Zum Hauptinhalt
Taxation and Customs Union

Zollbefreiung

Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs sind auf alle Waren anwendbar, die in die Europäische Union eingeführt werden.

Eine solche Abgabenerhebung ist jedoch in bestimmten, genau festgelegten Fällen aufgrund der besonderen Umstände der Einfuhr - unter denen die sonst üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft nicht erforderlich sind - nicht gerechtfertigt (z. B. wenn Sie mit Ihren Gegenständen des persönlichen Gebrauchs in ein Land außerhalb der EU umziehen oder aus einem solchen Land zurückkehren).

Für solche Fälle wurden sowohl auf internationaler als auch auf Gemeinschaftsebene Regelungen geschaffen, die eine Befreiung von den Einfuhrabgaben vorsehen.

In der Verordnung (EWG) Nr. 1186/2009 des Rates (Amtsblatt L 324 vom 10.12.2009, S. 1) sind alle für eine Zollbefreiung infrage kommenden Fälle festgelegt; die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, diese Befreiungen zu gewähren, nötigenfalls durch ein geeignetes Verfahren, das zu diesem Zweck festgelegt wird.

In dieser Verordnung sind die Fälle aufgeführt, in denen aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Ein- oder Ausfuhrabgaben zu gewähren ist, wenn Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt bzw. aus der Europäischen Union ausgeführt werden.