Summary: Facility granted unilaterally to developing countries including the 'Everything but arms initiative' for Least Developed Countries. |
Allgemeine Einführung
Im Grundsatz wurde das Schema der Allgemeinen Zollpräferenzen auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) vereinbart; es handelt sich dabei um eine Maßnahme bestimmter Industrieländer („Geberländer“) zugunsten von Entwicklungsländern („begünstigte Länder“). Die Bedingungen werden nicht mit ihnen ausgehandelt: die Präferenzbehandlung ist nicht gegenseitig.
Die APS-Systeme der verschiedenen Geberländer und ihre jeweiligen Ursprungsregeln unterscheiden sich grundlegend. So erfüllen z.B. Waren, die den Voraussetzungen des Präferenzsystems der Vereinigten Staaten von Amerika entsprechen, nicht unbedingt die Voraussetzungen des APS der Europäischen Union.
Für die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder wurden Sonderregelungen getroffen. So gewährt die EU diesen Ländern aufgrund der so genannten „Alles außer Waffen”-Initiative, die im Jahr 2001 ins Leben gerufen wurde, bei nahezu allen Ausfuhren zoll- und kontingentfreien Zugang. Ab dem 1. Januar 2011 wird den am wenigsten entwickelten Ländern in den Ursprungsregeln des EU-APS eine Differenzbehandlung eingeräumt.
Weitere Einzelheiten zum APS und Hintergrundinformationen können in englischer Sprache auf der Website der GSP pages der GD HANDEL abgerufen werden.
Ausführer in Entwicklungsländern können auch den Access 2 Markets der GD HANDEL zu Rate ziehen.
Weitere Einzelheiten zu den Ursprungsregeln finden sich im Leitfaden der Kommission für Anwender der Ursprungsregeln im Rahmen der Präferenzhandelsregelungen (APS) in englischer Sprache: (The European Union's rules of origin for the GSP: User's Guide).
Warnung : Nicht alle Länder, die als Begünstigte aufgelistet sind. Einige Länder sind vorübergehend vom APS ausgeschlossen (z.B. Belarus); andere haben die Auflagen für die Verwaltungszusammenarbeit noch nicht erfüllt. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen an Ihre Zollbehörden.
Rechtlicher Rahmen
Die bis zum 31.12.2027 geltende APS-Verordnung ist die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen.
Die Ursprungsregeln des Schemas der Allgemeinen Zollpräferenzen sind wie nachfolgend zu finden:
- Artikel 37 und 41-58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union;
- Artikel 60 und 70-112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union.
Die Listenregeln sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, Anhang 22-03 (Einleitende Bemerkungen und Liste der Be-oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaften verleihen) zu finden.
Der Leitfaden der Kommission für Anwender der Ursprungsregeln im Rahmen der Präferenzhandelsregelungen (APS) (The European Union's rules of origin for the GSP: User's Guide ) umfasst jedoch eine nicht amtliche konsolidierte Fassung des Rechtsaktes über die APS-Ursprungsregeln.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass es sich bei dem APS um ein uniformes Regime handelt. Die enthaltenen speziellen Bestimmungen (EBA („alles außer Waffen“), spezielle Anreize für nachhaltige Entwicklungen und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) sind Teil des APS.
Besondere Bestimmungen für das Allgemeine Präferenzsystem APS
Hinweis: Diese spezifischen Bestimmungen enthalten nur Informationen zu Fällen, in denen die einzelnen Bestimmungen von den gemeinsamen Bestimmungen abweichen oder in denen diese ergänzt werden müssen. Daher sollten die "Gemeinsamen Bestimmungen" ebenfalls immer geprüft werden.
Kumulierung
- Bilaterale Kumulierung
- Regionale Kumulierung
- Erweiterte Kumulierung
- Kumulierung mit Ursprungswaren aus Norwegen, der Schweiz und der Türkei
Weder die diagonale noch die vollständige Kumulierung ist zulässig. Regionale Ursprungskumulierung
Zielgruppen sind:
- Gruppe I: Kambodscha, Indonesien, Laos, Myanmar,Philippinen
- Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Nepal, Pakistan, Sri Lanka
Zwei weitere Gruppen bestehen derzeit aus jeweils nur einem Land (Gruppe II: Bolivien und Gruppe IV: Paraguay) und daher ist Kumulierung unmöglich).
Bei Textilerzeugnissen müssen die Verfahren über die in Anhang 22-05 (Be- oder Verarbeitungen, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind) genannten Vorgänge hinausgehen. Bestimmte sensible Erzeugnisse sind aus der regionalen Kumulierung gemäß Anhang 22-04 (Von der regionalen Kumulierung ausgenommene Vormaterialien) ausgenommen (um Handelsverzerrungen zwischen Ländern mit unterschiedlichen Zollpräferenzstufen zu vermeiden). Kumulierung zwischen Ländern der Gruppe I und der Gruppe III ist jetzt auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen möglich.
