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Taxation and Customs Union

Zollaussetzungen, die auf der Grundlage von Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährt werden, sind eine Ausnahme vom Normalfall (Erhebung des Regelzollsatzes), denn für die Dauer der Aussetzung wird der Regelzoll für unbegrenzte Mengen der eingeführten Waren entweder gar nicht (vollständige Aussetzung) oder nur teilweise (teilweise Aussetzung) erhoben (Antidumpingzölle sind von diesen Aussetzungen ausgenommen).

Im Rahmen von Zollaussetzungen eingeführte Waren sind im zollrechtlich freien Verkehr und für sie gilt der Grundsatz des freien Warenverkehrs im gesamten Gebiet der Europäischen Union (EU). Weiterhin ist normalerweise jeder Wirtschaftsbeteiligte in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft berechtigt, eine einmal gewährte Zollaussetzung in Anspruch zu nehmen.

Das bedeutet, dass eine Zollaussetzung sich in allen Mitgliedstaaten auswirkt. Deshalb muss die Gewährung von Aussetzungen in enger und gründlicher Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgen, damit diese sich vergewissern kann, dass die Unionsinteressen insgesamt gewahrt werden.

Zollaussetzungen für industrielle Waren

Zollaussetzungen dienen hauptsächlich dazu, es den Unternehmen in der Union zu ermöglichen, Rohstoffe, Halbfertigwaren oder Teile zu verwenden, ohne die Regelzölle des Gemeinsamen Zolltarifs entrichten zu müssen.

Die Aussetzungen werden nach eingehender Prüfung der wirtschaftlichen Gründe, aus denen sie beantragt werden, vorgeschlagen, und zwar nur dann, wenn mit einem Vorteil für die Wirtschaft der Union zu rechnen ist.

In bestimmten Wirtschaftszweigen sind ermäßigte Zölle zur Förderung des Wettbewerbs notwendig, wie z. B. im Pharmasektor und in der Informationstechnologie.

Es gibt zeitweilige und permanente Zollaussetzungen (autonome Zollaussetzungen), durch die die Wirtschaftstätigkeit in der Union belebt werden soll, wie die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Schaffung von Arbeitsplätzen, Modernisierung der Strukturen usw.

Sie werden im Allgemeinen für folgende Waren gewährt:

  • Rohstoffe,
  • Halbfertigwaren oder
  • nicht in der EU verfügbare Teile.

Für Fertigerzeugnisse werden keine Zollaussetzungen gewährt.

Werden gleiche, gleichwertige oder Ersatzwaren in ausreichenden Mengen in der EU oder von Herstellern in einem Drittland hergestellt, dem Zollpräferenzen (APS) gewährt werden, so ist eine Zollaussetzung normalerweise ausgeschlossen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Maßnahme zu einer Wettbewerbsverzerrung bei den Enderzeugnissen führen könnte.

In der Verordnung (EU) Nr. 2021/2278 des Rates (Amtsblatt L 466 vom 29.12.2021, S. 1) sind die Waren und Erzeugnisse aufgeführt, für die Zollaussetzungen gelten. Sie wird regelmäßig (im Januar und Juli jedes Jahres) angepasst, um Neuanträge und Änderungen zu berücksichtigen.

Sie können die letzten Änderungen der Liste der Suspensionen hier konsultieren.

Informationen zu den Waren, die im Augenblick von der Kommission in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe "Wirtschaftliche Tariffragen" geprüft werden.

Weitere Informationen über die allgemeinen Grundsätze und Leitlinien sowie administrative Regelungen und Formulare können in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten eingesehen werden (Amtsblatt C 363 vom 13.12.2011, S. 6).

Im Jahr 2013 wurde eine Studie zwecks Evaluierung des Schemas für die autonomen Zollaussetzungen angelegt. Die Studie und die damit verbundenen Anhänge sind zu entnehmen.

Alle Anträge auf Zollaussetzungen und Zollkontingente werden zunächst bei einer Zentralstelle in jedem Mitgliedstaat oder in der Türkei (Zollunion) gestellt. Die Anschrift der Zentralstellen ist unter diesem Link zu finden, Die Mitgliedstaaten und die Türkei müssen sicherstellen, dass der Antrag die Bedingungen der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (Amtsblatt C 363 vom 13.12.2011, S. 6) erfüllt und die Angaben im Antrag in allen wesentlichen Punkten korrekt sind. Die Mitgliedstaaten oder die Türkei leiten den Antrag an die Kommission weiter. Anschließend werden die Anträge auf Zollaussetzungen und Zollkontingente im Verwaltungssystem für autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente registriert.

13. MÄRZ 2024
Privacy Statement - Suspension

Waren, die mit einer Freigabebescheinigung eingeführt werden

(EASA-Formblatt oder gleichwertiges Formular)

Die Erhebung von Zöllen auf Einfuhren von Teilen, Baugruppen und anderen Waren, die in Luftfahrzeuge oder Teile von Luftfahrzeugen bei deren Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Umbau, Änderung oder Umrüstung eingebaut oder hierfür verwendet werden können, ist ausgesetzt.

Siehe Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16.April 2018, ABl. L 98 vom 18.4.2018, S. 1.

Dadurch verringert sich der Verwaltungsaufwand sowohl für die Unternehmen als auch der Zollverwaltungen, weil Zollverfahren wie die aktive Veredelung und Regelungen zum Endverbrauch, die für bestimmte Einfuhrwaren gelten, die beim Bau, der Reparatur und der Wartung von Flugzeugen verwendet werden, aufgehoben sind.

Diese Verordnung des Rates wird durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission umgesetzt, in dem die Liste der Codes, für die die Zollaussetzung gilt, sowie die anerkannten Bescheinigungen aufgeführt sind.

Siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1517 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/581.

Militärische Ausrüstungsgüter

Die Stärkung der europäischen Rüstungsindustrie und ihrer Marktposition wird die Fähigkeit der EU zur Erfüllung der Petersberg-Aufgaben bei der Umsetzung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik erheblich verbessern. Ein verstärkter Beitrag Europas zur NATO wird auch der kollektiven Verteidigung zugute kommen.

Es liegt im Interesse der Union, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, ihre Streitkräfte mit den technologisch fortschrittlichsten und geeignetsten Waffen und militärischen Ausrüstungsgütern auszustatten. Angesichts der weltweit rasch voranschreitenden technologischen Entwicklung in diesem Wirtschaftszweig ist es gängige Praxis der für die nationale Verteidigung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Waffen und militärische Ausrüstung von Herstellern und sonstigen Lieferanten in Drittländern zu beziehen. Aufgrund der Sicherheitsbestrebungen der Mitgliedstaaten ist es mit den Interessen der Union vereinbar, dass bestimmte Waffen und Ausrüstungsgüter zollfrei eingeführt werden.

Wie in der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates (Amtsblatt L 25 vom 30.1.2003, S. 1) dargelegt, sind nur die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten befugt diese Regelung in Anspruch zu nehmen.

Gebiete in äußerster Randlage

"Unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der französischen überseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen, beschließt der Rat, auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Europäischen Parlaments, spezifische Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung der Verträge auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen." (Artikel 349 des AEUV).

Die genannten besonderen Maßnahmen erstrecken sich unter anderem auf die Bereiche Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fischereipolitik, auf die Vorschriften über die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen sowie den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Gemeinschaftsprogrammen.

Zur Zeit werden in bestimmten Gebieten mit äußerster Randlage Maßnahmen im Zollsektor angewendet, um die Nachteile dieser Regionen auszugleichen, die im Wesentlichen die zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren von besonderem Interesse für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln, umfassen.

Siehe in diesem Zusammenhang:

  • Verordnung (EU) Nr. 2021/2048 des Rates vom 23. November 2021 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln (Amtsblatt L 420, 25.11.2021, S. 1)