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Taxation and Customs Union

Vorsteuerabzug

Recht auf Vorsteuerabzug – was bedeutet das?

Die Berechtigung eines Steuerpflichtigen, von den Steuerbehörden die für erworbene Gegenstände und Dienstleistungen gezahlte MwSt. zu verlangen.

Der Vorsteuerabzug erfolgt, indem der abzugsfähige Betrag in der Mehrwertsteuererklärung von der ausgewiesenen MwSt. abgezogen wird.

Welche MwSt. kann abgezogen werden?

Für folgende Umsätze geschuldete oder entrichtete MwSt. kann abgezogen werden:

Welche Tätigkeiten begründen ein Recht auf Vorsteuerabzug?

Nur die MwSt. auf Gegenstände und Dienstleistungen für folgende Tätigkeiten ist abzugsfähig:

Kann die MwSt. vollständig oder teilweise abgezogen werden?

Die MwSt. im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, kann zur Gänze abgezogen werden.

Die MwSt. im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, darf nicht abgezogen werden.

Der Pro-rata-Satz gilt, wenn es nicht möglich ist, Aufwendungen einer nicht abzugsfähigen Lieferung oder einer besteuerten, abzugsfähigen Lieferung direkt zuzuweisen (z. B. Gemeinkosten).

Für bestimmte Arten von Aufwendungen gelten Einschränkungen des Vorsteuerabzugs.

Wann entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug?
Es entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht (Artikel 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Zum Entstehen des Steueranspruchs siehe „Steuertatbestand und Steueranspruch“. Grundregel: Der Mehrwertsteueranspruch entsteht

  • bei Lieferung der Gegenstände und Dienstleistungen
  • bei Rechnungsausstellung (EU-interner Erwerb)
  • bei der Einfuhr von Gegenständen.

Für Istversteuerung gelten Sonderregeln. [Link]

Warum ist der Zeitpunkt für die Entstehung des Rechts von Bedeutung?
Vom Zeitpunkt der Entstehung des Abzugsrechts hängt ab, innerhalb welches Erklärungszeitraums für die MwSt. ein Unternehmen einen Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend machen kann. Dies kann häufig vor der tatsächlichen Entrichtung der MwSt. sein.

Inlandslieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie diesen gleichgestellte Umsätze

Art des Umsatzes mit Vorsteuerabzug Abzugsbedingungen
Inlandslieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
Artikel 168(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie

MwSt. wird bei Inlandskauf geschuldet oder entrichtet.

MwSt. fällt in demselben EU-Land an.

Erworbene Waren und Dienstleistungen werden genutzt für Tätigkeiten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Umsätze, die der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen gleichgestellt sind
Artikel 168(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie

MwSt. wird gemäß Artikel 18(a) und 27 der Mehrwertsteuerrichtlinie geschuldet oder entrichtet auf Umsätze, die der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen gleichgestellt sind:

  • Eigenlieferung von Gegenständen für gewerbliche Zwecke
  • Eigenerbringung von Dienstleistungen für gewerbliche Zwecke [Link]

MwSt. fällt in demselben EU-Land an.

Waren und Dienstleistungen werden genutzt für Tätigkeiten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

EU-interner Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen sowie diesen gleichgestellte Umsätze

Art des Umsatzes mit Vorsteuerabzug

Abzugsbedingungen

EU-interner Erwerb von Gegenständen
Artikel 168(c) der Mehrwertsteuerrichtlinie

MwSt. wird bei EU-internem Erwerb geschuldet.

MwSt. fällt im EU-Land des Erwerbs von Gegenständen an.

Erworbene Gegenstände werden genutzt für Tätigkeiten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

EU-internem Erwerb gleichgestellte Umsätze
Artikel 168(d) der Mehrwertsteuerrichtlinie

MwSt. wird geschuldet beim als EU-intern geltenden Erwerb von Gegenständen

  • nach Artikel 21 [Link]
  • nach Artikel 22 [Link].

MwSt. fällt im EU-Land des Erwerbs von Gegenständen an.

Erworbene Gegenstände werden genutzt für Tätigkeiten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Einfuhr von Gegenständen

Art des Umsatzes mit Vorsteuerabzug Abzugsbedingungen
Einfuhr von Gegenständen
Artikel 168(e) der Mehrwertsteuerrichtlinie

MwSt. wird bei Einfuhr geschuldet oder entrichtet.

