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Taxation and Customs Union

Der Vertrag von Lissabon und die Steuergesetzgebung der EU

Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) EG-Vertrag sieht in seinem Artikel 113 ausdrücklich vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses mit einstimmigem Beschluss Maßnahmen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern (im Wesentlichen Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern) annimmt, weil indirekte Steuern ein unmittelbares Hindernis für den freien Warenverkehr und die Dienstleistungsfreiheit in einem Binnenmarkt darstellen können. Außerdem können sie auch zu Wettbewerbsverzerrungen führen . In diesem Bereich wurden bereits eine Vielzahl von Richtlinien und Verordnungen (d.h. "sekundäres Gemeinschaftsrecht") auf der Grundlage dieses Artikels beschlossen. Die Rechtssetzungsstrategie der Kommission, vor allem in Bezug auf die Mehrwertsteuer sowie auf Umwelt- und Energiesteuern, wurde klar abgesteckt.

Für die anderen Steuern sieht Artikel 115 AEUV vor, dass der Rat femäß dem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses mit einstimmigem Beschluss Richtlinien zur Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten annimmt, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken. Einige Empfehlungen und Rechtsvorschriften für die Bereiche persönliche Einkommensteuern, Unternehmensteuern und Steuern auf die Ansammlung von Kapital und auf Geschäfte mit Wertpapieren wurden inzwischen genehmigt. Siehe auch Kfz.-Besteuerung, Kanarische Inseln und "dock dues" in den französischen Überseedepartements.

Die Mitgliedstaaten haben darüber hinaus auf der Grundlage der Artikel 113, 114 bzw. 115 AEUV auf EU-Ebene gemeinsame Rechtsvorschriften für die Amtshilfe und Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten beschlossen.

Weitere europäische Rechtsvorschriften wurden auf der Grundlage der allgemeineren Vertragsbestimmungen erlassen:

  • Artikel 352 AEUV schreibt vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments mit einstimmigem Beschluss auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erforderliche Maßnahmen ergreift , um eines der in den Verträgen aufgeführten Ziele zu verwirklichen, sofern die Verträge hierfür keine entsprechenden Befugnisse vorsehen. Für die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung , eine Rechtsform, die 1985 auf der Grundlage von Artikel 352 AEUVgeschaffen wurde, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu erleichtern und zu verstärken, gelten spezielle steuerliche Regelungen. Die Rechtsvorschriften über die Europäische Gesellschaft , die ebenfalls auf Grundlage desselben Artikels geschaffen wurde, enthalten keine steuerlichen Regelungen.
  • Artikel 293 EGV (weggefallen durch den Vertrag von Lissabon) forderte von den Mitgliedstaaten soweit erforderlich, untereinander Verhandlungen einzuleiten, um die Beseitigung der Doppelbesteuerung sicherzustellen. Auf dieser Grundlage haben die Mitgliedstaaten die Schiedskonvention angenommen. Allerdings ist dieser Artikel nicht in den EUV bzw. AEUV übernommen worden. Jedoch enthält die Vorschrift in Artikel 4 Abs. 3 EUV eine allgemeine Vorschrift, derzufolge die Mitgliedstaaten die Erreichung der Aufgaben der Union erleichtern und alle Maßnahmen unterlassen sollen, die die Erreichung der Ziele der Union gefährden könnten.

Unabhängig davon, ob sekundäres Unionsrecht wie Richtlinien oder Verordnungen existieren, müssen die Steuersysteme und Doppelbesteuerungsankommen der Mitgliedstaaten grundsätzlich die im EG-Vertrag verankerten Grundfreiheiten, d. h. die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit (Artikel 45, 49, 56 und 63 AEUV) und den Nichtdiskriminierungsgrundsatz wahren. Ganz generell verlangt darüber hinaus Artikel 21 AEUV, dass jeder Bürger der Union das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erweitert den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sowie der Grundsätze gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Nichtdiskriminierung auf natürliche Personen und Unternehmen in den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen). Die sekundären Rechtsvorschriften der EU sind jedoch in den EWR-Staaten nicht anwendbar.