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Taxation and Customs Union

Steuerbefreiungen

​Wann kommt es zu einer Befreiung von der Mehrwertsteuer?

Die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung einer Dienstleistung ist mehrwertsteuerfrei, wenn weder beim Verkauf an den Kunden noch in einem Zwischenstadium der Lieferkette zwischen Unternehmen Mehrwertsteuer fällig wird.

Die Mehrwertsteuerrichtlinie gibt vor, welche Lieferungen die EU-Länder von der Steuer befreien müssen und welche sie befreien können.

Zu den von der Steuer zu befreienden Lieferungen zählen bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (z. B. medizinische und zahnmedizinische Versorgung, Sozialdienste, Bildung usw.) sowie die meisten Finanz- und Versicherungsdienstleistungen und bestimmte Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden. Auch EU-interne Lieferungen und Ausfuhren sind von der Steuer befreit.

Kann die Vorsteuer auf steuerfreie Lieferungen abgezogen werden?

In den meisten Fällen ist es bei steuerfreien Lieferungen nicht zulässig, Mehrwertsteuer (Vorsteuer) abzuziehen, die auf Gegenstände oder Dienstleistungen entrichtet wurde, die zur Bereitstellung der Lieferung erforderlich waren.

Beispiel
Öffentliche Postdienste sind von der Mehrwertsteuer befreit. Demzufolge wird den Kunden beim Verschicken von Postsendungen über das Postamt keine Mehrwertsteuer berechnet. Das Postamt hat jedoch Mehrwertsteuer auf seine Vorleistungen entrichtet, etwa beim Kauf der Fahrzeuge für die Postzustellung, der Briefkästen und anderer Materialien. Die Post kann diese Mehrwertsteuer nicht zurückfordern oder abziehen. Darum zahlen die Kunden mit einem Teil der Portogebühr „versteckte“ Mehrwertsteuer.

Ist der Nullsatz gleichzusetzen mit einer Steuerbefreiung?

Nein.

Bis auf wenige Ausnahmen besteht bei den meisten von der Steuer befreiten Umsätzen kein Recht auf Abzug der auf Vorleistungen entrichteten Mehrwertsteuer („Steuerbefreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug“). Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug gelten beispielsweise für Ausfuhren von Gegenständen in Drittländer und für EU-interne Lieferungen von Gegenständen, die von einem EU-Land in ein anderes versandt werden.

Diese steuerfreien Umsätze werden zuweilen auch als „Umsätze zum Nullsatz“ bezeichnet, und zwar weil im Endpreis keine Restmehrwertsteuer („Steuerremanenz“) enthalten ist. Dennoch ist eine Unterscheidung zwischen diesen Umsätzen wichtig, die sich am besten als „Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug“ und „echte Umsätze zum Nullsatz“ bezeichnen lassen.

Unter letztere Kategorie fallen bestimmte Gruppen von Gegenständen oder Dienstleistungen, auf die einige EU-Länder nach wie vor einen ermäßigten Steuersatz von 0 % anwenden dürfen. Das bedeutet zum einen, dass der dem Kunden berechnete Endpreis keine Mehrwertsteuer enthält, und zum anderen, dass die auf Vorleistungen zur Herstellung der Bücher entrichtete Mehrwertsteuer abgezogen werden kann. Im Endpreis ist also auch keine „versteckte“ Mehrwertsteuer enthalten.

Ausnahmen von der normalen Regelung für Verbraucher

Es gibt noch eine weitere Kategorie von steuerfreien Umsätzen. Diese wurde geschaffen, damit die MwSt.-Einnahmen der EU-Länder im Land des Verbrauchs verbleiben und nicht im Land des Verkaufs. Für den Verkauf an Verbraucher in einem anderen EU-Land gibt es mehrere Sonderregelungen. Darunter fällt insbesondere die Steuerbefreiung für Verkäufe neuer Fahrzeuge, die in das EU-Land des Verbrauchers versandt oder befördert werden. In diesem Fall wird die Mehrwertsteuer beim Kunden fällig, der diese als MwSt.-Schuldner in seinem Land entrichtet.

Die drei Arten von Steuerbefreiungen im Überblick

Für weitere Informationen zu Nullsätzen siehe Sondersteuersätze: Ausnahmen hinsichtlich ermäßigter Steuersätze.