Mwst. fällt im EU-Land der Einfuhr von Gegenständen an.

Eingeführte Gegenstände werden genutzt für Tätigkeiten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Besteuerte Umsätze des Steuerpflichtigen

Art des abzugsfähigen Umsatzes Voraussetzungen für Abzugsfähigkeit
Besteuerte Umsätze des Steuerpflichtigen
Artikel 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Gegenstände und Dienstleistungen werden für die besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen in demselben EU-Land verwendet.

Bestimmte im Ausland bewirkte Umsätze

Art des abzugsfähigen Umsatzes Voraussetzungen für Abzugsfähigkeit
Bestimmte, im Ausland bewirkte Umsätze
Artikel 169(a) der Mehrwertsteuerrichtlinie

Umsätze stehen im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit des Steuerpflichtigen

  • im Ausland, und zwar in einem anderen Land als dem, in dem die abziehbare Vorsteuer geschuldet oder entrichtet wird
  • und betreffen Tätigkeiten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn sie im Inland erbracht würden (d. h. in dem EU-Land, in dem die abziehbare Vorsteuer geschuldet oder entrichtet wird).

Befreite Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug

Art des abzugsfähigen Umsatzes

Voraussetzungen für Abzugsfähigkeit

Bestimmte befreite Umsätze wie

  • EU-interne Lieferungen von Gegenständen
  • EU-interne Lieferungen von Gegenständen von den Azoren und von Madeira sowie Güterbeförderung zwischen diesen Inseln
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen, wobei deren Wert in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten ist
  • Warenausfuhren
  • internationale Beförderungsdienste einschließlich Beförderung zwischen den Azoren und Madeira sowie zwischen diesen beiden Inseln und dem Festland
  • bestimmte, Ausfuhren gleichgestellte Lieferungen an internationale Einrichtungen
  • Lieferung von Gold an Zentralbanken
  • Lieferungen von Gegenständen an Zolllager, Steuerlager, Freizonen, Freilager usw. oder innerhalb dieser Lager/Zonen sowie damit verbundene Dienste
  • Warenlieferungen für den Einzelhandel in zollfreien Geschäften, Verkauf an Bord usw.
  • Lieferung von Gegenständen im Rahmen von vorübergehenden Einfuhrregelungen oder des EU-internen Versandverfahrens sowie damit verbundene Dienste
  • bestimmte EU-interne Erwerbe von zur Ausfuhr bestimmten Gegenständen.

Artikel 169(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie

Nur von der nationalen MwSt. befreite, in Artikel 169(b) der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführte Umsätze sind abzugsfähig.

Bestimmte befreite Finanzgeschäfte

Art des abzugsfähigen Umsatzes

Voraussetzungen für Abzugsfähigkeit

Bestimmte befreite Umsätze wie

  • Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze
  • Vermittlung und Gewährung von Krediten und Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber
  • Übernahme von Verbindlichkeiten und deren Verwaltung durch die Kreditgeber
  • Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, sowie im Geschäft mit anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen
  • Umsätze, die sich auf Devisen beziehen
  • Umsätze, die sich auf Aktien, Anteile und andere Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme der Verwaltung und Verwahrung von Warenpapieren und dinglichen Rechten.

Artikel 132(1) (a) bis (f) der Mehrwertsteuerrichtlinie

Nur von der MwSt. befreite, in Artikel 169(c) der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführte Umsätze sind befreit, und nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Kunde ist außerhalb der EU ansässig oder
  • Umsätze hängen unmittelbar mit Gegenständen zusammen, die zur Ausfuhr aus der EU bestimmt sind.

Abzug für grenzüberschreitende Lieferungen von Neufahrzeugen

Art des Umsatzes, von dem die MwSt. abgezogen wird Abzugsbedingungen
Abzug für grenzüberschreitende Lieferungen von Neufahrzeugen
Artikel 172 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Personen, die gelegentlich Neufahrzeuge in ein anderes EU-Land liefern.

Der Vorsteuerabzug kann nur anteilsmäßig erfolgen.
Das Recht auf Abzug entsteht zum Zeitpunkt der Lieferung des neuen Fahrzeugs und kann nur dann ausgeübt werden.

Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs

Wann gelangt der Pro-rata-Satz zur Anwendung?
Die MwSt. kann anteilsmäßig abgezogen werden, wenn ein Steuerpflichtiger (ein Unternehmen) sowohl Umsätze tätigt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht (besteuerte Lieferungen), als auch solche, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht (z. B. die meisten befreiten Lieferungen).

Grundregel
Von der von einem Unternehmen entrichteten MwSt. auf Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für vorsteuerabzugsfähige als auch nicht vorsteuerabzugsfähige Umsätze genutzt werden, kann nur der Teil abgezogen werden, der auf die erstgenannten Umsätze entfällt.

Wie erfolgt die Zuweisung?
Artikel 173(2) der Mehrwertsteuerrichtlinie nennt einige Verfahren, überlässt deren Wahl jedoch den EU-Ländern:
(1) Zuordnung nach Bereichen, (2) direkte Zuordnung oder (3) Gesamtzuordnung

Verfahren Beschreibung
Zuordnung nach Bereichen

Ein EU-Land kann

Steuerpflichtigen gestatten, für jeden Bereich ihrer Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden, wenn sie für jeden dieser Bereiche bereits getrennt Buch führen, oder
Steuerpflichtigen vorschreiben, für jeden Tätigkeitsbereich getrennt Buch zu führen und einen Pro-rata-Satz für jeden Bereich anzuwenden.

Direkte Zuordnung

Ein EU-Land kann Steuerpflichtigen gestatten oder sie verpflichten, den Vorsteuerabzug je nach tatsächlicher Nutzung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen für einen bestimmten Umsatz vorzunehmen oder nicht vorzunehmen.

Gesamtzuordnung

Ein EU-Land kann Steuerpflichtigen gestatten oder sie verpflichten, den Vorsteuerabzug nach der Nutzung sämtlicher Gegenstände oder Dienstleistungen für die Gesamtheit ihrer Umsätze vorzunehmen.

Die EU-Länder sind nicht verpflichtet, einem Verfahren unter Ausschluss der anderen den Vorzug zu geben.

Für alle drei Verfahren gilt, dass die Mitgliedstaaten – wenn sich der nicht absetzbare MwSt.-Betrag als sehr klein im Vergleich zum absetzbaren Betrag erweist – diesen Betrag unberücksichtigt lassen und einen vollen Abzug gestatten können.

Wie wird der Pro-rata-Satz berechnet?
Der Pro-rata-Satz wird als Anteil berechnet:

  • Der Zähler ist der je Jahr ermittelte Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der vorsteuerabzugsfähigen Umsätze.
  • Der Nenner ist der je Jahr ermittelte Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der vorsteuerabzugsfähigen und nicht vorsteuerabzugsfähigen Umsätze.

Die Mitgliedstaaten können in den Nenner auch den Betrag der Subventionen einbeziehen, die nicht unmittelbar mit dem Preis der Lieferungen von Gegenständen oder der Dienstleistungen zusammenhängen.

Bestimmte Beträge dürfen nicht in die Berechnung eingehen, und zwar die Umsätze im Zusammenhang mit

  • Lieferungen von Investitionsgütern, die vom Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen verwendet werden (in EU-Ländern, in denen keine Vorsteuerberichtigung für Investitionsgüter erfolgt – siehe Abzüge: Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Investitionsgüter –, darf der Erlös aus dem Verkauf von Investitionsgütern bei der Berechnung berücksichtigt werden)
  • Hilfsumsätze mit Grundstücks- und Finanzgeschäften
  • befreite Finanzgeschäfte nach Artikel 135(1) (b) bis (g) der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Wie oft wird der Pro-rata-Satz berechnet?
Laut Vorschrift wird er einmal im Jahr berechnet. In einem ersten Schritt kann ein vorläufiger Pro-rata-Satz auf der Grundlage der Umsätze des Vorjahres herangezogen werden, der berichtigt wird, sobald der endgültige Satz im Folgejahr bekannt ist.

Liegen für das Vorjahr keine oder unzureichende Umsätze vor, die als Grundlage herangezogen werden können, so kann der Steuerschuldner mit Zustimmung der Steuerbehörden diese anhand eigener Prognosen selbst schätzen.

Die EU-Länder können jedoch die Regelung beibehalten, die sie am 1. Januar 1979 angewandt haben, und die Länder, die nach diesem Datum beigetreten sind, können die zum Zeitpunkt des Beitritts geltende Regelung beibehalten.

