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Taxation and Customs Union

Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS)

a) Allgemeine Einführung

Im Grundsatz wurde das Schema der Allgemeinen Zollpräferenzen auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) vereinbart; es handelt sich dabei um eine Maßnahme bestimmter Industrieländer („Geberländer“) zugunsten von Entwicklungsländern („begünstigte Länder“). Die Bedingungen werden nicht mit ihnen ausgehandelt: die Präferenzbehandlung ist nicht gegenseitig.

Die APS-Systeme der verschiedenen Geberländer und ihre jeweiligen Ursprungsregeln unterscheiden sich grundlegend. So erfüllen z.B. Waren, die den Voraussetzungen des Präferenzsystems der Vereinigten Staaten von Amerika entsprechen, nicht unbedingt die Voraussetzungen des APS der Europäischen Union.

Für die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder wurden Sonderregelungen getroffen. So gewährt die EU diesen Ländern aufgrund der so genannten „Alles außer Waffen”-Initiative, die im Jahr 2001 ins Leben gerufen wurde, bei nahezu allen Ausfuhren zoll- und kontingentfreien Zugang. Ab dem 1. Januar 2011 wird den am wenigsten entwickelten Ländern in den Ursprungsregeln des EU-APS eine Differenzbehandlung eingeräumt.

Weitere Einzelheiten zum APS und Hintergrundinformationen können in englischer Sprache auf der Website der GSP pages der GD HANDEL abgerufen werden.

Ausführer in Entwicklungsländern können auch den Export Helpdesk für Entwicklungsländer der GD HANDEL zu Rate ziehen.

Weitere Einzelheiten zu den Ursprungsregeln finden sich im Leitfaden der Kommission für Anwender der Ursprungsregeln im Rahmen der Präferenzhandelsregelungen (APS) in englischer Sprache: (The European Union's rules of origin for the GSP: User's Guide).

Warnung : Nicht alle Länder, die als Begünstigte aufgelistet sind. Einige Länder sind vorübergehend vom APS ausgeschlossen (z.B. Belarus); andere haben die Auflagen für die Verwaltungszusammenarbeit noch nicht erfüllt. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen an Ihre Zollbehörden.

b) Rechtlicher Rahmen

Die Ursprungsregeln des Schemas der Allgemeinen Zollpräferenzen sind wie nachfolgend zu finden:

  • Artikel 37 und 41-58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union;
  • Artikel 60 und 70-112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union.

Die Listenregeln sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, Anhang 22-03 (Einleitende Bemerkungen und Liste der Be-oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaften verleihen) zu finden.

Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um umfangreiche Verordnungen handelt, die sich nicht nur auf Ursprungsfragen beziehen. Der Leitfaden der Kommission für Anwender der Ursprungsregeln im Rahmen der Präferenzhandelsregelungen (APS) (The European Union's rules of origin for the GSP: User's Guide ) umfasst jedoch eine nicht amtliche konsolidierte Fassung des Rechtsaktes über die APS-Ursprungsregeln.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass es sich bei dem APS um ein uniformes Regime handelt. Die enthaltenen speziellen Bestimmungen (EBA („alles außer Waffen“), spezielle Anreize für nachhaltige Entwicklungen und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) sind Teil des APS.

Die APS-Verordnung für den Zeitraum bis zum 31.12.2023 ist die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates. Sie finden den Text in englischer Sprache auf der Website GSP pages der GD Handel.

c) Besondere Bestimmungen für das Allgemeine Präferenzsystem APS

Hinweis: Diese spezifischen Bestimmungen enthalten nur Informationen zu Fällen, in denen die einzelnen Bestimmungen von den gemeinsamen Bestimmungen abweichen oder in denen diese ergänzt werden müssen. Daher sollten die "Gemeinsamen Bestimmungen" ebenfalls immer geprüft werden.

Kumulierung

  • Bilaterale Kumulierung
  • Regionale Kumulierung
  • Erweiterte Kumulierung
  • Kumulierung mit Ursprungswaren aus Norwegen, der Schweiz und der Türkei

Die volle Kumulierung ist für alle Erzeugnisse und für alle begünstigten Länder unzulässig.

Regionale Ursprungskumulierung

Zielgruppen sind:

  • Gruppe I: Kambodscha, Indonesien, Laos, Myanmar/Burma, Philippinen und Vietnam
  • Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Nepal, Pakistan, Sri Lanka

Zwei weitere Gruppen bestehen derzeit aus jeweils nur einem Land (Gruppe II: Bolivien und Gruppe IV: Paraguay) und daher ist Kumulierung unmöglich).

Bei Textilerzeugnissen müssen die Verfahren über die in Anhang 22-05 (Be- oder Verarbeitungen, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind) genannten Vorgänge hinausgehen. Bestimmte sensible Erzeugnisse sind aus der regionalen Kumulierung gemäß Anhang 22-04 (Von der regionalen Kumulierung ausgenommene Vormaterialien) ausgenommen (um Handelsverzerrungen zwischen Ländern mit unterschiedlichen Zollpräferenzstufen zu vermeiden). Kumulierung zwischen Ländern der Gruppe I und der Gruppe III ist jetzt auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen möglich.

