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Taxation and Customs Union

Das Überwachungssystem dient im Einklang mit Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-DuR) zu Kontrollzwecken. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind rechtlich dazu verpflichtet, die Zollgesetzgebung ordnungsgemäß und einheitlich anzuwenden, um unter anderem die finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu bewahren. Zur Überwachung von Transaktionen und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung des Zolltarifs der Union wurde eine Überwachung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten und zur Ausfuhr freigegebenen Waren eingeführt.

Die Wirtschaftsbeteiligten geben Daten in die Zollanmeldungssysteme der Mitgliedstaaten ein. Die in den Anhängen 21-01, 21-02 und 21-03 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-DuR) beschriebenen Datenelemente werden in diesen Systemen erhoben und an das Überwachungssystem übermittelt.

Über den Gegenstand der Überwachung entschieden die Kommission und die Mitgliedstaaten. Alle Überwachungsdaten werden in einer von der Europäischen Kommission verwalteten Datenbank gespeichert. Der Zugang zur Überwachungsdatenbank ist auf wenige Mitarbeiter/innen in den Mitgliedstaaten und innerhalb der Kommission begrenzt.

22. SEPTEMBER 2022
Privacy statement - Surveillance System
Deutsch
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