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Taxation and Customs Union

Zolllager

Im Zolllagerverfahren kann der Eigentümer über eingeführte Nichtgemeinschaftswaren in der Gemeinschaft verfügen und selbst über den Zeitpunkt entscheiden, an dem er die Zollabgaben entrichtet oder die Waren wiederausführt.

Die zulässige Be- oder Verarbeitung von Waren, die sich im Zolllagerverfahren befinden, beschränkt sich im Wesentlichen auf Maßnahmen zur sachgerechten Aufbewahrung der Waren im Hinblick auf ihren späteren Vertrieb. Die Waren können jedoch aktiv veredelt oder unter zollamtlicher Überwachung in den Räumlichkeiten des Zolllagers umgewandelt werden.

Die Leitlinien zu den Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung wurden im Amtsblatt C 269 vom 24. September 2001 veröffentlicht und C 219 vom 7. September 2005.

Diese Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich der Erläuterung. Sie sollen die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften erleichtern.