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Taxation and Customs Union

Allgemeiner Überblick

In ihrer Mitteilung "Steuerpolitik in der Europäischen Union - Prioritäten für die nächsten Jahre" (COM(2001) 260) vom 23. Mai 2001 geht die Kommission davon aus, dass die persönlichen Einkommensteuern auch dann Sache der Mitgliedstaaten bleiben sollten, wenn die Europäische Union ein höheres Integrationsniveau erreicht (siehe Pressemitteilung IP/01/737 und MEMO/01/193 ). Zugleich erkennt die Kommission an, dass es in einigen Fällen einer Koordinierung auf EU-Ebene bedarf, um die Ausübung der im EG-Vertrag verankerten Grundfreiheiten zu gewährleisten und steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten zu beseitigen. Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass eine Koordinierung im Bereich der persönlichen Einkommensteuern notwendig sei, um bei grenzübergreifenden Tatbeständen Doppelbesteuerung oder nicht beabsichtigte Nichtbesteuerung zu vermeiden und Steuerhinterziehung zu verhindern .

Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass angesichts der nicht erfolgten Harmonisierung die persönlichen Einkommensteuern weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, die bei der Ausübung ihrer Befugnis aber die im EG-Vertrag niedergelegten Grundsätze hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Niederlassungsfreiheit (Artikel 39, 43, 49 und 56 EG-Vertrag) einhalten müssen. Insbesondere dürfe es zu keinerlei direkter oder indirekter Diskriminierung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder zu ungerechtfertigten Einschränkungen der vier Grundfreiheiten kommen.

Allgemeiner ausgedrückt hat nach dem EG-Vertrag jeder Unionsbürger das Recht, sich im Gebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Artikel 18 EG-Vertrag). Die Geltung der vier Grundfreiheiten wurde im Wege des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Artikel 28 bis 45) auf Norwegen, Liechtenstein und Island ausgeweitet.

Die Mitteilungen der Kommission über die steuerliche Behandlung der Altersversorgung vom April 2001 und über die Dividendenbesteuerung vom Dezember 2003 entsprechen erstmals dem neuen Ansatz der Kommission, der auf eine koordinierte Reaktion der Mitgliedstaaten auf wichtige Urteile des Europäischen Gerichtshofs und auf die Beseitigung steuerlicher Hindernisse im Binnenmarkt abzielt. Beide Mitteilungen heben hervor, dass es allein Sache der Mitgliedstaaten ist, wie sie ihre Systeme zur steuerlichen Behandlung der Altersversorgung und von Dividenden gestalten, sofern sie dabei die im EG-Vertrag verankerten vier Grundfreiheiten respektieren.

Die Grundfreiheiten sind auch in Bezug auf Wanderarbeitnehmer und Grenzgänger zu beachten - der Europäische Gerichtshof hat bereits eine Reihe von Entscheidungen zur Besteuerung von Personen erlassen, die in anderen Mitgliedstaaten als dem ihres Wohnsitzes einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Doppelbesteuerungsabkommen bilden einen integralen Bestandteil der steuerlichen Regeln der Mitgliedstaaten. Die in diesen Abkommen enthaltenen Regelungen über die persönlichen Steuern müssen sich, wie alle anderen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch, in dem durch den EG-Vertrag vorgegebenen Rahmen bewegen.

Um schließlich Störungen des Kapitalverkehrs zu vermeiden und eine wirksame Besteuerung von Zinserträgen zu gewährleisten, die Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten als dem ihres Wohnsitzes vereinnahmen, wurde eine Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen erlassen, die es ermöglicht, die betreffenden Zinszahlungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaates einer wirksamen Besteuerung zu unterwerfen.