Erweiterte Ursprungskumulierung
Die Kommission kann eine erweiterte Kumulierung zwischen einem begünstigten Land und Ländern, die Partnerländer in Freihandelsabkommen der EU sind, gewähren, wenn beide Länder sich schriftlich verpflichtet haben, für die erforderliche Verwaltungszusammenarbeit untereinander und mit der EU zu sorgen und das begünstigte Land der Kommission diese Verpflichtungszusage übermittelt hat.
Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 der Nomenklatur des Harmonisierten Systems sind von der erweiterten Kumulierung ausgenommen.
Derzeit geltende erweiterte Ursprungskumulierung:
Kambodscha-Vietnam: Vietnamesische Vormaterialien oder Teile mit Ursprung in Kambodscha, die bei der Herstellung von Fahrrädern verwendet werden, die im Rahmen der APS-Präferenzzölle aus Kambodscha in die Union ausgeführt werden (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 190). Die gewährte Kumulierung sollte bis zu dem in Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Zeitpunkt gelten, der derzeit Ende Dezember 2027 ist.
Kumulierung mit Ursprungswaren aus Norwegen, der Schweiz und der Türkei
Da die APS-Systeme dieser Länder mit den APS-Systemen der EU vergleichbar sind, können sie in gewisser Weise miteinander verbunden werden. Die Kumulierung mit Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Norwegen und der Schweiz wird fortgesetzt und auf die Türkei erweitert. Vormaterialien (andere als landwirtschaftliche oder unter eine Ausnahmeregelung fallende Erzeugnisse) mit Ursprung in diesen drei Ländern, die in einem begünstigten Land mehr als einer Mindestbe- oder verarbeitung unterzogen werden, gelten als Ursprungswaren des begünstigten Landes und können in die EU, nach Norwegen, in die Schweiz oder die Türkei ausgeführt werden.
Die Zollbehörden dieser Länder und der EU-Mitgliedstaaten können bei der Beförderung von Waren in eines der anderen Länder das in einem begünstigten Land ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formblatt A ersetzen.
Die Rechtsvorschriften werden durch eine Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen den Parteien ergänzt, veröffentlicht im ABl. L 24 vom 28.1.2019, S. 3-11 und ABl. L 25 vom 29.1.2019, S. 3.
Ausnahmen von den Präferenzursprungsregeln
In Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union sind die Gründe für Abweichungen von den einseitig von der Europäischen Union festgelegten Präferenzursprungsregeln (Allgemeines Präferenzsystem, autonome Handelsmaßnahmen, überseeische Länder und Gebiete) festgelegt. Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag eines begünstigten Landes oder Gebiets für bestimmte Waren diesem Land oder Gebiet eine vorübergehende Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gewähren. Die vorübergehende Ausnahmeregelung ist aus zwei alternativen Gründen gerechtfertigt:
- Interne oder externe Faktoren nehmen das begünstigte Land oder Gebiet vorübergehend nicht in der Lage, die Präferenzursprungsregeln einzuhalten;
- Das begünstigte Land oder Gebiet benötigt Zeit, um sich auf die Einhaltung dieser Vorschriften vorzubereiten.
Der Antrag auf Abweichung ist schriftlich zu stellen und muss entsprechende Belege enthalten. Die Ausnahmeregelung wird für einen begrenzten Zeitraum gewährt, kann verlängert werden und bedeutet, dass das begünstigte Land oder Gebiet alle Anforderungen erfüllt, die in Bezug auf die der Kommission zu übermittelnden Informationen über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und die Verwaltung der Mengen, für die die Ausnahmeregelung gewährt wird, festgelegt sind.
Derzeit geltende Ausnahmen von den APS-Ursprungsregeln:
- Cabo Verde: Filets von Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht (roh, gekocht oder gefroren), Makrelenfilets und Filets von Fregattmakrelen, zubereitet oder haltbar gemacht, zubereitet oder haltbar gemacht, hergestellt aus Fischen ohne Ursprungseigenschaft, die als Ursprungserzeugnisse Cabo Verdes gelten (ABl. L vom 7.5.2024, S. 12). Die Ausnahmeregelung gilt für Erzeugnisse, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 aus Cabo Verde ausgeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet wurden.
REX (seit dem 1. Januar 2017)
Ein neues System zur Bescheinigung des Ursprungs von Waren, das System der registrierten Ausführer (das REX-System), gilt seit dem 1. Januar 2017.
Ein eLearning-Modul, das die Änderungen dieses neuen Systems erklärt, können Sie kostenlos herunterladen.
Zusammenarbeit der Verwaltungen
Um sich für das APS-Schema zu qualifizieren, müssen die begünstigten Länder die Verwaltungsstrukturen und –systeme schaffen und aufrechterhalten, die für die Umsetzung und die Verwaltung der APS-Ursprungsregelungen und der damit zusammenhängenden Verfahren, einschließlich der Kumulierung in ihrem Land, erforderlich sind. Die Behörden in diesen Ländern müssen ebenfalls mit der Kommission und den Zollbehörden in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.