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Taxation and Customs Union

Die Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP)

Zusammenfassung:

Die EG räumt 77 Staaten in Afrika, der Karibik und dem Pazifischen Raum Handelspräferenzen ein.

WICHTIGER Hinweis:

Ab 1. Januar 2008 gelten wichtige Änderungen.

Jene AKP Länder, die neue mit den WTO-Regeln kompatible Abkommen unterzeichnet haben, werden von neuen Vereinbarungen profitieren.

Die anderen Länder können lediglich das APS in Anspruch nehmen.

Siehe die Mitteilung für Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft und die Mitteilung für die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten (die die Liste der Länder enthält, die von den neuen Vereinbarungen begünstigt sind).

Regeln bis 31. Dezember 2007:

a) Allgemeine Einführung

Im Juni 2000 haben in Cotonou (Benin) 77 Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie die EU ein Abkommen über Handel, Hilfe und politische Zusammenarbeit unterzeichnet, das ehrgeizige Ziele für die nächsten 20 Jahre festlegt. Das Abkommen von Cotonou sieht Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vor, die spätestens bis zum 1.1.2008 einen völlig neuen Rahmen für Handels- und Investitionsströme zwischen der EU und den AKP schaffen werden.

Im Rahmen des Abkommens von Cotonou werden die Handelspräferenzen einseitig von der Europäischen Union gewährt. In den Ursprungsregeln sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen den begünstigten Ländern ein präferentieller Zugang gewährtwird.

Allgemeine Informationen über Handels- und Entwicklungsfragen in Zusammenhang mit den AKP-Staaten können auf den Websites der GD Entwicklung oder der GD Handel abgerufen werden.

Ausführer in Entwicklungsländern sollten auch den "Export Helpdesk for Developing Countries" der GD HANDEL zu Rate ziehen.

b) Rechtlicher Rahmen

Protokoll Nr. 1 zu Anhang V des Abkommens von Cotonou (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 94.).

Übergangsmaßnahmen:

  • Vom 1.3.2000 bis 1.8.2000 (ABl. L 56 vom 1.3.2000, S. 47).
  • Ab 2.8.2000 (ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46) + Verlängerung (ABl. L 150 vom 8.6.2002, S. 55).

Abschluss des Partnerschaftsabkommens (ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 27)

Außerdem wurden Erläuterungen zu Protokoll Nr. 1 veröffentlicht (ABl. C 228 vom 25.9.2002, S. 2).

c) Spezifische Bestimmungen

ANMERKUNG : Diese spezifischen Bestimmungen enthalten Informationen über Fälle, in denen die Regeln einer bestimmten Präferenzregelung von den gemeinsamen Regeln abweichen, oder in denen diese gemeinsamen Bestimmungen ergänzt werden müssen. Daher sollten auch immer die gemeinsamen Bestimmungen konsultiert werden.

Kumulierung

Bei der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" gelten die Gebiete der AKP-Staaten als ein Gebiet. Das bedeutet, dass die von einem Hersteller in einem AKP-Staat verwendeten Vormaterialien aus einem anderen AKP-Staat genauso behandelt werden, wie die Vormaterialien aus dem AKP-Staat, in dem die Herstellung des Erzeugnisses stattfindet.

Kumulierung mit ÜLG und EG

Es gelten die bilaterale, die diagonale und die vollständige Kumulierung.

Kumulierung mit Südafrika

Die Vorschriften über die Kumulierung mit Südafrika sind noch nicht in Kraft getreten, weil der Abschluss von Abkommen mit gleichlautenden Ursprungsregeln zwischen den AKP-Staaten und Südafrika noch aussteht. Sobald diese Abkommen geschlossen wurden, können die folgenden Formen der Kumulierung angewandt werden.

Diagonale Kumulierung

Die Waren erhalten den AKP-Ursprung nur, wenn der in den AKP-Staaten erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika übersteigt. Anderenfalls gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Südafrikas.

Vollständige Kumulierung

Dieses System soll zwischen Südafrika und anderen Mitgliedstaaten der SACU (südafrikanische Zollunion zwischen Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Swasiland) Anwendung finden, sofern die Vormaterialien in einem dieser Länder weiter be- oder verarbeitet werden.

Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern

Auf Antrag der AKP-Staaten gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängenden geographischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, sofern sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Unter bestimmten Bedingungen brauchen diese Vormaterialien nicht ausreichend be- oder verarbeitet worden zu sein.

Minimalbehandlungen

Die Vorgänge, die als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen, sind in Artikel 5 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens aufgeführt (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 94).

Allgemeine Toleranzregel

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die den Listenregeln zufolge nicht zur Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können dennoch verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15% des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses nicht überschreitet.

Verbot der Zollrückvergütung

Ein Verbot der Zollrückvergütung besteht nicht.

Ursprungsnachweis

  • eine von den Zollbehörden ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • eine Erklärung eines ermächtigten Ausführers oder jedes sonstigen Ausführers, sofern der Gesamtwert der Waren 6.000 € je Sendung nicht überschreitet.
Geltungsdauer des Ursprungsnachweises

Der Ursprungsnachweis ist zehn Monate lang gültig.

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
  • Wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 Euro nicht überschreitet.

Ausnahmeregelungen

Eine Ausnahmeregelung ist eine vorübergehende Lockerung der Regeln, die zur Folge hat, dass die Präferenzbehandlung auch Waren gewährt wird, die die Kriterien eines "Ursprungserzeugnisses" streng genommen nicht erfüllen.

Die Beschlüsse über die Anträge auf Gewährung einer Ausnahmeregelung werden vom AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen gefasst.

Normalerweise gelten die Ausnahmeregelungen für die Dauer von fünf Jahren.

Ausnahmeregelungen für Thunfischkonserven und Thunfischfilets (so genannte "loins") werden im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 8 000 Tonnen für Thunfischkonserven und 2 000 Tonnen für Thunfischfilets automatisch gewährt.

Derzeit bestehen folgende Ausnahmeregelungen:

  • bis 31.12.2007 für Kerngarn aus Swasiland (ABl. L 26 vom 31.1.2006, S. 14).
  • bis 31.12.2007 Hemden für Männer oder Knaben aus Kap Verde (ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 43)
  • bis 31.12.2007 für haltbar gemachten Thunfisch und Thunfischfilets aus allen AKP-Staaten (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 48)