisation, vertreten TAXUD-B1-IPRCUSTOMS-citizensatec [dot] europa [dot] eu (reichen Sie bitte hier Ihren Beitrag ein).

Organisationen, die sich im Rahmen öffentlicher Konsultationen äußern wollen, werden aufgefordert, die Kommission und die breite Öffentlichkeit darüber zu informieren, in wessen Namen sie sprechen und wofür sie eintreten. Stellt eine Organisation diese Informationen nicht zur Verfügung, ist es erklärte Politik der Kommission, entsprechende Stellungnahmen grundsätzlich als Einzelbeiträge aufzuführen. (Mindeststandards für die Konsultation, siehe KOM(2002) 704, und Mitteilung über Folgemaßnahmen zur Europäischen Transparenzinitiative, siehe KOM(2007) 127)