Erweiterte Ursprungskumulierung

Die Kommission kann eine erweiterte Kumulierung zwischen einem begünstigten Land und Ländern, die Partnerländer in Freihandelsabkommen der EU sind, gewähren, wenn beide Länder sich schriftlich verpflichtet haben, für die erforderliche Verwaltungszusammenarbeit untereinander und mit der EU zu sorgen und das begünstigte Land der Kommission diese Verpflichtungszusage übermittelt hat.

Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 der Nomenklatur des Harmonisierten Systems sind von der erweiterten Kumulierung ausgenommen.

Kumulierung mit Ursprungswaren aus Norwegen, der Schweiz und der Türkei

Da die APS-Systeme dieser Länder mit den APS-Systemen der EU vergleichbar sind, können sie in gewisser Weise miteinander verbunden werden. Die Kumulierung mit Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Norwegen und der Schweiz wird fortgesetzt und auf die Türkei erweitert. Vormaterialien (andere als landwirtschaftliche oder unter eine Ausnahmeregelung fallende Erzeugnisse) mit Ursprung in diesen drei Ländern, die in einem begünstigten Land mehr als einer Mindestbe- oder verarbeitung unterzogen werden, gelten als Ursprungswaren des begünstigten Landes und können in die EU, nach Norwegen, in die Schweiz oder die Türkei ausgeführt werden.

Die Zollbehörden dieser Länder und der EU-Mitgliedstaaten können bei der Beförderung von Waren in eines der anderen Länder das in einem begünstigten Land ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formblatt A ersetzen.

Für Norwegen und die Schweiz wurden die EU-Regelungen durch ein Sonderabkommen ergänzt. Es wurden noch keine Maßnahmen zur Umsetzung dieser Art von Kumulierung mit der Türkei ergriffen, so dass die Kumulierung noch nicht angewendet werden kann.

Mindestbehandlungen

Die Liste der Mindestbehandlungen ist in Artikel 47 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt.

Allgemeine Toleranzregel

Die allgemeinen Toleranzregeln sind in Artikel 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt.

Verbot der Zollrückvergütung (Drawback-Verbot)

Es gibt kein Verbot der Zollrückvergütung (alle Erzeugnisse, alle begünstigten Länder).

Territorialitätsprinzip

Be- oder Verarbeitungen außerhalb des begünstigten Landes (unbeschadet der regionalen Kumulierung) sind nicht zulässig. Ausgeführte und anschließend als Rückwaren wiedereingeführte Waren gelten nur dann als Ursprungswaren, wenn nachgewiesen werden kann, dass es sich tatsächlich um die ursprünglich ausgeführten Waren handelt und dass sie keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Nichtbehandlung

Die frühere Regel der Direktbeförderung wurde durch ein flexibleres Prinzip der Nichtbehandlung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ersetzt. Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Sie dürfen nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen.

Ursprungsnachweis (bis zur vollständigen Anwendung von REX)

Als Ursprungsnachweis ist normalerweise entweder das Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder - mit Ausnahme von Derogationen, für Waren mit einem Höchstwert von 6000 EUR) eine Erklärung auf der Rechnung vorzulegen.

Für Waren mit Ursprung in der EU, die in ein begünstigtes Land (zur bilateralen Kumulierung) ausgeführt werden, hat der Ausführer entweder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1, oder bei zugelassenen Ausführern oder für Waren mit einem Höchstwert von 6000 EUR) eine Erklärung auf der Rechnung vorzulegen.

Die Geltungsdauer eines Ursprungszeugnisses beträgt zehn Monate.

Ein Ursprungsnachweis ist nicht erforderlich für kleine Sendungen von einer Privatperson an eine andere (Höchstwert: 500 EUR) und Waren im persönlichen Reisegepäck der Reisenden (Höchstwert 1200 EUR).

Ausnahmen

Ein begünstigtes Land kann vorübergehend von der Ursprungserwerbsregelung ausgeschlossen werden, wenn es (vorübergehend) aufgrund innerer oder äußerer Faktoren die Auflagen nicht erfüllen kann oder wenn es eine gewisse Zeit benötigt, um den Auflagen nachzukommen.
Die Ausnahme endet, sobald das Land den Auflagen (wieder) nachkommen kann.

Damit eine Ausnahmeregelung gewährt wird, muss das Land der Kommission einen schriftlichen Antrag mit Angabe der Gründe übermitteln und alle zweckmäßigen Belege beifügen. Die Kommission kann auch auf eigene Initiative Ausnahmen gewähren.

Das begünstigte Land hat allen Anforderungen zur Unterrichtung der Kommission, wie die Ausnahme genutzt wird und wie die davon erfassten Mengen verwaltet werden, nachzukommen.

REX (seit dem 1. Januar 2017)

Am 1. Januar 2017 wird die amtliche Bescheinigung von einem neuen System der Eigenbescheinigung der Ausführer ersetzt, das auf dem neuen „System der registrierten Ausführer” (REX) beruht.
Ein eLearning-Modul, das die Änderungen dieses neuen Systems erklärt, können Sie kostenlos herunterladen.

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Zusammenarbeit der Verwaltungen

Um sich für das APS-Schema zu qualifizieren, müssen die begünstigten Länder die Verwaltungsstrukturen und –systeme schaffen und aufrechterhalten, die für die Umsetzung und die Verwaltung der APS-Ursprungsregelungen und der damit zusammenhängenden Verfahren, einschließlich der Kumulierung in ihrem Land, erforderlich sind. Die Behörden in diesen Ländern müssen ebenfalls mit der Kommission und den Zollbehörden in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.