(Artikel 175 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Wie genau muss der Pro-rata-Satz sein?
Er wird in Prozent festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet.

Beispiel:

Ein Steuerschuldner, B Co, hat einen abzugsfähigen Umsatz von 70 000 Euro und einen nicht abzugsfähigen Umsatz von 50 000 Euro (jeweils ohne Mwst.). Daneben hat er Investitionsgüter im Wert von insgesamt 12 000 Euro verkauft*.

Sein Pro-rata-Satz errechnet sich wie folgt:
70 000 / (70 000 + 50 000) = 58,33 %
Dieser Anteil kann auf 59 % aufgerundet werden.
* Das Land, in dem sich der Sitz von B Co befindet, schließt bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes den Wert von Investitionsgütern aus.

Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug

Wann kann das Recht auf Abzug beschränkt werden?
Im Wesentlichen gibt es nur zwei globale Beschränkungen des Rechts eines Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug beim Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen.
Auf keinen Fall darf die MwSt. für Ausgaben abgezogen werden, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben.

Als Beispiele für solche Ausgaben sind in Artikel 176 der Mehrwertsteuerrichtlinie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen angegeben.
Mit einstimmiger Zustimmung aller EU-Länder kann für bestimmte Arten von Ausgaben eine allgemeine Beschränkung oder Sperre des Vorsteuerabzugs auferlegt werden.

Bis dahin können die EU-Länder die am 1. Januar 1979 (bzw. zum Beitrittsdatum) geltenden Ausschlüsse beibehalten. Einige EU-Länder lassen weiterhin einen Vorsteuerabzug für geschäftliche Repräsentationsaufwendungen nicht zu.

Investitionsgüter
Die EU-Länder können nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses aus Konjunkturgründen Ausgaben für bestimmte oder alle Investitionsgüter vom Abzugsrecht ausschließen.

Anstatt den Vorsteuerabzug zu verweigern, können die EU-Länder von den Unternehmen selbst hergestellte oder in der EU erworbene Waren oder Einfuhren aus Drittländern besteuern, jedoch nicht in höherem Maße als den Erwerb gleichartiger Waren.

(Artikel 177 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Belege und Verfahren für den Vorsteuerabzug

Welche Belege und Verfahren sind für den Vorsteuerabzug erforderlich?
Steuerpflichtige (Unternehmen) können ihr Recht auf Vorsteuerabzug nur ausüben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche Belege nötig sind und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, hängt von der Art des Umsatzes ab, für den der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.

Umsatz, für den Vorsteuerabzug geltend gemacht wird Nachweise/Voraussetzungen
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen Unternehmen muss über eine gültige Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer verfügen.
Umsätze, die der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen gleichgestellt sind

Gemäß Regelung durch die einzelnen EU-Länder.

EU-interner Erwerb von Gegenständen

Unternehmen muss über eine gültige Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer verfügen und die in seiner Mehrwertsteuererklärung verlangten Angaben machen.

Die EU-Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, diese Regel nicht anzuwenden und Unternehmen den Vorsteuerabzug selbst ohne gültige Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer zu erlauben.

EU-internem Erwerb gleichgestellte Umsätze Gemäß Regelung durch die einzelnen EU-Länder.
Wareneinfuhren Unternehmen muss über ein Einfuhrdokument verfügen, das es als Empfänger oder Importeur benennt und entweder den Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer ausweist oder deren Berechnung ermöglicht.
Umkehrung der Mehrwertsteuerschuld Gemäß Regelung durch die einzelnen EU-Länder.

(Artikel 178 und 181 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Unabhängig von den obigen Ausführungen können die EU-Länder den Unternehmen den Vorsteuerabzug erlauben, falls diese nicht in der Lage waren, die obigen Anforderungen zu erfüllen und/oder das Abzugsverfahren einzuhalten. Die diesbezüglichen Einzelheiten regelt das betreffende EU-Land.

(Artikel 180 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Wann und wie erfolgt der Vorsteuerabzug?

Grundregel
Der Vorsteuerabzug wird vom Steuerpflichtigen (Unternehmen) global vorgenommen, indem er bei der Steuererklärung

  • von dem für den betreffenden Steuerzeitraum geschuldeten Steuerbetrag
  • den Betrag der Mehrwertsteuer absetzt, für die während des gleichen Steuerzeitraums das Abzugsrecht entstanden ist.

(Artikel 179 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Näheres zur Mehrwertsteuererklärung unter Mehrwertsteuererklärungen.

Zum Entstehen des Steueranspruchs siehe Steuertatbestand und Steueranspruch.

Ausnahme für gelegentliche Umsätze
Die EU-Länder können verlangen, dass Personen, die sie als Steuerpflichtige betrachten, weil sie gelegentlich

  • Gebäude vor deren Erstbezug und den dazugehörigen Grund und Boden oder
  • Baugrundstücke

liefern, ihr Recht auf Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der Lieferung ausüben.
(Artikel 179 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Zum Zeitpunkt der Lieferung siehe Steuertatbestand und Steueranspruch.

Was passiert, wenn die abziehbare Mehrwertsteuer die geschuldete Mehrwertsteuer übersteigt?
Übersteigt der Betrag der abgezogenen Vorsteuer den Betrag der für einen Steuerzeitraum geschuldeten Mehrwertsteuer, können die EU-Länder den Überschuss entweder

  • nach den von ihnen festgelegten Einzelheiten erstatten oder
  • auf den folgenden Zeitraum vortragen lassen.

Die EU-Länder können aber auch festlegen, dass geringfügige Überschüsse weder vorgetragen noch erstattet werden.
(Artikel 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Allgemeine Bestimmungen

Wann kann oder muss eine Berichtigung vorgenommen werden?
In manchen Fällen werden sich nach Vornahme eines Vorsteuerabzugs (des „ursprünglichen Vorsteuerabzugs“) die diesem zugrunde liegenden Umstände ändern, so dass er nicht mehr korrekt ist. Dies kann der Fall sein, wenn etwa

  • der Kauf, für den die Mehrwertsteuer geschuldet wurde, annulliert wird
  • nachträglich ein Rabatt erlangt wird
  • die Bezahlung bei einem Geschäft nicht oder nur teilweise erfolgt
  • beim Pro-rata-Satz der endgültige vorsteuerberechtigte Anteil berechnet wird
  • die Investitionsgüterregelung gilt.

Wann muss eine Berichtigung vorgenommen werden?
Der ursprüngliche Vorsteuerabzug wird berichtigt, wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war (Artikel 184 der Mehrwertsteuerrichtlinie).
Dies ist insbesondere der Fall bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten oder wenn sich die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigten Faktoren anderweitig geändert haben.
Allerdings unterbleibt die Berichtigung bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde, sowie in ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Fällen von Zerstörung, Verlust oder Diebstahl.

Die EU-Länder können gleichwohl eine Berichtigung verlangen

  • bei nicht oder nicht vollständig bezahlten Umsätzen sowie
  • bei Diebstahl.

(Artikel 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie)

Nach welchem Verfahren werden Berichtigungen vorgenommen?
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Vornahme von Berichtigungen fest (Artikel 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

Berichtigungen bei Investitionsgütern

Was sind Investitionsgüter?
Die Mehrwertsteuerrichtlinie enthält keine Definition des Begriffs „Investitionsgüter“, dies ist den EU-Ländern überlassen.

Der Begriff umfasst im Wesentlichen Wirtschaftsgüter, deren Nutzung sich auf mehrere Jahre erstreckt (implizit mindestens fünf), wobei es sich typischerweise um unbewegliches Vermögen oder IT-Ausrüstung von hohem Wert handelt, dessen Nutzung für nur einen bestimmten gewerblichen Zweck oder private Zwecke unwahrscheinlich ist.

Die Bestimmungen für die Mehrwertsteuerberichtigung bei Investitionsgütern finden sich in Artikel 187–191 der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Was ist mit Dienstleistungen?
Die EU-Länder können Dienstleistungen mit üblicherweise Investitionsgütern zugeschriebenen Merkmalen als Investitionsgüter behandeln.

Wann muss eine Berichtigung der Vorsteuer auf Investitionsgüter vorgenommen werden?
Eine Berichtigung muss erfolgen, wenn sich der Umfang der Nutzung der Güter für Zwecke besteuerter Umsätze (steuerpflichtig/befreit) im Berichtigungszeitraum ändert.

