Zum Hauptinhalt
Logo der Europäischen Kommission
Taxation and Customs Union

Nutzung des REX-Systems für EU-Ausfuhren im Rahmen des Interims-WPA EU-ESA ab 1.9.2020.

  • Presseartikel
  • 26. Mai 2020
  • Generaldirektion Steuern und Zollunion
  • Lesedauer: 1 Min

Ab dem 1. September 2020 wird für EU-Ausfuhren in die ESA-Staaten die im Interims-WPA vorgesehene Zollpräferenzbehandlung ausschließlich nach Vorlage von Erklärungen auf der Rechnung gewährt, die

  • von Exporteuren, die im REX-System der EU registriert sind; Oder
  • von jedem Ausführer für Sendungen, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht übersteigt.

Ab diesem Zeitpunkt werden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung, die von ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, von den ESA-Staaten nicht angenommen.

Siehe Mitteilung 2020/C 176/03.

Weitere Informationen finden Sie auf der AKP-Seite.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
26. Mai 2020
Autor
Generaldirektion Steuern und Zollunion