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Taxation and Customs Union
Presseartikel14. Juli 2020Generaldirektion Steuern und ZollunionLesedauer: 3 Min

State Aid: Commission recommends not granting financial support to companies with links to tax havens

Am 14. Juli empfahl die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten, Unternehmen mit einer Verbindung zu Ländern, die auf der EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete stehen, keine finanzielle Hilfe zu gewähren. Überdies sollte es Einschränkungen für Unternehmen geben, die wegen schwerwiegender finanzieller Verbrechen, wie beispielsweise Finanzbetrug, Korruption oder Hinterziehung von Steuer und Sozialbeiträgen, verurteilt wurden. Die Empfehlung soll den Mitgliedstaaten als Anleitung bei der Festlegung von Bedingungen für finanzielle Unterstützung dienen, mit denen der Missbrauch öffentlicher Gelder verhindert und die Bekämpfung des Steuermissbrauchs in der gesamten EU entsprechend den EU-Gesetzen gestärkt werden kann. Durch eine koordinierte Einschränkung der finanziellen Unterstützung können die Mitgliedstaaten zudem Abweichungen und Verzerrungen im Binnenmarkt vermeiden.

Am 14. Juli empfahl die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten, Unternehmen mit einer Verbindung zu Ländern, die auf der EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete stehen, keine finanzielle Hilfe zu gewähren. Überdies sollte es Einschränkungen für Unternehmen geben, die wegen schwerwiegender finanzieller Verbrechen, wie beispielsweise Finanzbetrug, Korruption oder Hinterziehung von Steuer und Sozialbeiträgen, verurteilt wurden. Die Empfehlung soll den Mitgliedstaaten als Anleitung bei der Festlegung von Bedingungen für finanzielle Unterstützung dienen, mit denen der Missbrauch öffentlicher Gelder verhindert und die Bekämpfung des Steuermissbrauchs in der gesamten EU entsprechend den EU-Gesetzen gestärkt werden kann. Durch eine koordinierte Einschränkung der finanziellen Unterstützung können die Mitgliedstaaten zudem Abweichungen und Verzerrungen im Binnenmarkt vermeiden.

Eine Vorlage für Mitgliedstaaten

Die Entscheidung, ob sie Finanzhilfen gewähren und Maßnahmen in Einklang mit den EU-Regeln und den Regeln für staatliche Hilfe sowie mit ihren politischen Zielen erarbeiten wollen, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Im Kontext der COVID-19-Pandemie haben mehrere Mitgliedstaaten ihre Bereitschaft erklärt, den Zugang zu finanzieller Unterstützung für Unternehmen, die mit Hilfe von Steueroasen Steuern hinterziehen oder wegen finanzieller Verbrechen verurteilt wurden, durch die Einführung entsprechender Regeln zu beschränken und die Kommission um eine Anleitung für eine geeignete Vorgehensweise gebeten.

Die Empfehlung der Kommission zielt auf die Bereitstellung einer Vorlage für Mitgliedstaaten, die ihnen hilft gemäß EU-Recht zu verhindern, dass öffentliche Mittel für Steuerbetrug, Steuervermeidung, Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder die Finanzierung terroristischer Aktivitäten verwendet werden. Insbesondere Unternehmen mit einer Verbindung zu Ländern und Gebieten, die auf der EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete stehen, (z. B. wenn ein Unternehmen zu Steuerzwecken in einem solchen Land oder Gebiet ansässig ist), sollten keine öffentliche Unterstützung erhalten. Den Mitgliedstaaten, die sich zur Aufnahme solcher Bestimmungen in ihre nationale Rechtsprechung entschließen, schlägt die Kommission eine Reihe von Bedingungen vor die an Finanzhilfen geknüpft werden sollten.

Ausnahmen

Um ehrliche Steuerzahler zu schützen, empfiehlt die Kommission überdies Ausnahmen zu diesen Beschränkungen, die unter strengen Auflagen anzuwenden sind. So sollten Unternehmen trotz einer Verbindung zu Ländern oder Gebieten, die auf der EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete stehen, unter bestimmten Bedingungen Zugang zu Finanzhilfen erhalten können. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Unternehmen nachweisen kann, dass es im Mitgliedstaat über einen bestimmten Zeitraum (z. B. in den letzten drei Jahren) die erforderlichen Steuern gezahlt hat oder wenn es in dem aufgelisteten Land über eine echte wirtschaftliche Präsenz verfügt. Den Mitgliedstaaten wird geraten, angemessene Sanktionen vorzusehen, die Bewerber davon abhalten, falsche oder inkorrekte Informationen anzugeben.

Die Mitgliedstaaten sollten auch einen angemessenen Nachweis von den Unternehmen verlangen, dass sie keine Verbindung zu einem Land oder Gebiet haben, das auf der EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete steht.

Schließlich sollten die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche Maßnahmen sie zur Einhaltung der heutigen Empfehlung in Einklang mit den EU-Prinzipien des verantwortungsvollen Handelns einführen werden. Die Kommission wird innerhalb von drei Jahren einen Bericht über das Resultat der Empfehlung veröffentlichen.

Die Empfehlung ist unter folgendem Link verfügbar

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
14. Juli 2020
Autor
Generaldirektion Steuern und Zollunion