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Taxation and Customs Union

"Einzige Bewilligung" bedeutet eine Bewilligung, die jeweils verschiedene Zollverwaltungen (d.h. Zollbehörden in verschiedenen Mitgliedstaaten) berührt, für die Überführung und/oder Beendigung eines Verfahrens, für die Lagerung, für aufeinander folgende Be- oder Verarbeitungsvorgänge oder Verwendungen.

Einzige Bewilligungen können für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung gewährt werden (Lagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren, vorübergehende Verwendung, passive Veredelung) oder für Abgabenbegünstigungen im Rahmen der besonderen Verwendung (Artikel 496-501 und 291-292 der Durchführungsvorschriften des Zollkodex).

Wenn zum Beispiel ein Unternehmen beabsichtigt, im Rahmen der aktiven Veredelung Veredelungsvorgänge in Spanien, Frankreich und Italien durchzuführen, so können diese Vorgänge mit einer einzigen Bewilligung durchgeführt werden.

Antragsvordruck für die einzige Bewilligung

Die einzige Bewilligung wird - außer bei der vorübergehenden Verwendung - schriftlich beantragt, wobei der Vordruck des Mitgliedstaates gemäß dem Muster in Anhang 67 der Durchführungsvorschriften für den Zollkodex zu verwenden ist.

Bei der vorübergehenden Verwendung kann der Bewilligungsantrag im Rahmen der Zollanmeldung erfolgen, wobei auch ein Carnet ATA oder CPD verwendet werden kann.

Ort der Antragstellung

Bei der vorübergehenden Verwendung wird der Antrag bei den Zollbehörden gestellt, die für den Ort der ersten Verwendung zuständig sind. Die Carnets ATA/CPD sind der Eingangszollstelle des Zollgebiets der Gemeinschaft vorzulegen.

In allen anderen Fällen wird der Antrag bei den Zollbehörden für den Ort gestellt,

  • an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, was die auf Rechnungsprüfung gestützten Kontrollen des Verfahrens erleichtert,
  • und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Lagerung, Veredelung, Umwandlung oder vorübergehenden Ausfuhrvorgänge vorgenommen wird.

Können die zuständigen Zollbehörden nicht auf Grundlage der oben genannten Kriterien bestimmt werden, wird der Antrag bei den Zollbehörden für den Ort gestellt, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, was die auf Rechnungsprüfung gestützten Kontrollen des Verfahrens erleichtert.

Als Hauptbuchhaltung gelten diejenigen Aufzeichnungen, die für die Zwecke des Zollverfahrens geführt werden und es den Zollbehörden ermöglichen, die Verfahren zu überwachen und zu kontrollieren.

Webseiten der Mitgliedstaaten

Auf den Webseiten einiger Mitgliedstaaten können die Adressen der Behörden abgerufen werden, an die der Antrag auf eine einzige Bewilligung zu richten ist: