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Taxation and Customs Union

Zollrechtliches Versandverfahren: Post einschließlich Paketpost

Das Unionsrecht sieht in den Artikeln 226(3)(f) und 227(2)(f) Zollkodex der Union und Artikel 288 der Durchführungsverordnung ein Versandverfahren für Post vor.

Werden Nicht-Unionswaren mit der Post (einschließlich Paketpost) zwischen zwei Orten im Zollgebiet der Union befördert, müssen die Verpackung und die Begleitpapiere mit dem gelben Aufkleber nach Anlage 72-01 der Durchführungsverordnung versehen sein.

Werden Unionswaren mit der Post (einschließlich Paketpost) von oder nach einem Teil des Zollgebiets befördert, in dem die Richtlinie 2006/112/EWG oder Richtlinie 2008/118/EC keine Anwendung findet, müssen die Verpackung und die Begleitpapiere mit dem gelben Aufkleber nach Anlage 72-02 der Durchführungsverordnung versehen sein.