Berichtigungen für Investitionsgüter sind daher nicht erforderlich, wenn das betreffende Unternehmen entweder nur besteuerte und steuerbefreite Umsätze mit Abzugsrecht hatte oder nur nichtsteuerpflichtige und mehrwertsteuerbefreite Umsätze ohne Recht auf Vorsteuerabzug.

Die Berichtigung

Wie lange dauert der Berichtigungszeitraum?
Der Berichtigungszeitraum dauert üblicherweise fünf Jahre, beginnend mit Jahr des Erwerbs oder der Herstellung der Güter.

Alternativ dazu können die EU-Länder diese Frist ab der erstmaligen Verwendung der Güter laufen lassen.

Für unbewegliches Vermögen können die EU-Länder die Frist auf bis zu 20 Jahre verlängern.

Wie oft muss die Berichtigung vorgenommen werden?
Die Berichtigung erfolgt jährlich während des Berichtigungszeitraums. Unterscheidet sich der Umfang der Berechtigung zum Vorsteuerabzug (berechnet wie der Pro-rata-Satz) in einem gegebenen Jahr nicht vom ersten Jahr, so braucht keine Berichtigung vorgenommen zu werden.

Wie wird die Berichtigung vorgenommen?
Die Berichtigung in einem gegebenen Jahr wird nach folgender Formel berechnet:
(MwSt. auf den ursprünglichen Erwerb / Zahl der Jahre des Berichtigungszeitraums) x Differenz im Prozentsatz des Anspruchs

Beispiel:
Ein Unternehmen, das sowohl besteuerte als auch steuerfreie Umsätze tätigt, erwirbt eine Computeranlage zum Preis von 200 000 Euro für seine Betriebsstätte. Die Mehrwertsteuer auf den Erwerb beträgt 40 000 Euro. Der Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre.

Im Jahr 1 beträgt der Umfang der Nutzung für steuerpflichtige Umsätze 60 %, im Jahr 2 beträgt er 56 %, im Jahr 3 65 %, im Jahr 4 60 % und im Jahr 5 58 %.

Vorsteuerabzüge und Berichtigungen:
Jahr 1
40 000 Euro x 60 % = 24 000 Euro ursprünglicher Abzug
Jahr 2
(40 000 Euro/5) x (60 % – 56 %) = 320 Euro, geschuldet den nationalen Steuerbehörden
Jahr 3
(40 000 Euro/5) x (65 % – 60 %) = 400 Euro Abzug
Jahr 4
Keine Berichtigung, da der Anspruchs-Prozentsatz (60 %) unverändert ist
Jahr 5
(40 000 Euro/5) x (60 % – 58 %) = 160 Euro, geschuldet den nationalen Steuerbehörden

Was geschieht beim Verkauf oder bei der Übertragung von Investitionsgütern während des Berichtigungszeitraums?
Es gibt nur einen Berichtigungszeitraum. Erwirbt der Empfänger (der neue Eigentümer) die Güter, während diese Frist noch läuft, muss er die Berichtigung nur einmal für die gesamte noch ausstehende Zeit vornehmen. Wurde die Lieferung besteuert, so beläuft sich der ursprüngliche Abzug (Prozentsatz des ursprünglichen Anspruchs) auf 100 %. Ist die Lieferung steuerbefreit, so beträgt der Prozentsatz des ursprünglichen Anspruchs 0 %.

Optionen der einzelnen EU-Länder
Bei der Anwendung der Berichtigungsregelung für Investitionsgüter können die EU-Länder

  • ihre eigene Definition des Begriffs „Investitionsgüter“ festlegen
  • den bei der Berechnung der Berichtigung zu verwendenden Mehrwertsteuerbetrag festlegen
  • Maßnahmen treffen, die das Erlangen eines ungerechtfertigten Vorteils verhindern
  • administrative Vereinfachungen vornehmen.

Ist die Berichtigungsregelung für Investitionsgüter obligatorisch?
Normalerweise ja.
Die EU-Länder können sich gegen deren Anwendung entscheiden, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:

  • Die praktischen Auswirkungen der Anwendung der Regelung sind unerheblich.
  • Die gesamten mehrwertsteuerlichen Auswirkungen und die Notwendigkeit administrativer Vereinfachung werden berücksichtigt.
  • Es ist sichergestellt, dass dies zu keiner Wettbewerbsverzerrung führt.
  • Der Mehrwertsteuerausschuss wurde konsultiert.