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Taxation and Customs Union

Was ist eine Zollanmeldung?

Eine Zollanmeldung ist ein amtliches Dokument, in dem eingeführte oder ausgeführte Waren aufgelistet und Angaben dazu gemacht werden.
Rechtlich gesehen ist eine Zollanmeldung die Handlung, durch die eine Person die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen. Dieses rechtliche Verfahren ist im Zollkodex der Union (UZK)(Artikel 5 Absatz 12 und Artikel 158 bis 187) beschrieben.

Wer sollte eine Zollanmeldung abgeben?

In der Regel ist dies die Person, die Eigentümer der Waren ist, oder eine Person, die in deren Auftrag handelt (ein Vertreter).
Auch die Person, die Verfügungsgewalt über die Waren hat, kann die Anmeldung vornehmen. Bei dieser Person kann es sich um Einzelpersonen oder Unternehmen handeln, in bestimmten Fällen auch um Personenvereinigungen.
In der Regel sollten diese Personen in der Europäischen Union ansässig sein.

Wo sollte eine Zollanmeldung abgegeben werden?

Die Anmeldung sollte bei der Zollstelle abgegeben werden, bei der die Waren gestellt wurden oder in Kürze gestellt werden (Artikel 159 Absatz 3 UZK).

Warum sollte eine Zollanmeldung abgegeben werden?

Um die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden.
Dies sollte in folgenden beiden Fällen erfolgen:

  • Bei der Einfuhr, wenn Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, müssen diese einer zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung zugeführt werden (Artikel 48 UZK),
  • bei der Ausfuhr, wenn Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, müssen diese in die Ausfuhr übergeführt werden (Artikel 269 UZK).

Wie geben Sie eine Zollanmeldung ab?

Anmeldungen haben mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen (Artikel 6 UZK).
Anhand von Beispielen sollen die Datenanforderungen, die in denLeitlinien zum EU-Zolldatenmodell gestaltet werden, näher erläutert werden.
Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden bei Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für die Zollverfahren die Zollanmeldungen unter Verwendung der Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1-D1 (bzw. Artikel 15 delegierter Übergangsrechtsakt) abgegeben.
In besonderen Fällen kann eine Zollanmeldung auf andere Weise als mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen:

  • schriftlich, auf einem Einheitspapier
  • mündlich oder durch eine Handlung, die eine Zollanmeldung ersetzt. Insbesondere Reisende sind berechtigt, eine mündliche Zollanmeldung abzugeben (sofern ihr persönliches Gepäck und Transportmittel betroffen sind), ebenso private Empfänger (in Bezug auf bestimmte Kleinsendungen).

Bestimmte weitere Handlungen können als Zollanmeldung gelten (Artikel 141 UZK-DelR):

  • Benutzen des grünen Ausgangs „Anmeldefreie Waren“;
  • Passieren einer Zollstelle, die nicht über das Zweikorridorsystem verfügt, ohne automatisch eine Zollanmeldung abzugeben;
  • Anbringen eines Aufklebers „Anmeldefreie Waren“ auf dem Fahrzeug, sofern diese Möglichkeit vorgesehen ist oder
  • Ankunft im/Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.

Vereinfachungen der Zollanmeldung

Im UZK Titel V sind folgende Vereinfachungen vorgesehen:

1. Vereinfachtes Anmeldeverfahren (Artikel 166 UZK)

Ermöglicht Anmeldern die Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Anmeldung, wenn einzelne Angaben oder Unterlagen bei der Abgabe der Zollanmeldung fehlen. Bei unregelmäßiger Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens ist keine Bewilligung erforderlich.

2. Zentrale Zollabwicklung (Artikel 179 UZK)

Befugt den Inhaber einer Bewilligung, in der Zollstelle des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben, ungeachtet dessen, dass die Waren bei den Zollbehörden in einem anderen Mitgliedstaat (teilnehmender Mitgliedstaat (PMS) – Gestellungszollstelle) gestellt werden. Für diese Zwecke muss dem Wirtschaftsbeteiligten die Bewilligung einer zentralen Zollabwicklung erteilt werden.

3. Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Artikel 182 UZK)

Befugt den Inhaber einer Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung, wenn die Zollbehörden bereits bei der Abgabe der Anmeldung Zugang zu den für diese Anmeldung relevanten Angaben haben. Die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders kann mit oder ohne Gestellung der Waren erfolgen. Im letzteren Fall müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt werden.

Diese Art der Zollanmeldung ist nicht für alle Zollverfahren zulässig (Versandverfahren sind z. B. ausgeschlossen).

4. Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die zu verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gehören (Artikel 177 UZK)

Diese Vereinfachung ermöglicht die Erstellung einer einzigen Zollanmeldung für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen.
In diesem Fall muss der Einfuhr- bzw. Ausfuhrzoll auf der Grundlage der Unterposition des Zolltarifs der Waren mit dem höchsten Zollsatz erfolgen.

5. Eigenkontrolle (Artikel 185 UZK)

Befugt Wirtschaftsbeteiligte, bestimmte den Zollbehörden obliegende Zollformalitäten zu erledigen, z. B die Höhe der Zölle zu ermitteln und bestimmte Kontrollen unter zollamtlicher Überwachung durchzuführen.

Links zum Thema

Zollformalitäten und -verfahren – Hauptmenü
Der Unionszollkodex
LEITLINIEN EINHEITSPAPIER – während des UZK-Übergangszeitraums