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Taxation and Customs Union
Presseartikel1. Oktober 2021

Selbstzertifizierung durch registrierte Ausführer für Ausfuhren Simbabwes in die EU im Rahmen des Interims-WPA zwischen der EU und der ESA aus dem Jahr 1.7.2021

Zusammenfassung auf der Hauptseite: Ab dem 1. Juli 2021 wird für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Simbabwe in die EU die im Interims-WPA vorgesehene Zollpräferenzbehandlung ausschließlich auf Vorlage von Erklärungen auf der Rechnung gewährt, die ausgefertigt sind

  • von simbabwischer Exporteuren, die im REX-System der EU registriert sind; Oder
  • von jedem Ausführer für Sendungen, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht übersteigt.

Ab diesem Zeitpunkt stellt Simbabwe keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mehr aus, und die von ermächtigten Ausführern ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung werden nicht mehr angenommen. 

Siehe Mitteilung 2020/C 390/03

Weitere Informationen finden Sie auf der AKP-Seite.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
1. Oktober 2021