Ab dem 1. September 2020 wird für EU-Ausfuhren in die ESA-Staaten die im Interims-WPA vorgesehene Zollpräferenzbehandlung ausschließlich nach Vorlage von Erklärungen auf der Rechnung gewährt, die
- von Exporteuren, die im REX-System der EU registriert sind; Oder
- von jedem Ausführer für Sendungen, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht übersteigt.
Ab diesem Zeitpunkt werden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung, die von ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, von den ESA-Staaten nicht angenommen.
Siehe Mitteilung 2020/C 176/03.
Weitere Informationen finden Sie auf der AKP-Seite.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 26. Mai 2020
- Autor
- Generaldirektion Steuern und Zollunion