In der Richtlinie 2011/64/EU werden auch Mindestverbrauchsteuersätze für andere Tabakwaren als Zigaretten festgelegt.
Die Struktur für die Besteuerung anderer Tabakwaren als Zigaretten unterscheidet sich leicht von der Struktur für die Besteuerung von Zigaretten.
Die Mitgliedstaaten können zwischen der Anwendung einer spezifischen Verbrauchsteuer, einer Ad-Valorem-Verbrauchsteuer oder einer Mischform wählen.
Andere Tabakwaren als Zigaretten werden in drei Gruppen mit eigenen Mindeststeuersätzen unterteilt.
Produktgruppe | Mindeststeuersatz |
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Feinschnitttabak | 46 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises* |
Zigarren und Zigarillos | 5 % des Kleinverkaufspreises |
Anderer Rauchtabak | 20 % des Kleinverkaufspreises |
* Der Satz ist bis 2020 schrittweise auf 50 % oder 60 Euro zu erhöhen.